Deine Frage ist gut und berechtigt. Steuern dienen nicht nur zur Erzielung von Einnahmen durch den Staat, sondern auch dafür, politische Ziele zu verfolgen, den Konsum zu lenken oder bestimmte Sachen zu begünstigen.

So ist das beste Beispiel für einen Lenkungszweck die Alkopop-Steuer, um Jugendlich zu schützen (mit mäßigem Erfolg). 

Mancher dieser Verbrauchsteuern, könnte man vorwerfen, eine besondere Abhängigkeit der Menschen auszunutzen (Tabaksteuer).

Und so hast du im Ergebnis völlig Recht. Auch bei Feuerwerkskörper könnte man ohne Probleme in Erwägung ziehen, eine besondere Verbrauchsteuer einzuführen. Allerdings musst du beachten, dass irgendwo auch Schluss sein muss und ein gewissen Maß an Übersichtlichkeit gegeben sein sollte. Vor allem aber würde die "Feuerwerkskörpersteuer" bei weitem nicht so lukrativ sein, wie die anderen Verbrauchsteuern, weil wir einfach im Vergleich zu Kaffe, Branntwein oder Energie viel weniger davon "konsumieren".

Der geringe Effekt der gesellschaftlichen Lenkung hätte also nichtmal mehr den positiven Nebeneffekt der relevanten Zusatzeinnahmen für den Staat. Das wäre wohl der "Aufschrei" in der Gesellschaft nicht wert.

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Einkünfte aus freiem Beruf hast du nur, wenn du auch nachhaltig tätig wirst. Bei dieser einmaligen Tätigkeit ist keine Nachhaltigkeit gegeben und somit auch keine Einkünfte aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit i.S.d. §§ 18 bzw. 15 EStG. Was anderes gilt, wenn du diese Tätigkeit lediglich in diesem Jahr begonnen hast und ansonsten weiterhin vor hast, ab und zu als Texter tätig zu sein.

Im Falle der einmaligen Einkünfte, wären diese dennoch steuerbar im Rahmen des § 22 Nr. 3 EStG (sonstige Einkünfte). Hier gibt es eine Freigrenze von 256€. Da du diese übersteigst, musst du die vollen 300€ versteuern.

In beiden Fällen müsstest du diese Einnahmen als dem Finanzamt gegenüber in deiner Steuererklärung offen legen.

Einzige Option wäre noch, dass die Einnahmen (unabhänig davon, ob sie nun Einkünfte aus Freiem Beruf oder sonstiger Tätigkeit sind) bis zur Höhe von 2400€ steuerfrei wären. Das steht in § 3 Nr. 26 EStG und dafür müsste es sich bei deiner Texter-Tätigkeit um eine nebenberufliche, künstlerische Tätigkeit handeln. 

Die Kleinunternehmerregelung hat mit deiner Einkommensteuer gar nichts zu tun. Diese gilt im Umsatzsteuerrecht und gilt bei Umsätzen bis zu 17.500€ im Jahr. Du müsstest aber ohnehin keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, falls du wiederum nicht nachhaltig tätig wirst. Ansonsten wie gesagt erst soweit du über 17.500€ Umsatz machst und hier zählen selbstverständlich dann nur die Umsätze dieser Tätigkeit, vollkommen unabhängig von deiner Festanstellung.

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Amazon macht ein Fehler, steht mir der Angebots preis zu?

Guten Abend

Ich habe Gestern gegen 9:00 Uhr eine Geldbörse über ein Blitzangebot gekauft, mit der Versand Option Prime Same Day, also das es am Abend zwischen 18:00 Uhr und 21:00 Uhr ankommen soll, was leider nicht geschah.

Heute Mittag kam dann DHL, hatte aber leider nicht die Geldbörse dabei worauf hin ich mich mit Amazon auseinander setzte und die mir erklärten das es wahrscheinlich heute Abend oder spätestens morgen Mittag da sein sollte, das war sehr ärgerlich aber was will man machen.

Bis jetzt gab es kein Sendungsstatus, weder von Amazon noch von DHL.

So war das Thema erst mal vorbei.

Dann habe ich heute Abend gegen 21:30 Noch mal über Amazon den Versandstatus abgerufen, nun gab es endlich Informationen allerdings keine guten und zwar stand da:

//Verzögert Für Ihre Sendung wurde ein Zustellversuch unternommen. Die Sendung konnte nicht zugestellt werden, da der Ort geschlossen war. Die Zustellung wird am nächsten Werktag erneut versucht.//

Und //Der Transportdienstleister hat die Zustellung für den nächsten Werktag geplant, da das Unternehmen am Zustelltag geschlossen ist. //

Was ich etwas komisch fand, da wir kein Unternehmen sind und wir waren den ganzen Abend zuhause.

