Die vereinbarten Kündigungsfristen bestehen grundsätzlich fort. Jedem sollte natürlich daran gelegen sein, das Arbeitsverhältnis fortzuführen.

Eine außerordentliche Kündigung ist also auch während des Insolvenzantragsverfahrens nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. z.B. wenn ein Arbeitnehmer kein Gehalt bekommen hat, kann er fristlos kündigen. Vorerst sollten die Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer aber durch die Insolvenzgeldvorfinanzierung gesichert sein, d.h. bei laufendem Geschäftsbetrieb springt die Bundesagentur ein und sichert die Ansprüche der Arbeitnehmer.

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Das ist ein ganz schwieriges Thema und man kennt die genauen Gegebenheiten ja nicht, aber du solltest hier aufpassen, denn sowohl Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen als auch auf Insolvenzverschleppung sind Straftatbestände und können ein Strafverfahren mit sich bringen. Überlege dir also gut was du tust. Ein 5-stelliger Forderungsbetrag seitens der Krankenkasse hört sich bei 30 Mitarbeiter jetzt noch nicht so dramatisch an, wobei die natürlich nicht alle bei der gleichen Krankenkasse sein werden... Wenn die Vollstreckung durch den GVZ erfolglos ist, dann wird die Krankenkasse i.d.R. einen Insolvenzantrag stellen. Meist sind es so ca. 4-6 Monate rückständige Sozialversicherungsbeiträge und dann platzt denen der Kragen, wenn nichts vorwärts geht... Wichtig ist mit denen in Kontakt zu bleiben und eine realistische Einigung mit Ihnen über Ratenzahlungen zu erzielen (das kannst du auch mit dem GVZ machen, wenn er sich ankündigt oder vor der Tür steht...).

Du sagst, dass dein Unternehmen aktuell gut läuft, dann könnte evtl. auch eine Investorensuche helfen oder du nimmst einen Bankkredit auf. Der Kredit bedeutet i.d.R. zwar etwas mehr Kosten (klar, die Bank will ja Zinsen bzw. auch etwas verdienen), aber auf eine längere Laufzeit verteilt und so fällt es dir vermutlich leichter sie zu tilgen. Die Wohnung könnte dann eben auch als entsprechende Sicherheit für die Bank eingesetzt werden oder du versuchst die Wohnung als Sicherheit bei der Ratenzahlungsvereinbarung mit dem GVZ oder der Krankenkasse ins Spiel zu bringen.

Aber wie gesagt, du musst aufpassen, nicht dass am Ende oder gegebenenfalls auch erst nach 2-3 Jahren doch ein Insolenzverfahren eröffnet wird und du dann wg. Insolvenzverschleppung ggfls. angeklagt wirst (wie gesagt, ich kenne die genauen Gegebenheiten nicht...). Insolvenzverschleppung = Zahlungsunfähigkeit über mehr als 3 Wochen.

Hoffe du packst es raus aus dem Chaos ;-)

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Firma Insolvent suche voraussichtlich neuen Arbeitsplatz!?

Hallo Liebe Community,

ich bin neu hier auf gutefrage also hoffe ich das ich alles richtig mache :D

Also zu meiner Frage.. vor 2 Jahren habe ich meine Ausbildung zur Bürokauffrau begonnen..und nun habe ich erfahren das meine Firma Insolenz angemeldet hat. Noch ist unklar ob meine Firma bestehen bleibt oder nicht. Vor ein paar Tagen hat mich dann ein alter Arbeitskollege angeschrieben, weil sein Chef gefragt hat ob meine Firma Azubis hat die wegen der Insolvenz evtl einen neuen Platz suchen, er hat mich gefragt ob ich Interesse hätte und ich meinte natürlich ja, der Chef wüsste aber schon das ich erstmal schauen muss wie es weiter gehen würde aber trotzdem ein vorheriges treffen gut finde, daraufhin habe ich ihn angerufen und er sagte das wir einen Termin vereinbaren könnten sobald ich meine Unterlagen zugesendet habe..also eine Bewerbung..nun gut genug um den Brei geredet. Ich habe schon einige Bewerbungen geschrieben, jedoch nie eine, wegen einer Insolvenz. Zu meine Frage, sollte ich in die Bewertung die Insolvenz erwähnen auch wenn der Chef das schon weiß, auch wenn im Internet steht das man es nicht machen sollte, aber da er es ja schon weiß :D weil ich sonst nicht wüsste wie ich mich Ausdrücken soll, weil ich ja nur EVENTUELL einen neuen Ausbildungsplatz suche, wenn meine Firma weiterläuft werde ich ja nicht wechseln..habt ihr vielleicht selber so eine Erfahrung gemacht, habt ihr Tipps für mich, bezüglich der Bewerbung? Danke schon mal :)

