Hm ne alles so nicht richtig. Grundsätzlich gilt es den Pflegebedürftigen ab Antrag zu begutachten. Hierbei ist im ersten Schritt eine 25-Tagesfrist von Antragstellung bis zum Ergebnis bindend für den MDK. Kommt er ins KH kann er folglich nicht im häuslichen Umfeld begutachtet werden. Somit ist die Frist ausgesetzt und die Pflegekasse muss keine 70€ Strafzahlung leisten bei Fristüberschreitung. Interessant wäre aber ob die Kasse die Fristaussetzung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn nicht sind es 70€/Woche. Nur weil aber die Frist ausgesetzt wurde heißt es nicht, dass keine Begutachtung erfolgt. Verstirbt der Pflegebedürftige vor häuslicher Begutachtung so muss die Begutachtung per Aktenlage erfolgen. Das Antragsdatum bleibt daher bestehen. Im Falle einer Höherstufung nach Aktenlage würden somit noch Geldleistungen von Antragstellung bis zum Tod ( unabhängig vom Todestag für den kompletten Monat !) gezahlt werden. Also einfach mal nachhaken ;)
Nein da kann ich dich beruhigen. Erstmal gute Besserung. Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitgeber deines Mannes nach 4 wöchiger/28 Tage Zugehörigkeit zum Betrieb 42 Tage Entgeltfortzahlung leisten muss. Diesen Anspruch hat man auf jede Diagnose die eine Au begründet. Ist es die Gleiche Diagnose wie bei deinem Mann wird diese angerechnet. Sprich die Tage wo er ausgefallen ist auf die gleiche Diagnose werden anhand von blockfristen (6-, und 12 Monatsfrist) zusammengerechnet. Da er seit dem 01.10.2018 bereits Krankengeld bezogen hat, ist die Entgeltfortzahlung im Laufe des Jahres bereits vom Arbeitgeber gezahlt worden. Daher der Krankengeldbezug. Wenn er nach angenommen einer Woche Krankengeldbezug im Oktober wieder arbeiten war ruht der Krankengeldanspruch aufgrund von Bezug von Arbeitsentgelt. Da er aber wieder auf diese Diagnose krank wurde hat er wieder Anspruch mit Beginn der au ( da Entgeltfortzahlung verbraucht ist). Also bei der Krankenkasse melden und die Au checken. Aus meiner Alltagserfahrung (arbeite bei einer Krankenkasse)vermute ich, dass auf der Au das Kreuz bei „Erstbescheinigung“ fälschlicherweise gemacht worden statt bei „ab 7. Woche). Daher wird es unter Umständen nicht als solches erkannt oder die Kasse deines Mannes will es nicht proaktiv erkennen da Krankengeld neben Krankenhaus die höchsten Kosten einer Kasse sind.
Grüße und gute Besserung
So nun richtig 😅 das ein oder andere falsche gelesen. Sofern du als Angestellte beschäftigt bist (nicht selbstständig) dann zahlst du Sozialversicherungsbeiträge für die Krankenversicherung (14,6%) Pflegeversicherung (2,55%) Rentenversicherung (18,6%) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (3%)
ABER : bei Beschäftigten teilst du dir mit dem Arbeitgeber die Beiträge. Ergo du zahlst für die Krankenversicherung 7,3% aus deinem Brutto und dein Arbeitgeber auch 7,3%. Gleiches gilt für Rente(9,3%-Arbeitnehmeranteil), Pflege und Arbeitsförderung.
Ausnahme bilden lediglich der kassenindividuelle Zusatzbeitrag den der Versicherte selbst und alleine trägt genauso wie zusätzliche 0,25% Pflegezuschlag sofern du kinderlos bist und das 23. Lebensjahr vollendet hast :)
P.S Grüße aus der Prüfungsvorbereitung zum Sozialversicherungsfachangestellten 😅
Jup exakt. Aus dem Krankengeld werden bzw. müssen Beiträge gezahlt werden. Diese werden aus dem täglichen Brutto-Krankengeld berechnet. Das Krankengeld beträgt grob 70% des Brutto-Arbeitsentgeltes oder 90% des Nettoarbeitsengelts. Einzige Besonderheit ist, dass du beitragsfrei in der Krankenversicherung bist, jedoch nach wie vor pflichtig in der Rentenversicherung, der Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Wenn in Folge dessen ALG 1 berechnet wird, wird der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum zur Berechnung herangezogen. Somit wird dies aus dem Krankengeld berechnet.