Darauf hin habe ich die Sendungsnummer bei DHL eingegeben und da gab es dann auch endlich Informationen aber auch keine guten und zwar stand da:

Rücksendung eingeleitet Fr, 11.12.2015 21:06 Uhr  Die Sendung entspricht nicht den Versandbedingungen. Produkt / Service DHL PAKET Status vom Fr, 11.12.2015 21:06 Die Sendung entspricht nicht den Versandbedingungen.

Nächster Schritt Die Sendung wird an den Absender zurückgesandt.

Was nicht die selbe aussage ist, wie die von Amazon aber da war es immer noch nicht genug, denn dann habe ich bei DHL auf dein Reiter Detaillierte Empfänger Informationen geklickt, da sollte ich dann meine PLZ eingeben und eine sicherheits- frage beantworten was ich beides tat und dann stand da das die PLZ mit der Empfänger PLZ nicht übereinstimmt und ich so keine Information bekomme. Was absolut nicht sein kann da ich seit Jahren über Amazon, immer mit der selben Adresse bestelle und auch immer alle Pakte angekommen sind.

Da habe ich mir erst mal mein Amazon Konto angeguckt ob was falsch ist, aber zum Glück war da alles richtig.

Darauf hin habe ich mit einem Kollegen telefoniert der sehr unfreundlich war und einem überhaupt nicht weiter geholfen hat und ich mit anderen Worten Pech gehabt habe und das man mir keine Ersatz Lieferung zugesendet werden kann sowie ich auf mein Angebots Preis verzichten muss. Was ich überhaupt nicht nachvollziehen kann, da es sich um einen eindeutigen Fehler ihrerseits handeln muss.

Wie ich im Internet gelesen habe komme dies momentan häufiger vor. Ich zitiere

“In den letzen 2 Monaten ist es schon zwei mal vorgekommen, dass Lieferungen von Amazon laut deren eigener Aussage fehlgeleitet waren und nicht angekommen sind. Der Mitarbeiter beschuldigte DHL.

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Zunächst mal zu den Basics:

Ein Kaufvertrag kommt grundsätzlich nicht mit der Bestellbestätigung des Händlers zustande (gängige Rechtsprechung). Das ist keine Annahme deines Angebots. Sobald aber die Ware versendet wird und du die Bestätigung bekommst ist das die Annahme deines Angebots. Damit habt ihr somit in deinem Fall einen Vertrag geschlossen, an den sich gehalten werden muss! pacta sunt servanda

Diesen Anspruch auf Lieferung der Ware hast du auch nicht verloren. Auch falls du dich im Annahmeverzug befunden hättest, begründete das kein Rücktrittsrecht für den Verkäufer. Er könnte aber dann die Mehraufwendungen (nochmalige Versendung) geltend machen und somit wäre das Schnäppchen wohl kein Schnäppchen mehr, aber ich würde ohnehin sagen, dass du hier nicht im Annahmeverzug warst, da es ja ein Fehler von DHL war.

Problem ist letzten Endes wieder die Realität. Willst du Amazon auf Lieferung verklagen? Wegen 30€? Natürlich nicht, wäre viel zu aufwändig und risikobehaftet. Deswegen kann man da nur versuchen etwas auf sein Recht zu pochen und zu hoffen, dass sie nachgeben. Empfehlen kann ich dir nur eine Packstation einzurichten. Hat mir in der Vergangenheit etlichen Stress erspart.

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Das kommt drauf an!

Wenn du deinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG berechnest (vor allem Freiberufler), also nach Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, dann sind Rückstellungen KEINE Betriebsausgaben. Hier gilt die Geldverkehrsrechnung nach § 11 !

Wenn du deinen Gewinn jedoch nach §§ 4, 5 EStG berechnest und die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz gilt, ist der Begriff der Betriebsausgaben nicht notwendig.

Denn in der Bilanz werden die Aktiva und Passiva gegenübergestellt. Die Differenz daraus (ausgenommen Eigenkapital) wird mit der aus dem Vorjahr verglichen und das ist der zu versteuernde Gewinn (+/- Einlagen und Entnahmen). Die Rückstellung führt also allein schon durch ihre Bildung auf der Passivseite zu einer Minderung deines Gewinns. Insofern wirkt es sich quasi wie eine Betriebsausgabe aus.

