Also eins nach dem Anderen:

Der Energieausweis muss Hausinteressenten durch den Verkäufer bereits vor dem Verkauf vorgelegt werden. Das erfolgt verpflichtend schon im Rahmen des Verkaufinserates oder spätestens beim Besichtigungstermin.

Der Verkauf des Hauses ohne vorherige Vorlage eines gültigen Energieausweises ist nicht zulässig. Der Ausweis muss nicht erst auf Verlangen des Interessenten, sondern UNAUFGEFORDERT vorgelegt werden.

Erfolgt das auch auf Aufforderung nicht, kann der Interessent das zur Anzeige bringen...entsprechende Anlaufstellen hier: https://www.energieausweis-vorschau.de/ohne-energieausweis.html

Dsa Problem im vorliegenden Fall ist, dass der Käufer seiner Pflicht nicht nachgekommen ist ... leider haben Sie als Käufer aber nicht entsprechend reagiert. Jetzt müssten Sie im Nachhinein die Pflichtverletzung nachweisen können. Damit können Sie aber allenfalls ein Bußgeld wegen der Ordnungswidrigkeit erwirken. Eine Aussicht auf nachträgliche Minderung des Kaufpreises besteht aber m.E. nicht. Dafür hätte beim Kauf eine falsche Angabe vorliegen müssen oder Sie müssten nachweisen, dass Sie das Fehlen des Energieausweises bereits vor dem Kauf dem Käufer angezeigt haben. Ist alles eher schwierig.

Der Kennwert von 310 kWh/m²a ist für ältere Bestandsgebäude nicht sooo ungewöhnlich. Hängt auch ein bisschen davon ab, welche Art von Energieausweis ausgestellt wurde, der verbrauchsbasierte oder bedarfsorientiere Energieausweis. Der Bedarfsausweis fällt im Ergebnis in aller Regel höher aus als der Verbrauchsausweis (und auch als die realen Verbräuche).

Machen Sie doch einmal ein paar Angaben zum Haus und zur Energieausweis-Art.

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Ich kann Dich beruhigen. Das war kein Staatsdoping und keine verbotenen Mittelchen sondern einfache Flourtabletten. Mit Flourgabe soll hauptsächlich ein Kariesschutz für Kinder erreicht werden. In vielen Gegenden ist bereits genug Flour im Trinkwasser enthalten (deshalb haben auch nicht alle diese Erfahrungen gemacht). In Gebieten, wo eine ausreichende Flouridierung nicht über das Trinkwasser erreicht werden konnte, wurde es entweder dem Trinkwaasser gezielt zugesetzt oder eben durch Tablettengabe ausgeglichen.

Hier alles Wissenswerte zu dem Thema: https://de.wikipedia.org/wiki/Fluoridierung

Gab es übrigens nicht nur in der DDR :)

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Ich vermute mal, dass das ein Gleichstrommotor ist.
Das 7,5 Volt-Netzteil liefert wahrscheinlich Gleichstrom, daher dreht sich der Motor auch. Die beiden anderen Netzteile liefern offensichtlich Wechselstrom, daher versucht auch der Motor, 50 mal pro Sekunde die Richtung zu wechseln :) (daher das Brummen).

Du brauchst also in jedem Fall ein Gleichstromnetzteil/Ladegerät. Die erkennst Du an der bezeichnung "DC" hinter der Volt-Zahl.

Bei Wechselstrom-Netzteilen steht da ein "AC"

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Ich vermute mal, Du willst das als Einzelmaßnahme über die KfW/BAFA fördern lassen. Die Antragsstellung und auch die Bestätigung der Umsetzung muss durch einen bei BAFA/KfW gelisteten Energieberater erfolgen.

Das ganze Prozedere ist eigentlich sehr einfach, ein Energieausweis wird nur dann benötigt, wenn der Effizienzbonus beantragt wird....ansonsten nicht.

Der Energieberater sollte vor Bestätigung prüfen, ob die Maßnahme auch wie beantragt umgesetzt wurde. Die ausführende Fachfirma muss u.a. bestätigen, dass ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde.