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Um das Vorweg klarzustellen, als Arbeitnehmer hast du in der Insolvenz einen besonderen Schutz. Die Gehaltszahlung wirst du auf jeden Fall bekommen, im Zweifel bei Fortführung durch die Insolvenzgeldvorfinanzierung welche durch die Bundesagentur genehmigt wird.

Dein potenzieller neuer Arbeitgeber weiß bereits von der Insolvenz und dir als Azubi. Die Bewerbung wird eher pro forma sein, ohm geht es um Zeugnisse, Lebenslauf etc. Im Bewerbunsschreiben würde ich die Insolvenz nicht erwähnen, sondern mich auf den vorherigen Kontakt mit deinem ehemaligen Kollegen beziehen und das Anschreiben nur sehr kurz halten. 

Es wird sicherlich nicht negativ zu werten sein! Eine Angabe nach “eventuellem neuen Ausbildungsplatz“ würde ich immer weg lassen. Schau, dass du den Platz angeboten bekommst und falls du dich am Ende dagegen entscheidest, weil du doch lieber in dem aktuellen Unternehmen bleiben möchtest (es kann durchaus auch alles wieder gut werden! Insolvenz muss nicht das Ende heißen. Das ist leider ein weit verbreiteter Irrglaube!)

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Ich interpretiere einfach mal rein, dass du so wenig wie möglich an pfändbaren Beträgen haben möchtest... Persönlich halte ich davon nichts, weil man seine Gläubiger prellt... 

Weiter sieht die Neuregelung der Privatinsolvenz ja auch ein Belohnungssystem für Schuldner vor, die redlich sind. Es würde sich für dich bei einer Insolvenz ja also auch lohnen. Je mehr in den ersten Jahren an auszahlbarer Masse vorhanden ist, desto eher lässt sich die Insolvenz beenden und man hat den “Alptraum“ hinter sich. Normallerweise ist es nämlich so, dass du erst nach 6 Jahren Insolvenz die Restschuldbefreiung erhältst...

Naja sei es drum... Meine Empfehlung ist sich die aktuelle Pfändungstabelle anzusehen, um herauszufinden, ob sich das Mehrgeld (1%) überhaupt lohnen würde. Ansonsten schau lieber welche Beträge unpfändbar sind (s. ZPO) und versuch dahingehend was mit deinem Chef auszuhandeln (z.B. Urlaubsgeld, hälftiges Weihnachtsgeld, etc pp.), da hast du am Ende mehr von... 

+ wie gesagt, schau dass du die Insolvenz lieber frühzeitig beenden kannst. Die Situation einer Privatinsolvenz ist nämlich mit sehr vielen Pflichten für dich verbunden und das ist für die Psyche mit Anstrengung verbunden.

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Sachverständiger ist der Insolvenzgutachter, der vom Insolvenzgericht beauftragt wurde ein Gutachten über die finanzielle Lage des Unternehmens zu erstellen. Aufgrund dessen Ermittlungen wurde vermutlich auch die Empfehlung an das InsG abgegeben, den Insolvenzantrag mangels Masse abzuweisen. Das Gutachten des Sachverständigen müsste dir auch vorliegen.

Die Arbeit des InsG & des Gutachters sind natürlich nicht umsonst... Die Kosten müssen bevorzugt aus der liquidierten  Masse des Unternehmens erfolgen. Du persönlich haftest für Schulden deinens Unternehmens nur in der Höhe des persönlichen Haftungsbetrages.