In dem Jahr, in dem der Grund für die Rückstellung tatsächlich eintritt und du zahlst, wird die Rückstellung aufgelöst und erhöht dadurch wiederum deinen Gewinn.

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JA

Steuerklassen sind irrelevant. Die Steuerklassen legen nur fest wie viel pauschal von deinem Arbeitslohn von deinem Arbeitgeber einbehalten werden. 

Alles was aber geändert werden muss kannst du in einer Steuererklärung ändern! Du musst dir das so vorstellen: Du fährst bei einem Freund jeden Tag mit zur Arbeit und zahlst ihm dafür pauschal jedes mal 5€. Am Ende des Jahre schaut ihr aber wieviel Benzin er tatsächlich verfahren hat und gibt dir entweder wieder etwas zurück oder du musst ihm noch etwas mehr zahlen.

So ist das auch bei der Lohnsteuer und den Steuerklassen. Die dienen nur dazu, dass der Staat schonmal etwas Geld bekommt. Aber relevant ist nur die Steuererklärung am Ende des Jahres.

Zu deiner Hochzeit: Es reicht aus, wenn man an einem einzigen Tag im Jahr verheiratet war. Selbst wenn du am 31.12.2014 geheiratet hättest, hättest du dich mit deiner Frau zusammen zur Einkommensteuer "veranlagen" können. 

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Hallo Zahidos,

zunächst einmal zu dem wichtigsten, damit du die gesamte Debatte überhaupt verstehst:

Grundsätzlich kann man, wenn man Steuern zahlen muss (fast) alles von der Steuer absetzen, das mit den Einkünften die man erzielt in Verbindung steht. Dabei gibt es aber auch sowas wie vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (sagen wir einfach Ausgaben). Das heißt, dass du Ausgaben hast, aber noch keine Einkünfte, diese Ausgaben aber gezielt dafür getätigt hast, später gewisse Einkünfte zu erzielen. Oder einfacher: Du studierst und gibst dafür etwas Geld aus, damit du später einen guten Beruf haben kannst und in diesem Beruf kannst du dann deine Ausgaben aus dem Studium nachträglich verrechnen lassen, sobald du einmal Geld damit verdienst.

Für die Fälle des Studiums (genauer gesagt der sogenannten "Erstausbildung") wollte der Gesetzgeber dort aber eingreifen und deswegen hat er in § 9 Absatz 6 EStG bzw. § 4 Abs. 9 EStG festgelegt, dass diese Kosten nicht abgezogen werden dürfen (lies dir § 9 Abs. 6 auf jeden Fall mal durch, ist nicht kompliziert).

Nun gibt es also für den Studenten 3 Möglichkeiten dennoch seine Ausgaben abzuziehen:

  1. Du bist nicht mehr in der Erstausbildung, sondern es ist ein Zweitstudium oder du hast bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen oder es ist ein duales Studium (noch weiter Kombinationen möglich).
  2. Im Rahmen der von einem anderen User bereits erwähnten "Sonderausgaben" kann man bis zu 6000€ im Jahr abziehen. Das ist aber für die meisten Studenten deswegen irrelevant, weil das eben nicht nachträglich geht, sondern nur in dem Jahr, in dem sie angefallen sind. Kaufst du dein macbook 2015, dann musst du 2015 überhaupt Steuern zahlen müssen (die zahlt man ohnehin erst ab einem Einkommen von 8354€) um irgendetwas als Sonderausgaben abzuziehen. Die meisten Studenten haben aber überhaupt kein oder kein so hohes Einkommen.
  3. Jedes Gesetzt muss sich an den Artikeln des Grundgesetzes rechtfertigen lassen und so könnte das Bundesverfassungsgericht zu dem Schluss kommen, dass diese Regelung in § 9 EStG verfassungswidrig wäre. Und tatsächlich ist momentan ein Verfahren anhängig dazu. Meines Erachtens stehen die Chancen 50/50. 

Selbst wenn das BVerfG aber zu dem Schluss kommt, dass die Regelung verfassungswidrig ist, ist das meiner Meinung nach für die meisten uninteressant, denn im Endeffekt hat man als Student nur sehr wenige Ausgaben, die nicht der privaten Sphäre zuzuordnen sind (privat wäre Wohnung, Essen etc.). Einzig und allein wenn man es konstruieren könnte eine sogenannte "Doppelte Haushaltsführung" zu haben, könnte man saftig Steuern sparen. Dafür genügt es aber nicht, dass du einfach eine Wohnung hast und ab und zu bei deinen Eltern bist. Die Rede ist nicht von einer "doppelten Wohnung", sondern Haushaltsführung. Du müsstest also nachführen, dass du zu Hause bei deinen Eltern einen eigenen Haushalt führst, also unabhängig von ihrem Haus (z.B. in einer Einsiedlerwohnung) und dich finanziell beteiligst. Die Regelung zu dieser doppelten Haushaltsführung steht in § 9 Abs. 1 Nr. 5.


