Hallo,
wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, ist das Verfahren jetzt im sogenannten Zwischenverfahren. Das bedeutet, dass das Gericht darüber entscheiden muss, ob die bislang vorliegenden Beweise ausreichen, um die Durchführung einer Hauptverhandlung gegen Dich zu rechtfertigen. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle lässt das Gericht die Anklage zu. Das heisst, dass es zu einer Hauptverhandlung kommt. Das Gericht hat zwar auch die Möglichkeit, die Durchführung der Hauptverhandlung abzulehnen, aber das ist sehr selten - vor allem dann, wenn im Zwischenverfahren nichts passiert, wenn Du also keine Anträge stellst, Beweismittel präsentierst, Stellungnahme abgibst oder ähnliches. Hier schliesse ich mich meinen Vorrednern an und rate Dir dringend, Dir einen Anwalt zu nehmen. Eine Anklage vor dem Schöffengericht ist eine ernste Sache. Wenn Du kein Geld hast, kann der Anwalt beantragen, Dir als Pflichtverteidger beigeordnet zu werden.
Die vorläufige Einstellung des Verfahrens gegen Frau B bedeutet lediglich, dass die Staatsanwaltschaft hier vorläufig nichts unternimmt, sondern den Ausgang des Verfahrens gegen Dich abwartet. Ich nehme an, dass Du sie wegen Beileidigung angezeigt hast, weil sie behauptet hat, Du hättest sie vergewaltigt. Dafür, ob das stimmt, ist der Ausgang des Prozesses gegen Dich von Bedeutung. Wenn Du verurteilt wirst, ist für ein Beleidigungsverfahren gegen sie kein Raum mehr.
Viele Grüße