Natürlich hat der Junge nichts im Mädchen Klo/Dusche verloren. Und filmen darf er gleich zweimal nicht. Da es in dem Video warscheindlich explizit um dich geht fällt dieser Fall unter das KunstUrhG Pharagraph 22, 23, 24 und 33. Hier könntest du ihn schon anzeigen, auch wenn er das Bild/Video nicht veröffentlicht hat. Er würde keine hohe Strafe zu erwarten haben. Jetzt hat er dich ja bewusst nackt gefilm, was das ganze zu einer ganz anderen Baustelle macht. Wenn er noch unter 18 ist wird bei ihm im Falle einer Anzeige das Jugendstrafrecht angewandt. Aber er würde dennoch eine saftige Strafe bekommen.

Mein Rat: Schalte die Polizei ein. Die beschlagnahmen sein Handy bevor er das Video irgendwo Hochladen kann. Zeig ihn danach an. Er wird danach massivste Probleme mit den Behörden haben... Zurecht !!!

MfG Bluster

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Hier kann ich kodi1123 nicht Recht geben. Denn ohne dein Einverständnis hat laut dem KunstUrhG Pharagraph 22, 23, 24 und 33 niemand ein Foto von dir zu machen. Das Foto muss demnach nach einer Aufforderung deinerseits oder deiner Erziehungsberechtigten augenblicklich gelösch werden.

Zitat aus dem KunstUrhG:

Die Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild stellt das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie(Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 dar. Das KunstUrhG war damals als Strafgesetz geschaffen worden, nachdem zwei Fotografen versucht hatten, Bilder des toten Reichskanzlers Otto von Bismarck zu veröffentlichen. Die beiden hatten sich vorher widerrechtlich Zutritt zu dessen Sterbezimmer verschafft.[2] Heute sind nur noch die § 22, § 23, § 24 und§ 33 (als Strafvorschrift) KunstUrhG von Bedeutung.

§ 22 KunstUrhG bestimmt:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“

§ 23 KunstUrhG zählt Ausnahmen auf:

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;Bilder, auf denen die Personen nur alsBeiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Hoffe ich konnte helfen und nichts für ungut kodi1123

MfG Bluster

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Erstmal finde ich es erschreckend wie viele kleine Kinder meinen dass sie die Deutsche Rechtslage kennen. Was denkt ihr wieso Anwälte ewig Jura studieren müssen um erst mal die Toiletten im Gerichtsgebäude reinigen zu dürfen? Vielleicht denkt ihr mal darüber nach bevor ihr große Sprüche klopft.

Zitat aus dem StGB Paragraph 180

(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren

1. durch seine Vermittlung oder 2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. (2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.

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