Zurück zum Grundfall:

Was du erwähnst (Ausbildung mit nebenbei Studium) ähnelt ja sehr einem dualen Studium, das heißt für dich könnte diese Regelung der Erstausbildung nicht gelten. Allerdings steht in § 9 Abs. 6, dass du eine Ausbildung abgeschlossen haben musst oder das Studium im Rahmen deines Dienstverhältnisses stattfindet. Beides wäre bei dir nicht gegeben. Meines Erachtens nach gilt also dieses Abzugsverbot auch für dich. Ich kann mich aber nicht gänzlich festlegen, da es jedenfalls nicht eindeutig bei dir ist. 

Aber wie gesagt: Selbst wenn du also deine Ausgaben von der Steuer absetzen könntest, stellt sich die Frage, ob sich der ganze Aufwand lohnt und merken tust du das ja dann eh später erst im Beruf. Falls du also jetzt momentan irgendwie Geld sparen willst, hilft dir das auch nicht.

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So etwas gibt es nicht für Klavier. Aus dem einfach Grund, dass Akkorde Akkorde bleiben. Egal ob du sie auf Gitarre oder Klavier spielst.

Du musst nur schauen dass du beim Stück dessen Akkorde du suchst immer den englischen Begriff "chords" mitverwendest. "Tabs" bringen dir nichts, denn das sind die Griffmuster für Gitarrenspieler. Aber Chords sind meist eh populärer.

Darüber hinaus empfehle ich dir auf jeden Fall selbst genau hinzuhören. In 60% der Fälle sind die Akkorde auf GuitarTabs (dort schaue ich immer) falsch (ja auch die gut bewerteten), weil die meisten dort ehrlich gesagt keine Ahnung von Musik haben. Sie vereinfachen Akkorde und machen beispielsweise aus einem Dm7 einen Dm oder aus einem C/E einen Em.

Nimm die Akkorde dort also als Anhaltspunkt und versuche dann selbst zu hören ob da was nicht ganz richtig klingt. Die meisten Fehler sind wie gesagt, dass aus einem Sept-Akkord ein normaler gemacht wird oder aus einem Dur-Akkord mit einer anderen Note im Bass (C/E) ein Mollakkord.

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Wenn das auf mobile.de so stand und du dieses Auto aufgrund dieses Angebot gekauft hast, so kann davon ausgegangen werden, dass ihr eine Beschaffenheitsvereinbarung über dieses Zubehör bzw. Eigenschaften des Autos getroffen habt.

Das Auto ist demnach nach § 433 Abs. 1 Satz 1 mangelhaft. Du könntest somit vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bevor du das darfst, muss dem Verkäufer jedoch die Möglichkeit gegeben werden "nachzubessern". Das dürfte in diesem Fall aber sehr schwer sein. Den Satz Reifen kann er dir zwar noch geben, aber den Regensensor wird er nicht ohne großen Aufwand nachrüsten können.

Falls er also, was zu erwarten ist, die Nachbesserung verweigert, kannst du dein Geld gegen Herausgabe des Autos zurückverlangen. Zudem kannst du Schadensersatz nach den §§ 280 BGB ff. verlangen, falls du kein anderes, vergleichbares Auto für diesen Preis findest. Musst du für ein vergleichbares Auto also z.B. 1000€ mehr zahlen, als er verlangt hat, dann kannst du dir diese ersetzen lassen.

Gleichzeitig kannst du auch den Kaufpreis mindern. Erfahrungsgemäß wirst du jedoch den Schadensersatz oder die Kaufpreisminderung schwer mit seinem Einverständnis durchsetzen können und wirst somit vor Gericht ziehen müssen.

Wichtig für dich: Du brauchst die Beweise. Also schau, dass du diesen Eintrag von mobile.de noch findest oder iwie hast, sonst hast du schlechte Karten. Zudem musst du wie gesagt auf jeden Fall zuerst den Verkäufer kontaktieren. Sage ihm am besten, dass du es nicht OK findest, dass die Felgen nur 17" sind und du es nicht akzeptieren wirst und dass du den Regensensor nicht finden kannst und er ihn dir bitte zeigen soll, falls er denn doch existieren sollte.