Die Rechnung wird an dich c/o gestellt damit sie dem Unternehmen bzw dem Geschäftsführer / Liquidator zugestellt werden kann, sie richtet sich aber an das Unternehmen! Es ist nicht unüblich, dass Firmenschilder etc abgenommen werden, wenn die Firma pleite ist bzw liquidiert wird. Die Post muss ja aber dennoch zuzustellen sein.

Interessant wäre auch noch, wer denn den Insolvenzantrag gestellt hat. Mit diesem Antrag geht nämlich einher, dass das Unternehmen durchleuchtet wird und Kosten entstehen. 


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Also erstmal ganz grundsätzlich, wenn du krankgeschrieben bist, dann musst du gar nicht arbeiten. Das wichtigste ist, dass du wieder gesund wirst! Besprich das am Besten mut deinem Arzt.

Wenn du aber arbeitsfähig bist, dann kann dich der Ausbilder auch in anderen Bereichen und für ausbildungsfremde Tätigkeiten vorrübergehend einsetzen. Das darf natürlich nicht dauerhaft sein, aber über einen Zeitraum von ein paar Wochen (bis du wieder fit bist) ist das regelkonform. 

Wenn du vor dieser Bürodame Angst hast ist das natürlich schlecht, aber versuch erstmal ob du nicht doch irgendwie mit ihr auskommst. Vielleicht ist sie gar nicht so schlimm wie du meinst und es ist ja auch nur vorrübergehend. Wenn du auch nach ein paar Tagen gar nicht mit ihr klar kommst, solltest du dich an deinen Ausbilder wenden. Bedenke aber, dass es nicht positiv auf deinen Ausbilder wirken könnte. Im Berufsleben wirst du öfter mal solche Personen haben und es ist gut zu lernen mit solchen Personen umgehen zu können. Vielleicht möchte dich dein Ausbilder einfach auch diese Erfahrung lehren. Auch charaktereigenschaften stärken und lehren ist Teil einer jeden Ausbildung.

Versuch es als Chance zu sehen, dich auch Charakterlich zu beweisen ;-)

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Eine Frage vorweg, muss es wirklich Abitur sein oder genügt dir einfach eine HZB?

Kurz erklärt:

1. Abitur (= allgemeine Hochschulreife) - Bei Erfolg kannst du jeglichen Studiengang belegen. Bedenke aber, dass es je nach Art & Weise und vor allem auch Bundesland recht fordernd sein kann. Lässt sich z.B. über eine Abendschule (ca. 3 Jahre / ca. 2-3x pro Woche) erreichen.

2. Fachabitur (= fachgebundene Hochschulreife) - Bei Erfolg kannst du Studiengänge in der gewählten Fachrichtung belegen. Fachrichtung muss mit deiner Ausbildung zu tun haben. Auch hier spielt die Fachrichtung und eben das Bundesland eine relevante Rolle. Nach der Ausbildung lässt sich das z.B. über die BOS (Berufsoberschule / täglich für 2 Jahre) oder eben auch über eine Abendschule erreichen. Vorraussetzung für die BOS in Bayern ist aber z.B. ein Notendurchsnitt von -erinnerlich- 2,5

3. HochschulZugangsBerechtigung (= allgm. Hochschulzugangsrecht) - Großer Unterschied hier ist, dass du eben kein (Fach-)Abitur ablegst, sondern nach der Ausbildung anfangen kannst zu studieren. Voraussetzungen sind z.B. abgeschlossene Berufsausbildung, mind. 3-jährige Berufserfahrung, Berufsausbildung und Fachrichtung Studium / HZA müssen kompatibel sein (z.B. Kindergärtnerin, die Sozialpädagogin werden will muss/kann HZA im Bereich Sozialem ablegen, sie könnte aber nicht im Bereich Wirtschaft/Recht eine HZA ablegen). Großer Vorteil ist, dass viele Fernhochschulen dich bereits vor Ablauf der 3-jährigen Berufserfahrung und demnach vor erfolgreicher HZB als Gasthörer (=Student auf Probe) aufnehmen und sobald du die HZB vorlegen kannst, z.B. sofort die Abschlussprüfung fürs Studium machen kannst.