Die Richtigkeit des Antrags bzw. der Umsetzung wird durch die KfW stichprobenmmäßig geprüft!

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Da muss ich doch etwas ergänzen:

Erstmal zum Energieausweis: Die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises besteht für den Eigentümer nur bei Neuvermietung, Bestandsmieter haben also kein Anrecht darauf!

Die EnEV (Energiesparverordnung) schreibt vor, dass BEI EIGENTUMSWECHSEL die Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke besteht, soweit diese nicht den Mindestwärmeschutz aufweist. Wie groß der Mindestwärmeschutz sein muss, ist allerdings nirgends genau definiert. Ich gehe allerdings davon aus, dass er im beschriebenen Fall nicht vorliegt. Aus der EnEV besteht trotzdem keine Handhabe, da das Haus ja nicht verkauft wurde.

Eine Mietminderung geltend zu machen, ist durch die Einschränkungen (Zugluft, Energieverbrauch) in jedem Fall einen Versuch wert

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Mit Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung EnEV 2014 sind die Pflichten für Verkäufer (oder auch Vermieter) sogar nochmals verschärft worden. Nun muss ein gültiger Energieausweis nicht erst auf Verlangen des Interessenten vorgelegt werden sondern UNAUFGEFORDERT. Aber es geht noch weiter: Bereits in Immobilieninseraten (zumindest wenn gewerbliche Anbieter wie Makler oder Immobilienfirmen eingeschaltet sind) müssen die wichtigsten Angaben aus dem Energieausweis veröffentlicht werden. (Hier die Pflichten im Überblick: https://www.energieausweis-vorschau.de/pflicht.html)

Es gibt einige Ausnahmen, in denen kein Energieausweis erstellt werden muss, bei Wohngebäuden betrifft das im Wesentlichen nur denkmalgeschützte Objekte.

Wenn Sie in den Energieausweis Einsicht nehmen wollen, sollten Sie sich aklso nicht bis zum Notartermin vertrösten lassen, keinesfalls aber auf danach. Auschlussklauseln im Notarvertrag, die den Verzicht auf Vorlage des Energieausweises im gegenseitigen Einvernehmen regeln, sind unzulässig!

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Biogas, welches aus Gülle bzw. pflanzlichen Einsatzstoffen (z.B. Mais oder Gras) gewonnen wird, setzt sich im Wesentlichen aus Methan (das ist der brennbare Anteil und CO2 zusammen... und zwar zu jeweils ungefähr 50%. Daneben gibt es noch weitere Bestandteile, die allerdings nur in geringsten Konzentrationen vorliegen, wenn der Biogasprozess optimal läuft (Wasserstoff, Schwefelwasserstoff, Sauerstoff, Ammoniak)

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Ich will zu den bisherigen Antworten noch einige Dinge ergänzen:

1. Es kann tatsächlich der Fall sein, dass - wie von Notar und Verkäufer behauptet - kein Energieausweis erforderlich war. Die Energieeinsparverordnung EnEV enthält einige Ausnahmeregeln. Für Wohngebäude gibt es (praktisch) nur eine Ausnahme, nämlich dann, wenn das Haus (oder Teile davon) unter Denkmalschutz steht. Dann ist das Gebäude von der Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises befreit. (mehr dazu: https://www.energieausweis-vorschau.de/energieausweis/wer-braucht-den-energiepass.html)

2. Sollte das Haus nicht unter die Ausnahmeregelungen fallen, dann hätte Ihnen SPÄTESTENS vor Abschluss des Kaufvertrages ein gültiger Energieausweis vorgelegt werden müssen. Und nun wird es etwas spitzfindig: Im Mai 2014 trat die neue EnEV in Kraft. Und die besagt, das der Energieausweis Kaufinteressenten UNAUFGEFORDERT vorgelegt werden muss (das war vorher nur auf Verlangen des Kaufinteressenten erforderlich). Wenn der Kaufvertrag also im Juni 2014 geschlossen wurde, hätte Ihnen der Ausweis vorgelegt werden müssen, etwaige Klauseln zum gegenseitigen Verzicht darauf im Kaufvertrag sind ungültig.