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Lieber Esxalon, zunächst einmal: Also ich kann verstehen, dass du ihm ins Gesicht schlagen wolltest. Zwischen es wollen und es tun ist ein Unterschied. Wer von uns hatte nicht schonmal das Bedürfnis einem echten Arsc*loch eine rein zu hauen.

Die Antworten hier sind in der Theorie alle falsch und in der Praxis stimmen die, die dir raten, die Polizei zu rufen oder ihn festzuhalten.

Das alles hat nichts mit Straftaten zu tun. Zechprelle ist keine Straftat, einen solchen Straftatbestand gibt es nicht. In Betracht kommt einzig und allein Betrug. Dafür müsste eine Täuschung vorliegen aufgrund der DU als Wirt eine Vermögenseinbuße durch einen hervorgerufenen Irrtum erleidest. Das wäre in dem Fall im Restaurant, dass er dich über seine Bereitschaft zu zahlen täuscht, als er das Essen bestellt und du es ihm übereignest sobald du es an den Tisch bringst.

Überlegt er es sich dahingegen erst später (z.B. weil er der Meinung ist, er müsse jez nicht zahlen weil es schlechtes Essen war), dann hat er dich nicht getäuscht. Er wollte zu Anfang noch zahlen.

In diesem Fall hast du also kein Recht ihn festzunehmen nach § 127 StPO, da er keine Straftat beging. Du hast aber ein zivilrechtliches Selbsthilferecht nach § 229 BGB. Danach darfst du ihn festhalten, wenn die Gefahr besteht, dass du deine Forderung (Geld) nicht mehr eintreiben kannst (weil du ihn nicht kennst). Dein Recht ist dann aber NICHT das Geld von ihm zu bekommen, sondern lediglich die Feststellung seiner Identiät. Dafür kannst du auch hilfsweise die Polizei rufen, wenn er dir die Personalien nicht gibt oder du den Verdacht hast er belügt dich.

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Nun mal Schritt für Schritt:

a) Ob du in deiner Auktion (oder war es Ebay Kleinanzeige?) einen Gewährleistungsausschluss getätigt hast oder nicht, wäre egal, falls du die Kamera als "funktionsfähig" verkauft hast. Der Gewährleistungsausschluss darf sich nämlich natürlich nicht auf die Hauptleistungspflicht beziehen. Sonst könnte ja jeder ein kaputtes Auto als "Top-Zustand, fahrtüchtig" verkaufen und käme einfach so davon.

Zugesicherte Beschaffenheiten der Sache werden also vom Gewährleistungsausschluss nicht berührt. Es würde dir also, entgegen mancher Meinung hier, leider nichts bringen.

b) In diesem Fall ist aber noch nichts verloren. Die Beweislast, dass der Artikel bei Gefahrübergang (§ 434 BGB) bereits defekt war, trägt der Käufer. Sprich: Er muss dir beweisen, dass er eine defekte Kamera erhalten hat, nicht umgekehrt.

c) Was ich dir raten würde: Grundsätzlich kann es sein, dass der Käufer dich nur einschüchtern möchte. Er hofft vielleicht dadurch eine Minderung zu erzielen. Dass er den Preis mindern wollte anstatt die Kamera zurück zu schicken spricht auch stark dafür, denn was nutzt ihm eine defekte Kamera?

Falls dies nicht so sein sollte, kann es entweder sein, dass du tatsächlich nicht aufgepasst hast und das Ding defekt war oder die Ware beim Transport beschädigt wurde.

Du solltest dir also folgende Gedanken machen:

  1. Habe ich die Ware gut verpackt oder könnte mich ein Verschulden treffen, weil dies nicht der FAll war?
  2. Habe ich die Kamera wirklich auf Funktion getestet? Wie sicher bin ich mir, dass sie funktioniert?

Wenn du dir sicher bist in beiden Punkten, dann geb auf keinen Fall nach. Sag du hättest deine Pflichten erfüllt als du dem Transportdienst die Ware in einwandfreiem zustand übergeben hast. Du würdest entweder von einem Betrug seinerseits oder einem Fehler des Spediteurs ausgehen. Nach § 447 BGB trägt das Risiko des Untergangs der Kaufsache auf dem Transportweg aber der Käufer. Er müsste also beispielsweise bei DHL SChadensersatz fordern.

