Nein. Der versicherte Betrag fällt nicht in die Erbmasse.

Wird bei einer Lebensversicherung ein anderer als der VN begünstigt, wird der Vertrag wie ein Vertrag zugunsten Dritter behandelt. Die juristische Sekunde vor dem Erbfall verhindert den Zufluss zur Erbmasse. So die Rspr. seit einer RG (Reichtsgericht) Entscheidung aus 1931 bis heute.


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Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen. Fahrerflucht liegt bei dem Sachverhalt nicht vor.

Stellen Sie Ihre Ansprüche schriftlich per Einwurfeinschreiben. Machen Sie fotos vom Schaden. Lassen Sie einen Kostenvoranschlag machen.

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Ja. Es ist rechtens. Jede Vertragspartei kann zum Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen §11 VVG.

Was können Sie tun: Beauftragen Sie einen freien Vermittler Ihnen den best möglichen Versicherungsschutz zu den best möglichen Konditionen am Markt zu besorgen. Dieser wird Ihnen auch nach Vertragsabschluss mit Rat und Tat zur Seite stehen.

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Sachverständiger einer Versicherung im Rahmen von Hochwasser reagiert wenig kooperativ?

Nach einem Flutwasserschaden hat ein Sachverständiger einer Versicherung uns angeboten, - es geht um zwei Glastüren - eine Türe zu erneuern und eine zu reparieren. Dafür stellt er 4.800 Euro (immer netto) bereit. (3300 neue Türe, 1500 Reparatur alte) Ein Schreiner bietet uns zwei neue Türen für ca. je 3300 Euro an. Das heißt : eine Türe komplett neu, die andere wäre nur zu 1500 Euro bezahlt und wir würden auf dem Rest 1900 Euro sitzenbleiben.

Jetzt hat der Versicherer bzw. der Sachverständige, - weil er sich plötzlich doch nicht mehr so gut mit Türen und deren Mechanismen auskennt - einen weiteren Sachverständigen beauftragt:

Unsere Bedenken: 1) Halbherzige Reparatur der Tür, neue Einzelteile im alten Mechanismus, und wenn die Türe in einem halben Jahr dann versagt, will der Versicherer dann nichts mehr davon wissen. 2) Renovierung weiter verzögert, bis wir einen Termin bekommen. Der Raum wird gewerblich vermietet.

Haben dem Versicherer angeboten, eine Eigenleistung von 33 % von 1900 netto zu übernehmen. Statt noch einen weiteren Sachverständigen zu bezahlen (Kosten ? )und die Reparatur (?), war mein Gedanke, dass der Versicherer lieber in eine neue Tür investiert, abzüglich neuer Kosten Sachverständiger 2 und Reparatur. Und wir danmn eben den Rest bezahlen.

Was meint ihr? Muss sich v´der Versicherer auf sowas einlassen?

Wir sind verzweifelt, weil es nicht vorangeht und die Kommunikation zw. Versicherer und Sachverständiger nicht klar ist. Jeder sagt was anderes.

Danke für eure Ideen im Voraus.

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Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung handelt es sich um einen Elementarschaden. Wenn dieser mit einem Selbstbehalt versichert ist, muss der Versicherer die Folgebeseitigung bezahlen.

Da Sie Angebote für die Reparaturen haben, legen Sie diese schriftlich per Einwurfeinschreiben dem Versicherer vor und setzen  für die Bearbeitung eine Frist von 14 Tagen.

Zeigen Sie dem Versicherer an, dass Sie sich nach dieser Frist hierhin http://www.versicherungsombudsmann.de/home.html

wenden werden.

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Der VertragsRechtsschutz sollte abgeschlossen werden.

Sinnvoll ist den sog. ImmobilienRS hinzu zu nehmen.

Sie sollten auch einen Versicherer nehmen, der bei der Definition des Zeitpunkts des Rechtsschutzfalls die sog. Folgeereignistheorie anwendet.

Meine Empfehlung: Beauftragen Sie einen Versicherungsmakler mit der Beschaffung der Absicherung.

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Ja. Der Rechtsschutzversicherer wird bedingungsgemäß alle Gerichts- und Anwaltskosten übernehmen.

Der Versicherer hat sich an seine Deckungszusage zu halten.

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Es ist richtig, dass die ARAG nicht explizit nach Vorschäden fragt.

Bedenken Sie aber bitte, dass Sie nach §19 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) Umstände,von denen Sie annehmen können, dass die für den Versicherer erheblich sind, , anzugeben haben.

Verstoßen Sie dagegen, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.