Was für Strafen Verkäufern drohen, die keinen Energieausweis vorlegen, können Sie im Einzelnen hier nachlesen: https://www.energieausweis-vorschau.de/ohne-energieausweis.html

Dort finden Sie auch die Anlaufstellen für eine etwaige Anzeige.

Bleibt natürlich die Frage, aus welchem Grund Sie mit einem halben Jahr Verzug Einsicht in den Ausweis haben wollen. Gibt es augenscheinliche Mängel in der energetischen Qualität des Hauses (Bauhülle oder Heizungsanlage)?

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Ich kann sicher nur zu Punkt 1 antworten:

Wurde das Haus zwischenzeitlich wesentlich verändert oder modernisiert, sind sowohl das ursprüngliche Baujahr als auch das Jahr der wesentlichen Änderung im Energieausweis anzugeben. Siehe hierzu auch: https://www.energieausweis-vorschau.de/forum-energiepass/forum/single_thread/offenes-forum/fragen-zum-energieausweis/welche-angaben-im-energieausweis-wenn-haus-wegen-erweiterung-verschiedene-baujahre-hat.html?no_cache=1

Ist eine wesentliche Änderung (Modernisierung, Heizungsaustausch) geplant oder kürzlich durchgeführt worden, dann ist ein neuer Energieausweis auszustellen.

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Wie bereits schon beschrieben: OHNE Energieausweis können Sie das Haus nur verkaufen, wenn es unter Denkmalschutz steht. Das kann der Fall sein, wenn das Haus selbst ein Baudenkmal ist oder sich in einem Gebäudeensemble befindet, das unter Ensembleschutz steht.

Ansonsten ist eine Befreiung nur möglich, wenn das Gebäude aufgrund fehlender Heizungsanlage, ruinösem Zustand oder als Rohbau nicht beheizbar ist.

Auch wenn aus genannten Gründen kein Energieausweis möglich/gefordert ist, sollte man sich den Befreiungstatbestand bescheinigen lassen, um z.B. beim Inserieren vor Abmahnungen u.ä. sicher zu sein. Solche Bestätigungen kann man auch online erhalten, z.B. unter https://www.energieausweis-vorschau.de/energieausweis/befreiung-von-der-energieausweispflicht.html

Bitte beachten Sie, dass ein Fachwerkhaus nicht automatisch unter Denkmalschutz steht. Klären können Sie das mit der örtlichen Denkmalschutzbehörde

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Die Werte sind für ein Haus dieses Baujahrs in Ordnung. Genauer lässt sich das nicht sagen. Wichtig wäre noch die Information, ob das Haus bereits teilweise saniert wurde und wie alt die Heizung ist.

Nach erster Ansicht handelt es sich um einen bedarfsorientierten Energieausweis, d.h. die Werte wurden berechnet und basieren nicht auf realen Verbrauchsdaten. Auf der 5. Seite des Ausweises sollten Hinweise zur energetischen Modernisierung stehen. Die geben auch noch Aufschluss über den energetischen Zustand

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Hier steht kurz und knapp, wie die Werte und die Farbskala einzuordnen sind:

https://www.energieausweis-vorschau.de/pflicht/neu-farbskala-und-energieeffizienzklassen.html

Beim Bedarfsausweis wird auf Grundlage von Gebäudegeometrie und Wärmedämmgrad der Hüllfläche (Wände, Dach, Fenster etc.) sowie der Effizienz der Heizungsanlage ein THEORETISCHER Energiebedarf für Heizung und Warmwasser errechnet. Dieser wird dann auf die Gebäudenutzfläche bezogen. Der Endenergie-Kennwert bezieht sich dabei auf den Energiebedarf des tatsächlich eingesetzten Energieträgers (z.B. Gas oder Strom). Das Ganze wird dann noch primärenergetisch bewertet, es wird also mit einem Faktor berücksichtigt, welchen energetischen Aufwand es macht, den Energieträger bereitzustellen (z.B. Stromerzeugung im Kraftwerk).