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Vier Akkorde abwechselnd gespielt:

h-Moll, A-Dur, G-Dur, Fis-Dur

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Das kommt auf den FB-Chat an. Grundsätzlich sind Richter in ihrer Beweiswürdigung frei. Wenn aus dem Chat eindeutig hervorgeht, dass es um ein Darlehen von 160€ ging, sie also darauf reagiert hat und man daraus entnehmen kann, dass ein Vertrag geschlossen wurde (dies muss nämlich nicht schriftlich sein. Die Schriftform erleichtert nur die Beweisführung erheblich) dann ist dieser Beweis sehr nützlich.

Problematisch wird es allein dann, wenn Sie bestreitet, diese Nachrichten überhaupt verfasst zu haben. Da fehlt es mir an Praxiserfahrung.

Es ist jedoch auf keinen Fall so, dass man, wie viele hier denken, eine Sache immer 100% auf dem Papier beweisen muss. Die Richter können auch aus dem Zusammenhang durch Anscheinsbeweis (prima facie) eine Sache als begründe ansehen.

Darüber hinaus würdest du auch:

  1. Wenn deiner Klage stattgegeben wird alle Kosten von der Beklagten zurückerstattet bekommen. Fraglich ist dann ob sie überhaupt das Geld hat es zu bezahlen.
  2. Hättest du auch andere Chancen ohne überhaupt Beweis erbringen zu müssen zu gewinnen. Bei solchen unzuverlässigen Leuten kommt es oft vor, dass sie zum Termin nicht erscheinen. Dann ergeht ein Versäumnisurteil (sprich du gewinnst die Klage)

Ich würde dir empfehlen bei einem Rechtsanwalt Rechtsauskunft einzuholen. Der wird dir sehr sicher sagen können wie wahrscheinlich eine erfolgreiche Klage ist. Dann bist du evtl. 50€ (geht auch online) los falls er dir abrät. Wenn nicht, dann klagst du, und bekommst natürlich auch dieses Geld ersetzt. Ist bei der Schuldnerin jedoch eh nichts zu holen (Privatinsolvenz?) dann lass es lieber bleiben.

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Das ist eine sehr umstrittene Frage.

  1. Würde die Frist neu anfangen zu laufen, so gelangt man zu dem Problem der "Kettengewährleistung", was nach vielen Meinungen als unverhältnismäßig großer Nachteil für den Verkäufer gesehen wird.

  2. Andererseits kann es auch nicht sein, dass der Verkäufer kurz vor dem Ablauf der Frist die Sache repariert oder austauscht und man dann ein Montagsgerät erwischt, welches nach 1 Woche wieder kaputt ist, die ursprüngliche Frist aber dann abgelaufen ist.

Einer relevante Entscheidung findet sich in BGH NJW 1988, 254-255. Kurz: Danach läuft die Frist neu an wenn erkennbar ist, dass der Verkäufer den Mangel aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung erhebt und nicht bloß aus Kulanz.

Genauer kannst du das hier nachlesen:

**http://www.anwalt.de/rechtstipps/nachbesserung-fuehrt-nicht-in-jedem-fall-zum-neubeginn-der-verjaehrung_011410.html **

Ich habe mich aber auch gerade erst reingelesen in die Entscheidung und garantiere nicht, dass ich es in der kurzen Zeit 100% durchblickt habe. Sieht aber gut für dich aus so wie ich das verstanden habe.

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Zu 1.): Um Gottes Willen. Auf der 125er geht das ja noch, aber mach das mal später mit ner großen Maschine. Die Kupplung eines Motorrads unterscheidet sich nicht von der eines Autos. Wenn du sie flutschen lässt, einen niedrigen Gang hast und relativ langsamer bist (10-40km/h) dann ist ganz schnell die Maschine nur noch auf einem Rad. Kupplung flutschen lassen macht man beim Auto um Reifen quietschen zu lassen, beim Motorrad um einen Wheelie zu machen, sonst NICHT!

Zu 2.): Kingt extrem wirr und verstehe ich nicht ganz.

Bin selber 3 Jahre Motorrad bis zu einem Unfall gefahren und hier mal meine Ansicht:

Zum Schalten beim Auto besteht absolut kein Unterschied. Kein Wunder: Die Technik ist dieselbe. Wenn ich schalte, dann nehme ich das Gas weg, ziehe die Kupplung und lasse dann die Kupplung bis zum Schleifpunkt nach dem Schalten wieder kommen. Ab da läuft die Bewegung wie auch beim Auto gegeneinander ab: So sehr wie ich die Kupplung weiter kommen lasse, gebe ich auch Gas.