Mein Weg lief über die HZB. Ich habe meine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten abgeschlossen, dann ca. 9 Monate gearbeitet, mich bei einer Fernhochschule für den Studiengang zur Wirtschaftsjuristin angemeldet und wurde als Gasthörerin aufgenommen. Das Studium dauerte 3,5 Jahre während der Zeit hab ich meine Arbeiterfahrung von mind. 3 Jahren für die HZB gesammelt + gleichzeitig eben schon studiert. Als ich die 3 Jahre Berufserfahrung voll hatte, hab ich eine Hochschulzugangsprüfung abgelegt (besteht aus 1x mündliche Prüfung + 1x schriftl. Prüfung / ist aber je Bundesland in dem du studierst unterschiedlich / wichtig ist der Sitz deiner Fernhochschule, nicht wo du wohnst). Mit der HZB wurde ich dann von der Gasthörerin zur Studentin bei der Fernhochschule umgeschrieben und sämtliche abgelegte Klausuren wurden anerkannt. Dann hab ich nach weiteren 6 Monaten meinen Studiumsabschluss erfolgreich in der Tasche gehabt.

Du siehst es kommt ganz darauf an, was dein Ziel ist ;-)

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Die Erwerbsminderungsrente zählt als Einkommen (s. Beschluss BGH vom 10.10.2003; IXa ZB 180/03, NJW 03, 3774) und es sind auch hier pfändbare Beträge an die Insolvenzmasse abzuführen. 

Es muss aber natürlich erstmal ein pfändbarer Betrag da sein (s. § 850c ZPO). Es wird also seit Februar 2017 dein sämtliches Einkommen zusammengerechnet, die Unterhaltsberechtigten Personen mit einbezogen (falls welche vorhanden) und dann der pfändbare Betrag ermittelt. Wenn du mal im Internet nach "Pfändungstabelle" suchst, kannst du dir auch selbst ausrechnen, was du ggfls. an die Insolvenzmasse zahlen musst.

Grundsätzlich läuft es ja so ab, dass mit dem was du an die Insolvenzmasse zahlst, deine Gläubiger entschädigt werden. Für die wäre es natürlich nicht fair, wenn du das einfach alles behalten dürftest und sie deswegen auf größeren Kosten sitzen bleiben. Nicht böse gemeint ;-)

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Grundlegend mal folgendes: Es besteht zwar ein Vollstreckungsverbot während der Insolvenz, das entbindet dich aber nicht davon dem GVZ z.B. Auskünfte zu erteilen oder bei ihm zu erscheinen.

Wichtig wäre tatsächlich zu wissen a) in welchem Stadium befindet sich das Insolvenzverfahren (Gutachten, vorläufige Insolvenz oder Eröffnet)? b) Weshalb wurdest du vom GVZ geladen? c) Handelt es sich um eine Alt-Forderung (entstanden vor Eröffnung) oder um eine Neuforderung (entstanden ab Eröffnung)? 

Es kann z.B. auch vorkommen, dass das Insolvenzgericht oder der Insolvenzverwalter /-gutachter den GVZ beauftragt hat, wenn man z.B. nicht ausreichend Auskünfte erteilt hat oder nicht erreichbar ist, nicht bei Terminen erscheint etc.

Der Regelfall ist aber tatsächlich, dass es sich um Gläubigerforderungen handelt, die im Zweifel beim eröffneten Insolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden sind.

Ruf den GVZ am besten mal an und informiere ihn über das laufende Insolvenzverfahren und frag bei ihm persönlich nach, ob unter diesen Umständen ein Erscheinen noch notwendig ist.

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Grundsätzlich würde das schon gehen, aber ein Aufhebungsvertrag ist immer noch eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen beiden Parteien, d.h. so viel wie, wenn dein Arbeitgeber dies absolut nicht möchte (evtl., weil du wichtig für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bist), dann würde dir nur noch die Kündigung bleiben.

In welchem Stadium bedindet sich das Insolvenzverfahren? Insolvenzantragsverfahren (= Gutachten oder vorläufige Insolvenz) oder eröffnetes Insolvenzverfahren.

Ab der Vorläufigen Insolvenz hättest du noch die Möglichkeit dich an den Insolvenzverwalter zu wenden. In vielen Dingen hat der ab diesem Zeitpunkt größeren Einfluss als der Geschäftsführer ;-)

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