Geht / weiss nicht

Also ich sage es mal so, wenn das Schreiben bei mir auf dem Tisch landet, kommt es jetzt stark drauf an wie der bisherige Vollstreckungsverlauf war und wie lange die Geldstrafe schon offen ist. Wenn du seit 5 Monaten deine Raten nicht mehr bezahlt hast und mir dann so geschwollen daher kommst ohne wirkliche Begründung -/ recht vage Begründung " Unregelmäßigkeiten aufgrund von finanziellen Engpässen", dann eher nicht.
Wenn du jetzt nur mal 1-2 Raten verpasst hast würde ich es wahrscheinlich nochmal bewilligen weil du ja klar ausdrückst dass du zahlungswillig bist.
Die Formulierung ist schon in Ordnung, vorausgesetzt dir passiert das nicht schon die ganze zeit dass die Raten nicht einhältst, dann ist es eher peinlich so daher zu reden.
Grundsätzlich ist der Sachbearbeiter bei der Staatsanwaltschaft froh wenn einfach jemand verlässlich seine Raten zahlen will, dass macht auch denen weniger Arbeit.

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Nein das ist keine Nötigung, wenn du ihm nochmals die Möglichkeit gibst das Produkt zu schicken. Wenn er auf die Warnung nicht reagiert, erstatte Anzeige bei der Polizei, gib denen alle Verkäufer Daten, Chatverläufe, Emailverkehr etc. und den Zahlungsnachweis. Typischerweise begehen solche Leute meistens mehrere Betrugstaten an verschiedenen Opfern, je mehr Leute Anzeige erstatten desto höher die mögliche Strafe.

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Kommt drauf an wie du Vergewaltigung definierst. Im Strafrecht ist die Vergewaltigung Legaldefiniert im § 177 Absatz 6 StGB.Es handelt sich um einen besonders schweren Fall des sexuellen Übergriffs."In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen".
Sobald eine Freiheitsstrafe über 2 Jahren verhängt wird, kann Sie nicht mehr zu Bewährung ausgesetzt werden. (§ 56 Abs 2 StGB).
Ein nacgewiesener Vergewaltiger wird also so gut wie nie eine Bewährungsstrafe kriegen.
Das Problem bei Sexualstraftaten ist eher die Beweisbarkeit. Wenn nur Aussage gegen Aussage steht und sonst keine Beweise vorhanden sind, wird es schwierig, so bitter dass sein kann.

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Strafe für wiederholte Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen?

Hallo,

über eine längere Zeit habe ich ständig wieder Frauen und Mädchen heimlich unter dem Rock fotografiert, um die Fotos später zur sexuellen Selbstbefriedigung zu benutzen, was gemäß § 184k strafbar ist.

Beim letzten Mal hat eine Frau dies mitbekommen, weshalb die Polizei eingeschritten ist und mein Handy beschlagnahmt worden ist. Auf meinem Handy wird man ca. 50 solche strafbare Fotos - auch von Minderjährigen - finden können (aber ich habe der Polizei nicht die PIN des Handys gegeben also wird die Auswertung noch einige Zeit in Anspruch nehmen).

Kann ich damit rechnen, dass die Polizei mich in Untersuchungshaft nehmen wird, sollte ich erneut beim Fotografieren unter dem Rock erwischt werden und mit welcher Strafe habe ich zu rechnen wenn man beim nächsten Handy dann wieder 50 solche Fotos auffinden würde und damit die Anklage auf "Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen in 100 tatmehrheitlichen Fällen" lautet, kann ich dann mit der maximal möglichen Gesamtzeitstrafe in Höhe von 15 Jahren rechnen und wie geht es dann weiter, sollte ich wegen meinem enorm starken und von mir nicht mehr kontrollierbaren Sexualtrieb nach Verbüßen der Strafe erneut solche Straftaten begehen? Gehe ich dann wieder für 15 Jahre ins Gefängnis (weil mehr geht nicht)? Vielen Dank!

Sowohl bei dem §§ 63 StGB als auch bei dem §§ 66 StGB wird für den unbefristeten Freiheitsentzug gefordert, dass die Gefahr besteht, dass ich "erhebliche rechtswidrige Taten" in Zukunft begehen werde. Laut dem Bundesgerichtshof stellen Straftaten, die im Höchstmaß mit weniger als 5 Jahren Haft bedroht sind, nicht ohne weiteres solche "erheblichen Taten" dar.

Das heißt wenn ich es einfach nicht schaffe, meine Triebe zu kontrollieren, wird das dann eine endlose Schleife mit der Justiz, dass ich immer wieder und wieder zu 15 Jahren Haft verurteilt werden, sollte ich es einfach nie schaffen, diesen Trieb zu kontrollieren?

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Such dir einen Anwalt, der wird dir auch vermutlich raten dich bereits vor der Hauptverhandlung um eine Therapie zu bemühen, um direkt zu zeigen, dass du dich bessern willst.
Das Strafmaß hängt von vielen Faktoren ab, was nachgewiesen werden kann, wie tateinsichtig du bist und ob es mildernde Umstände gibt. Wenn du zB bereits Vorstrafen hast (vorallem solche die ähnliche Taten betreffen), werden die jeweiligen Einzelstrafen pro Tat entsprechend höher ausfallen. 15 Jahre wirst du eher nicht bekommen, aber doch schon mehrere Jahre bei der enormen Anzahl an Taten. Wenn Minderjährige dabei waren wird es natürlich etwas schlimmer.
Ich würde schätzen bei 4-8 Jahren könntest du schon landen.
Die Einzelstrafen werden nicht einfach addiert, es gibt - gerade wenn es alles die gleiche Deliktsart war einen deutlichen "Mengenrabatt"


Wenn du wirklich einen so krankhaften und nicht kontrollierbaren Trieb hast, dass § 63 StGB zur Anwendung kommen könnte (nach einem psychiatrischen Gutacnten), dann bleibst du erstmal solange in einem psychiatrischen Krankenhaus, bis das Gericht dich als rehabilitiert einschätzt oder zumindest als keine Gefahr mehr sieht.

Ich denke aber eher, dass es auf eine längere Freiheitsstrafe hinauslaufen wird mit anschließender Führungsaufsicht. Das heißt auch nach vollständiger Verbüßung der Haft wirst du Auflagen und Weisungen haben, wie verpflichtende Therapiebesuche, elektrische Fußfessel usw.

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Wenn du das während einer Psychose gemacht hast und das auch ein Arzt bestätigen kann, dann ist da glaube ich weder zivilrechtlich noch strafrechtlich was zu befürchten.
Du hattest in dem Moment keine Kontrolle über dein handeln, das heißt du bist weder schuldfähig noch war es mit Vorsatz.
Ich bin mir sehr Sicher die Klinik ist genau für sowas gut versichert, sowas passiert dort ja ständig, genau dafür ist ja der geshcütze Raum da.

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