Unseriös. traurig dass sich die Kassen immer erst für einen intressieren wenn man kündigt. Scheinst eine für die Kasse wirtschaftliche Mitgliedschaft gehabt zu haben. geld aus dem Gesundheitsfond bekommen udn kaum was in Anspruch genommen. Positiver Deckungsbeitrag. Daran ist grundsätzlich jede Kasse interessiert. Jedoch sollte dich die Kasse mit dauerhaften Leistungen aus der Satzung und Service überzeugen können. Denn die sind im Endeffekt mehr wert. Eine Beitragserhöhung kann allein daraus nicht resultieren. Wenn wird der Zusatzbeitrag für alle gesteigert. Klingt ganz nach AOK, BArmer oder DAK
"Minijober" mit einem Arbeitsentgeld von max 450€ haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Sie haben nur einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für 42 Tage (bei gleicher Diagnose) wenn sie mind. 4 Wochen (28 Tage) in dem Betrieb arbeiten.
Ist er länger als 42 TAge AU bleibt nur der Weg zum Jobcenter zur Beantragung von Leistungen nach SGBII.
Eine rückwirkende Anmeldung bei der AOK macht keinen Sinn, da auch hier gleiches gilt. Auch in einer Familienversicherung besteht kein KG-Anspruch. Nochzumal der Ereignistag der AU entscheidend ist.
Jein.... grundsätzlich löst jede neue Diagnose einen neuen 6 Wochenanspruch auf Entgeltfortzahlung aus. Bei einer noch nicht abgeschlossenen Diagnose und dem Hinzutritt einer weiteren Diagnose ist zu klären welche die AU-begründende HAuptdiagnose ist und in wie weit diese überhaupt anrechenbar sind. Angenommen 4 Wochen auf Bronchitis krank geschrieben und in der 3. Woche der AU fliegst du vor lauter Husten die Treppe runter und brichst dir das Bein und bist wegen dem Bein 5 Wochen AU. Somit noch eine Woche Bronchitis AU und ab da 5 Wochen aufs Bein. Sind zwei komplett unterschiedliche Diagnosen aber grundsätzlich gibt es auf jede neue einen neuen Anspruch auf 6 Wochen EFZ. Somit würden Sie nicht zusammengerechnet werden und separat betrachtet. Somit hat der Arbeitgeber in dem Fall insgesamt 7 Wochen EFZ zu zahlen und du kommst nicht ins Krankengeld (sofern natürlich in den vorherigen 6 Monatsfrist keine Bronchitis oder Beinbruch bereits existiert die dann anrechenbar wären)
Um nicht nur ein Wort als Antwort rein zu werfen....
Die Möglichkeit besteht grundsätzlich. Erstmal Respekt zu diesem Erfolg.
Ich selbst arbeite bei einer KK.
Wie bei allen Leistungen der gesetzlichen wird sie aus dem Gesundheitsfond und somit von der Solidargemeinschaft getragen und gezahlt.
Daher ist es entscheidend ob es sich um einen kosmetischen Eingriff (ohne med. Notwendigkeit / lediglich optischer Natur) oder um einen medizinisch notwendigen EIngriff handelt. Ist es nur eine optische Sache kann und darf die Kasse das nicht übernehmen. Aus so einer "optischen Sache" können aber medizinisch notwendige Merkmale bilden. Diese müssen von jeweiligen Fachärzten aber glaubhaft attestiert werden. Je mehr desto besser. Aus dermatologischer Sicht können sich Hautkrankheiten durch Pilz und Bakterienwachstum bilden und z.B. zu Neurodermitis führen (Attest /Facharztbericht notwendig!) ein weiterer Aspekt ist natürlich die psychische Komponente worunter man leidet, sich ggf. schämt im Freibad .... dies nicht mehr wahrnehmen kann und Depressionen drohen oder bereits entstanden sind. Von daher rate ich dir Termin beim Dermatologen als auch Psychologen zu machen der dementsprechende Arztberichte verfasst. Dies dann mit zum Antrag auf Kostenübernahme bei der KK einreichen. Bist du bei einen der großen Kassen, die versuchen möglichst alles abzulehnen was sie können ist es eher schlecht aber auch da besteht eine Chance durch die gutachterliche Bewertung des MDK.
wenn die Berichte somit aus einer rein kosmetischen Angelegenheit eine medizisch notwendige "umwandelt" bestehen ganz gute Chancen.