Beim Verbrauchsausweis wird der Endenergiekennwert einfach aus den realen Verbräuchen über mindestens drei Jahre (und einer Klimakorrektur) ermittelt.

Zusammengefasst: der Endenergiekennwert im Verbrauchsausweis lässt am ehesten Rückschlüsse über den zu erwartenden Heizenergieverbrauch zu.

Das gilt für den Kennwert aus dem Bedarfsausweis nicht, da es sich eher um eine theoretische Größe handelt. Der Bedarfsausweis eignet sich besser, um verschiedene Gebäude objektiv zu vergleichen bzw. um energetische Sanierungsmöglichkeiten zu bewerten.

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Ich denke, es liegt ein Totalschaden vor, wenn die Brille nur provisorisch repariert werden konnte.

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Hier findest Du die Besetzung der Synchronstimmen

https://de.wikipedia.org/wiki/Der_K%C3%B6nig_der_L%C3%B6wen#Synchronisation

Die Geier sind leider nicht dabei. Die Sprecher von Timon und Pumbaa, Ilja Richter und Rainer Basedow, sind schon sehr bekannt, Letzterer als Schauspieler

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Ganz so einfach, wie in den anderen Antworten beschrieben, ist die Sache leider nicht. Grundsätzlich sagt die Energieeinsparverordnung (EnEV) aus, dass im Fall einer umfassenden Modernisierung ein neuer Energieausweis auszustellen ist. Inwieweit der Austausch der Heizungsanlage (speziell des Heizkessels o. Therme) hier eine wesentliche Veränderung ist, sollte im Einzelfall abgewogen werden.

Wird einfach ein defekter Heizkessel durch einen Neuen, im Prinzip aber Gleichwertigen ausgetauscht (z.B. neue Gastherme für alte Gastherme), kann man davon ausgehen, dass die Verbrauchswerte nicht wesentlich beeinflusst werden. Hier müsste sicher kein neuer Energieausweis ausgestellt werden.

Beim Austausch mit Wechsel des Energieträgers (z.B. Neue Gastherme für alten Ölkessel oder Wärmepumpe für alte Gasheizung) muss in jedem Fall auch ein neuer Energieausweis ausgestellt werden, wenn das Haus neu vermietet wird bzw. verkauft wird.

Dasselbe gilt auch, wenn das Austauschgerät absolut nicht gleichwertig ist, also z.B. ein alter Konstant-Gaskessel aus den 70ern durch eine moderne Gas-Brennwertheizung ersetzt wird.

Unter https://www.energieausweis-vorschau.de/pflicht.html findest Du noch einmal genau, was beim Energieausweis seit der neuesten gesetzesnovelle Pflicht ist. U.a. muss das Baujahr der Heizung in Immobilieninseraten NICHT zwingend angegeben werden. Es besteht also nicht unbedingt gleich die Gefahr einer Abmahnung durch andere Anbieter von Immobilien, wenn Du unter o.g. Bedingungen auf den bestehenden Energieausweis trotz neuer Heizung zurückgreifst.

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Na pauschal würde ich sagen, dass der neue Hagelschaden gegenüber dem Zustand nach dem alten Schaden zu keiner weiteren Wertminderung geführt hat. Dementsprechend wird es wohl schwierig werden, dafür etwas zu bekommen.

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Bitte genauer: Dreht der Anlasser wenigstens oder tut sich gar nichts?

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Der nachträgliche Tätigkeitsnachweis ist, so wie Du beschrieben hast, in jedem Fall plausibel und nachvollziehbar. Auf jeden Fall besser als eine "Lücke" im Lebenslauf, die bei einer Bewerbung immer Erlärungsbedarf erzeugt. Ich kann Dir nur raten, den nachweis ausstellen zu lassen.

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