Genau wie beim Auto: Am Schleifpunkt geht das linke Pedal hoch, das rechte dazu gleichmäßig runter. (Das ganze natürlich in einer flüssigen, schnellen Bewegung...man macht sich darüber ja iwann keine Gedanken mehr)

Ich habe beim Motorrad-Fahren nie einen Unterschied zum Autofahren gemerkt. Es ist einfach das gleiche Spiel mit Kupplung und Gas.

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Wenn die Fallfrage ist: "Ist der Vertrag wirksam?" dann prüfst du in deinem Gutachten, ob wirksam ein Vertrag zustande gekommen ist.

Ich schätze mal das daher die Probleme insbesondere im AT des BGB zu finden sein werden (ich würde mal schätzen, dass du im 1. Semester bist). DIe Wirksamkeit eines Vertrags hängt übrigens nicht von Einreden ab! Beispiele für Probleme sind z.B. Mängel bei der Abgabe einer Willenserklärung (also Anfechtung) oder Verstöße gegen §§ 134, 138 BGB.

Du prüfst also ganz normal die Wirksamkeit eines Vertrages. Ich empfehle dafür das Schema in Boecken, BGB AT (2. Auflage), Seite 474 ff.

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Leider Nein! Dieses Thema ist wirklich äußerst vielschichtig und kompliziert, daher hier nur grob:

Die Reisekosten sind kein Schaden, da sie freiwillig aufgewendet wurden. Sie standen in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall: Selbst wenn ihr Mann nicht verunglückt wäre, hätten Sie die Summe X ausgegeben.

Was ihrer Ansicht ein Schaden ist, nennt der BGH eine frustrierte Aufwendung (Aufwendungen sind, im Gegensatz zum Schaden, freiwillige Vermögensopfer).

Den einzigen Schaden den Sie gelten machen könnten wäre der "Verlust von Urlaubsfreuden". Dies ist jedoch ein immaterieller Schaden, der, aufgrund der Gefahr, dass er uferlos begründet werden könnte, nur unter der Vorraussetzung des § 253 BGB gewährt wird. Sprich: Nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen, was bei "entgangenen Urlaubsfreuden" nicht der Fall ist.

Es ist für sie, ohne Vorkenntnisse, unmöglich nachzuvollziehen warum, aber frustrierte Aufwendungen werden nicht ersetzt! Einzig und allein der Reiseveranstalter ist schadensersatzpflichtig nach § 651f (also wenn Sie eine Reise z.B. bei TUI gebucht hätten und Sie sich aufgrund einer rutschigen Treppe im Hotel den Arm brechen).

Worauf ihr Mann jedoch einen Anspruch hat, ist auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Hier dürfen auch solche Umstände berücksichtigt werden, dass ihm ein Urlaub entgeht. Dh. freilich nicht, dass damit automatisch der Preis der Reise erstattet wird, es wird jedoch in der Ermittlung des Schmerzensgeld Berücksichtigung finden.

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Mein Tipp: Such dir nen Kunststudenten oder privaten, unprofessionellen (dh. nicht dass er schlecht ist, sondern damit nicht seinen Lebensunterhalt verdient) Künstler. Lass dir von denen günstig ein Motiv entwerfen. Das freut einmal die Künstler, weil ihre Kunst auf deinem Körper verewigt wurde und zum anderen hast du ein Tattoo was sonst niemand hat und zudem ärgerst du dich am Ende nicht über evtl falsch getroffene Entscheidungen

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Viele schreiben es hier, doch es hat nichts mit irgendwelchen AGB's von Amazon oder anderen Händlern zu tun. Dein 14-tägiges Widerrufsrecht verleiht dir der Gesetzgeber im BGB und kein Unternehmen in ihren AGB's.

Der EuGH (EuGH, NJW 2009, 3015) entschied noch zuletzt, dass der Verbraucher mit der Ware "nur so umgehen und sie nur so in Augenschein nehmen (dürfe), wie er das in einem Geschäft tun dürfte".

Im Geschäft darfst du freilich die Originalverpackungen nicht öffnen, sondern dort stehen oftmals Muster zum testen. Da du aber bei Fernabsatzverträgen diese Muster nicht zur Verfügung hast, darfst du die Waren somit dennoch öffnen. Deine Benutzung der Ware sollte aber nicht über eine "bloße Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware" hinausgehen.