Eine Reha kommt grundsätzlich nur in Frage aus wirtschaftlicher und medizinscher Sicht, wenn alle ambulanten MAßnahmen in der Umgebung genutzt wurden oder medizinsch unzureichend sind. Das Rehaziel und die gesundheitliche Notwendigkeit der Maßnahme muss gegeben als auch erreichbar sein aus medizinscher Sicht. Dafür sidn auch medizinisch begründende Unterlagen nbotwendig die das untermauern. Dementsprechend in den Widerspruch gehen und Facharztberichte einreichen die eine solche Maßnahme als notwendig darstellen. So kann der MDK das dementsprechend besser bewerten
Grundsätzlich die Frage ob du noch Probezeit hast. Denn da gibts gesonderte Kündigungsfristen. So oder so wird es aber aufgrund der eigenen Kündigung so sein, dass das Jobcenter dir eine Sperre gibt für Leistungen, da du selbst gekündigt hast und nicht gekündigt wurdest. Hat auch zur folge neben fehlenden Zahlungen ALG 1 sofern überhaupt Anspruch aufgrund der Dauer der Beschäftigung besteht, das Jobcenter keine Zahlung der Krankenversicherung übernimmt. Wenn deine Eltern gesetzlich versichert sind kannst du zurück in die Famillienversicherung, sofern du nciht über 450€ nebenbei verdienst. Es sei denn es ist ein begrenzter Zeitraum und fällt unter kurzfrister Beschäftigung. Dies gilt aber zu prüfen. Die Grenze hierbei liegt bei einer Befristung von max 70 Arbeitstagen im Jahr. In 2019 nur noch bei max 50 AT. Solltest du nicht in die Familienversicherung deiner Eltern kommen können für die Zeit der Sperrfrist, kommt nur noch die freiwillige Versicherung ohne Einkommen bei nem Mindestbeitrag von ca. 180€ im Monat in Frage. Wichitg ist nur, dass du dich persönlcih arbeitslos /Arbeitssuchend meldest. Erst dann zählt es. Telfonisch oder dergleichen nicht !
Ja und nein. Rechtlich ist die Pflegekasse verpflichtet nach dem Tod sobald das Konto geschlossen ist, die Nachlassfrage zu klären. Solange das Konto noch offen ist ist alles ok und die NAchzahlung erfolgt (sofern es sich um Geldleistungen oder Kombileistungen handelt). Ist das Konto bereits geschlossen, muss die Pflegekasse warten, bis das Nachlassgericht entschieden hat wer was in welchem Umfang erbt
Okieh56 hat vollkommen recht und richtig subsumiert. Die Obligatorische Anschlussversicherung wird nach mehrfacher Aufforderung der Weiterversicherung als Maximalbeitrag in Höhe von etwa 850€ festgesetzt. Das muss sie sogar tun. Die Frage ist, wann der Bescheid kam und ob man noch Widerspruch einlegen kann.Wenn ja eine freiwillige Versicherung mit dem festgelegten Mindesteinkommen rückwirkend abschließen etwa 180€ im Monat somit knapp 2200€ im Jahr. Damit sollten die Ratenzahlungen auch machbar sein. Evtl. lässt sich seine Frau erbarmen und nimmt ihn (auch wenn verstritten) kostenfrei in die Familienversicherung auf für diesen Zeitraum
Wichtig hierfür ist vor allem die persönliche Meldung beim Jobcenter. Telefonische oder Meldung per Mail ist lt. Gesetz nicht wirklsam. Du solltest dich mind. 6 Wochen vorher melden und zwar persönlich um die KV-Sperrfrist zu vermeiden. Tust du es nicht persönlich und pünktlich zahlen sie dir die ersten 6 Wochen nichts... auch keine Krankenkassenbeiträge.