Wenn Sie sich bei der ARAG mit Hilfe eines Fachmannes versichern, ist das eine gute Entscheidung.


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Das könnte sein. Es kommt darauf an, welche Vereinbarungen getroffen wurden. Wenn die sog. Imunklausel eingeschlossen ist, können auch Folgen eines Mückenstichs, die zu einer bleibenden Behinderung führen, abgesichert sein.

Sie sollten sich durch einen ausgewiesenen Fachmann beraten lassen.

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Indirekte Unfallbeteiligung?

Hallo miteinander,

ich war heute in einen Unfall verwickelt, zumindest indirekt. Ich kam von einer Seitenstraße zu einer T-Kreuzung, wollte links abbiegen und hatte eine grüne Ampel. Von links kamen mehrere Autos an die Kreuzung angefahren. Ich bemerkte, dass zwei Autos geradeaus weiter fuhren, obwohl sie eigentlich rot haben müssten, ging voll in die Eisen und kam noch vor der Kreuzung zum stehen (kein Schaden).

Das vordere Auto der beiden bremste und das hintere Auto fuhr auf, nur Blechschäden ohne Personenschaden. Meine Beobachtungen dabei waren, dass die Autos, die von rechts gefahren kamen (Spur geradeaus), an ihrer Ampel noch standen und die drei Autos hinter den beiden Unfall beteiligten Autos nur langsam und mit mehr Abstand an den Unfallort fuhren (als wäre die Ampel eben erst umgesprungen). Ich bin somit der Meinung, dass ich grün hatte und die beiden anderen Autos aus Versehen die Rechtsabbiegerampel mit der Ampel für geradeaus verwechselten.

Wir sind dann alle zur Seite gefahren, haben Daten ausgetauscht und die Polizei gerufen. Wie gesagt, bin ich mir 100%ig sicher, dass ich nicht schuld bin und grün hatte, trotzdem natürlich indirekt an dem Unfall beteiligt war. Die beiden anderen schoben übrigens natürlich mir die komplette Schuld zu. Ich wurde total ignoriert und auch ziemlich dumm angemacht... Die Polizisten sagten, dass hier zwei Aussagen gegen meine stehen (obwohl meine Aussage glaubhafter wohl war) und sie deswegen eine Anzeige wegen des Überfahren einer roten Ampel aufnehmen müssen (240€ Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot).

Die beiden anderen behaupten natürlich, dass sie grün hatten. Die hintere Fahrerin hielt aber keinen Sicherheitsabstand ein und war wohl auch etwas abgelenkt durch ihr kleines Kind (sagte sie selbst).

Jetzt meine Frage: Dass ich von der Polizei irgendwann höre, ist mir klar. Dass ich dann dagegen angehen kann juristisch ist mir auch klar, obwohl ich inzwischen gewillt bin, es einfach zu bezahlen und dann meine Ruhe zu haben. Vor allem da ich nicht unbedingt auf mein Auto angewiesen bin. Aber wie mache ich das mit der Versicherung? Muss ich da was melden? Und wenn ich die Strafe von der Polizei einfach akzeptiere, wird das dann als Schuldeingeständnis von der Versicherung verstanden?

Was sagt ihr? War mein erster Unfall...

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Es ist gut, dass Sie die Polizeit gerufen haben. Dann dürfte sich der Unfallzeitpunkt rekonstruieren lassen.

Zuerst sollten Sie unter Anfertigung eines miniziösen Sachverhalts Ihre Kfz-Haftoflichtversicherung unterrichten. Diese Unterrichtung ist PFLICHT.
Teilen Sie bitte dem Versicherer auch mit, dass Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wegen des drohenden Ermittlungsverfahrens nehmen werden.

Das Anwaltsmandat ist sofort zu erteilen.
Ihr Fachanwalt wird mit Sicherheit das Ampelprokotokoll einsehen. Daraus lässt sich meist ersehen, wie die Ampelschaltung im Zeitpunkt des Vorfalls war.


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Nach den GDV-Musterbedingungen für die Unfallversicherung ist die versicherte Person auch dann versichert, wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland hat.  Daher besteht bedingungsgemäßer  Versicherungsschutz auch bei einem Skiunfall in der Schweiz.

Bei einem Umzug in die Schweiz während der Vertragslaufzeit gilt eine Übergangszeit.

Daher empfehle ich, den Auslandsaufent dem Versicherer mitzuteilen und von einem deutschen Konto, z.B. eine Direktbank, abbuchen zu lassen.

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Nein.

Schon garnicht bei einer so verworrenen Sachverhaltsschilderung.