Zusammengefasst: Du kannst die Ware auch nach dem Auspacken noch zurückschicken. Ist jedoch erkennbar, dass deine Prüfung über die Restriktionen des EuGH hinausgehen (du sie also z.B. mehrere Stunden benutzt hast und deswegen bereits Abnutzungsspuren erkennbar sind), machst du dich schadensersatzpflichtig.

P.S. Eine Ausnahme bilden versiegelte Produkte (Kosmetika und Hygieneartikel). Diese darfst du nicht öffnen.

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Du hast einen Verwahrungsvertrag nach § 688 BGB geschlossen. Dieser war unentgeltlich und eine Zeit nach dem Kalendar wurde bestimmt. Nach § 696 hast du einen Anspruch darauf, dass die Möbel zurückgenommen werden. Passiert dies nicht, so weiß ich es nicht 100%ig, bin mir aber sicher, dass du die Sachen nicht einfach auf die Straße setzen darfst. Die andere Partei verletzt zwar eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, bis zur Rückgabe bleibt aber dieses Schuldverhältnis (Verwahrungsvertrag) noch bestehen. Dh. du hast weiterhin die Pflicht zur Verwahrung, musst allerdings aufgrund des Gläubigerverzugs nach § 300 BGB nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vertreten, falls den Möbeln etwas passiert.

Setzt du sie auf die Straße und sie sind weg, kann die andere Partei Schadensersatz verlangen.

Was du aber deinerseits darfst ist Ersatz der Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB), so heißt es in einem Urteil des KGR Berlin (KGR Berlin 2007, 983-985):

"Hat ein Hinterleger nach Beendigung des Verwahrungsvertrages zwar die Herausgabe der hinterlegten Sache (vorliegend Baumaterialien) verlangt, nicht jedoch deren Abholung angeboten, sondern die kostenlose Anlieferung verlangt, befindet er sich im Gläubigerverzug und der Verwahrer kann Mehraufwendungen nach § 304 BGB ersetzt verlangen.(Rn.12)"

Du könntest also beispielsweise einen anderen Lagerort mieten und die Mietkosten zurückverlangen. Allerdings müsstest du die dann wohl auch einklagen....ein Teufelskreis.

Bei geringen Streitwerten ist grundsätzlich immer dazu zu raten, das ganze auf verbaler Ebene zu lösen. Setze deinen Neffen unter Druck und drohe an, dass du die Möbel kostenpflichtig abholen und lagern lässt.

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Sali Krieger, Ich bin kein Fachmann aber ich schildere dir mal meine Ansichten aufgrund von 2 Jahren sehr erfolgreichem Training. Ich habe mich von 65kg auf 78kg hochtrainiert und gefressen um dann wieder auf 73kg (nur Fett abgebaut) runter zu kommen. Hab also sowohl mit Muskelaufbau, als auch mit Fettabbau ein bisschen Erfahrung.

Zunächst einmal ist gerade bei Gewichtsreduktion die Ernährung noch viel wichtiger als das Training, als ohnehin schon. Normalerweise sagt man 60:40, in deinem Fall würde ich 70:30 sagen. Also versuche bei deiner Ernährung konsequent deinen Körper an deutlich wenigere Kalorien zu gewöhnen. Du musst nicht nur ganze Mahlzeiten auslassen (wie z.B. Abendessen) und durch Magerquark oder Salat ersetzen, sondern auch beim Frühstück und Mittagessen deutlich weniger essen.

Bezüglich des Trainings: Ich halte Splittraining immer für sinnvoll. Das Blut bleibt in dem Muskel der benutzt wird und kann so mehr leisten, insofern also auch mehr Kalorien verbrauchen. Zusätzlich zum Training im Fittie musst du auf jeden Fall auch Ausdauereinheiten einstreuen, um Kalorien zu verbrennen. Wichtig ist auch, dass du 2h vor und nach dem Training keine Carbs isst, damit der Körper ausschließlich auf Fettreserven zurückgreift und nicht die Fettverbrennung aufgrund der Verwertung von Carbs stoppt.

Supps müssen nicht sein. Muskelaufbau ist momentan noch nicht dein primäres Ziel. Wenn dann würde ich persönlich nur Whey nehmen. Ich halte nichts von BCAA oder Creatin, nicht weil es schlecht wäre, sondern weil man seinen Körper an deren Zufuhr gewöhnt. Als Bodybuilder wirst du es evtl brauchen, aber mir persönlich wäre es wichtig möglichst natürlich und unabhängig von Supplements zu leben. Whey (Molkenprotein) dahingegen kannste ruhig nehmen.

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