Grundsätzlich kann man immer wieder einen Antrag stellen. Denn der Antrag richtet sich auf die medizinische Situation zur Antragstellung. Die kann sich ja auch 2 Wochen später ändern und damit die Notwendigkeit. Wichtig zu wissen wäre der Ablehnungsgrund. Wenn es aus medizinischer Sicht notwendig ist und es zur Ablehnung kommt, sind guachterliche Befunde bzw fachärztliche Begründung einzureichen, die die Notwendigkeit zur Behandlung untermauern. Denn es kommt deann zur Begutachtung vom Medizinischen Dienst der anhand der Unterlagen prüft, ob eine Notwendigkeit gegeben ist oder nicht. Sollte aus der Antragstellung heraus eine med. Notwendigkeit nicht hervorgehen und keine begründenden Unterlagen weiter eingereicht werden, wird der MDK dies auch ablehnen. Grundsätzlich aknn man aber immer wieder ANtrag stellen. Die Notwendigkeit und die Unterlagen aus denen es hervorgeht müssen nur da sein
Bei Au in den Ersten 4 Wochen/28Tagen tritt keine Entgeltfortzahlung ein sondern direkt Krankengeldbezug. Damit sollen Arbeitgeber geschützt werden vor der Masche, dass Leute zum Schein irgendwo anfangen und direkt krank auf Kosten der Firma machen. (Kein Vorwurf ! :) ) Daher umgehend an die Krankenkasse wenden, dass die sich einen verdienstausfall holen können von deiner Firma und das Krankengeld berechnen
richtig. Man braucht leider eine "Vorlaufzeit" oder Vorversicherungszeit in der Versicherung. Denn du schließt ja auch nicht erst z.B. eine Hausratvversicherung ab wenn du schon nen Wasserrohrbruch hast, sondern dafür.... für den Fall der Fälle. Die finanzieren sich natürlich über VErsicherte die zahlen aber ncihts in Anspruch nehmen. Die einzige die tatsächtlich das aktuell anbietet " wenn es schon zu spät ist " ist die Ergo.... kann mir aber vorstellen dass die sich das dementsprechend zahlen lassen, denn wenn jeder sich erst ne VErsicherung nimmt, wenn er sie braucht, würde es keine mehr geben. Alternativ bei geringen Gesamteinkommen im gemeinsamen Haushalt, lasst doch mal Härtefallregelung für Zahnersatz bei der KV prüfen dann erhöht sich der maximal Zuschuss der Kasse von max30 % (gesetzlicher Höchstwert bei 10 Jahren Vorsorge) auf 60%.
hängt aber vom Gesamteinkommen der Familienmitglieder im gemeinsamen Haushalt ab.
Deine Hebammmenrufbereitschaft muss erstmal leider warten bis dein "Notfallmodus" mit Beginn der ersten Rate erlischt. Aktuell hast du sogeanntes Leistungsruhen durch Beitragsschulden. Bedeutet du kannst nach wie vor zum Arzt gehen und alle medizinisch notwendigen, nicht aufschiebbaren Leistungen in Anspruch nehmen. Kurz und knapp : zum Arzt gehen mehr nicht. Sobald die erste Zahlung erfolgt erlischt dein Leistungsruhen wieder und du hast alles der GKV zur Verfügung bis zum ersten Zahlungsverzug
Das Recht auf ärztliche Zweitmeinung steht dir nach dem SGB zu und es wünscht sich die Kasse auch beim Thema Zahn, da beiden Seiten hohe Kosten haben insofern wird die Kasse nicht arm wenn sie 100 € in eine Zweitmeinung investiert :)
Wird alles recht verallgemeinert in den Antworten und auch nicht komplett ausgeführt. Grundsätzlich stimme ich zu und kann bestätigen, dass eine Antragstellung zur KFO-Behandlung nur bist zur Vollendung des 18. LJ die größten genehmigt wird.
Es gibt aber auch Außnahmen. Tritt eine Kieferanomalie zusätlich auf die einen kieferchirurgischen Eingriff von Nöten hätte für ein zielführendes Ergebnis, dann ist dies Kassenleistung. Dies ist zwar gutachterpflichtig, was die Krankenkasse separat prüfen lässt, jedoch wenn der Befund einer Fehlstellung ( die haben 90% aller Menschen .. der Aufbiss passt in den seltesten Fällen perfekt.... mal Unterkiefer zu Kurz, zu breit oder zu lang... ) eines Kieferchirurgen gestellt und begründet ist wird es auch genehmigt.
War bei mir der Fall .... Weisheitszähne mit 21 bekommen die haben alles verschoben sodass KFO notwendig ist. Kieferchirurg hat auch festgestellt, dass der UK etwas zu schmal liegt und eine OP notwendig wäre. Ist sie aber inzwischen nicht mehr aufgrund der Behandlung hat sich das Problem erledigt und Kasse hat übernommen
was brauchst du genau ?