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In Ihrem Fall uneingeschränkt mit  JA zu beantworten.

Die GAP-Deckung ist eine Erweiterung der Fahrzeug-Kaskoversicherung, die im Totalschadenfall nicht nur den Wiederbeschafffungswert des Fahrzeugs, sondern auch einen höheren Auflösungswert aus dem Leasing- oder Kreditvertrag abdeckt.

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So wie Sie das geschildert haben, handelt es sich um einen sog. Wirtschaftweg. Dieser wird von landwirtschaftlichen Fahrzeugen zur Felderbewirtschaftung genutzt . Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn ebenfalls  nutzen, aber auf eigene Gefahr.

Daher würde eine Klage gegen die Gemeinde keine Aussicht auf Erfolg bieten.

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Ihre Tante sollte sich an den Vermieter des Parkplatzes wenden. Dieser hat dafür  zu sorgen, dass sie den Platz unbehelligt nutzen kann §§535ff BGB. Wenn er nicht sicher stellen kann, dass abgestellte Fahrzeuge beschädigt werden,  verletzt er den Vertrag und haftet auch für Schäden durch Dritte, §536a BGB

Ihre Tante muss den Vermieter von den Beschädigungen unterrichtet haben und ihn aufgefordert haben, die Störung des Gebrauchs der Mietsache abzustellen und die Schäden zu ersetzen.

Natürlich bestehen daneben Ansprüche aus §§823ff BGB. Aber bei diesen ist Ihre Tante beweispflichtig im Gegensatz zu den vertraglichen Ansprüchen. Dort hat sie nur die Schäden dazulegen.

Der Vermieter seinerseits kann notfalls den Eltern der Kinder die Mietverträge kündigen. Die Beschädigung von fremden Eigentum ist ein Kündigungsgrund.

Für diejenigen, die vieles besser wissen wollen, verweise ich auf die Kommentierung im BGB Kommentar Palandt, 14.Auflage 2015 zu §§535 - 543 einschl BGB

Wegen der Ausführungen zu §§823 ff und den Ausschluß der Verantwortlichkeit von Minderjährigen sein der guten Ordnung halber auch auf § 829 BGB verwiesen. Die Ersatzpflicht aus Billigkeitgründen wird gerne verschwiegen



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Wenn Sie sich zutrauen, Ihre Interessen selbst wahrzunehmen, stimmt die Aussage nicht.

Sie sollten sich die Aussage Ihrer neuen Kieferorthopädin schriftlich geben lassen. Mit dieser Bescheinigung wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse bzw. Ihre Krankenversicherung und beantragen Herbeiführung eines Schlichtungsverfahrens. Das hat für Sie den Vorteil, dass Sie keine Kosten haben und der Beauftragte der Krankenkasse bzw. Krankenversicherung von der Materie wesentlich mehr versteht als jeder Anwalt  - es soll Ausnahmen unter den Anwälten geben...sagt man :-) -

Es kann sein, dass eine Krankenkasse da nicht mitmacht. In dem Falle haben Sie einen Anspruch auf Begutachtung durch den MDK (Med. Dienst). Wenn dieser einen Fehler feststellt, muss die Kasse auch für Sie tätig werden.

Die Krankenversicherungen sind laut PKV-Verband gehalten in solchen Fällen Hilfestellungen zu geben.


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Um welche Einstufung geht es Ihnen?

Um den Schwerbehindertengrad oder und fie Einstufung nach einer Gliedertaxe einer privaten Unfallversicherung? Wenn Letzteres der Fall ist, müsste ich schon wissen, wie die Gliedertaxr Ihres Vertrags aussieht und welche Bedingungen und Klauseln dem Vertrag zugrunde liegen.

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Am besten Sie erkundigen sich hier: http://www.krankenkassen-center.ch/schweizer-krankenversicherung-fuer-auslaendische-arbeitnehmende.html  und ergänzend noch "http://www.krankenkassen-center.ch/grenzgaengerversicherung.html"

In der GKV kann er bleiben, möglicherweise muss er aber 300 Franken an die Schweizer Grundversicherung zahlen.

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Sie schicken es an den zurück, mit dem Sie den Kaufvertrag geschlossen haben.

Eine Reparatur selbst vorzunehmen, ist rechtlich gefährlich, weil Sie damit das Garantieversprechen außer Kraft setzen.

Wenn das Gerät einen Fehler aufweist haben Sie einen Anspruch auf Nachbesserung oder Minderung oder Wandlung. Das sollten Sie dem Verkäuder mitteilung und um einen Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen nachsuchen. Also senden Sie das per Einwurfeinschreiben.

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