Im Falle einer Geburt, wärest Du solange "Famiienversicherungsberechtigt", als oberhalb der Bemessungsgrundlagen, und damit mehr verdienst als deine Frau ( oberhalb der BBG ) ( Hier könnte es auch Verweise in die Geburtsurkunde geben...)

Einschränkung:

Solange Ihr nicht verheiratet seit, würden grundsätzlich deiner Freundin die Kinder zugeschlagen werden, d.h. Beihilfeberechtigung! )

PS:

Hübsches Beispiel für eine "Besserversorgung der Frau..."..." und vermutlich der Kinder..."!,... verglichen mit der GKV!!!

 

Beste Grüße

BigStone11

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Leider erst einmal.. , Nein , denn bei Anspruch auf ALG1 greift die Beitragsbemessungsgrundlage der Sozialversicherung..! Diese beläuft sich auf ein Bruttogehalt ( KV ) von 4.125.-€/mtl / 137,50.-E / tgl.Da das abgeschossene KT vermutlich 80% des Durchschnittseinkommens betragen hat, kann es durchaus sein, daß deine KV den Auszahlungsbetrag dem Leistungsanspruch gegenüber ALG1 anpasst, denn " Niemand darf sich als ( Kranker ) besser stellen, als ein Gesunder".Somit ist durch das Sozialgesetzbuch der Anspruch gedeckelt..!Zu den ersten 7 Tagen kann ich nur sagen, daß grundsätzlich ein voller Leistungsanspruch gelten würde...,allerdings ist dies in der Konsequenz eine juristische Frage...! ...und ich bin kein Rechtsanwalt...!Beste Grüße Big Stone

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Ihr lebt vermutlich nicht mehr in einer gemeinsamen Wohnung...?

Prinzipiell müßen Kinder immer bei dem "Höherverdienenden" versichert werden...; es sei denn, sie leben nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt, oder aber das Sorgerecht ist nach einer Scheidung nur ( in deinem Fall deine "EX" ) einem EHE / EX-EHE-Partner zugesprochen worden. Da ich davon ausgehe, daß deine "EX" Versicherungspflichtig ist gehen deine Kinder automatisch in die Familienversicherung deiner EX-Frau über....!!! Insofern besteht keinerlei Pflicht die Kinder Privat zu versichern...!

Anmerkung: Die GKV`s probieren oft die Familienversicherung in der GKV auf diesem Wege zu umgehen !

Beste Grüße

BigStone

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...Ich kann nur ein Begriffsverständnis aus dem Norden Europas geben...! Vermutlich im "Nord-Deutsch" beteutet "Trollen" ( ...Sieh zu das Du Land gewinnst...) !

Es bedeutet nichts anderes als, daß Du oder Die Person sich verabschieden soll, ...und zwar möglichst schnell...! ...Im Norden waren wir schon immer höflich zu .....!

Im " Platt" ist die Bedeutung noch ein bißchen heftiger...!

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Moin tHtwins,
aus meiner eigenen Erfahrung heraus, wie gut auch immer deine schulische Ausbildung in Englisch sein kann, siehe zu..., wenn dein Eltern es genehmigen..., einer Aufenthalt in England / Großbritannien / Südafrika zu erlauben. ( Mindestens 4 Wochen am Stück ), und am Besten in einer Gastfamilie ohne irgendwelche deutschen Sprachkenntnisse...!!! Dieses ist der einzige Weg auch ein Gefühl für die Sprache, ... vor Allem der Intonation, zu bekommen;.. denn irgendwann wirst Du auch mit dem "Alt-Englisch" in der Oberstufe konfrontiert sein.

Optionen hierfür wären "St. Gilles School" in Brighton oder "Scarborough Language School"

Erstere hat eine gute Verbindung zum " Brighton College"

Mach' was 'draus... ( ... es lohnt sich...)!!!

Beste Grüße

BigStone11

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Ja,

denn es heißt in den Versicherungsbedingungen ( und dies ist bei allen PKV's identisch ), daß eine Beitragsrückerstattung nur für Verträge gezahlt werden, die zum Auszahlungszeitpunkt ungekündigt sind.

Kleine Anmerkung:

Je nach Ihrer Versicherungszeit hat sie der neue Vermittler doch sicher über die Umstellungsmöglichkeiten nach $ 204 VVG informiert..., sprich Umstellungen innerhalb Ihrer bestehenden Krankenversicherung....!!!

Zum Zweiten unterstelle ich,daß ihr neuer Vertreter ihnen eine, der Nichtportabelen Altersrückstellung entsprechende, Entschädigungszahlung bestätigt hat.

Sollte dies "widererwarten" nicht geschehen sein, empfehle ich Ihnen sich schnellstmöglich mit ihrer jetzigen Krankenversicherung in Verbindung zu setzen!

Beste Grüße

BigStone

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Sorry.. aber Deine Frage schockiert mich...!

In der Krankenversicherung haben wir eine Versicherungspflicht seit dem 01.01.2009. Unabhängig des Systems ( wenn Du denn die Wahl zwischen " Privat " und " Gesetzlich " hast ), bist Du verpflichtet eine Krankenversicherung zu haben.

Grundsätzlich gilt:

GKV : Beitragserhebung nach Einkommen PKV : Beitragserhebung nach "Persönlichen / Gesundheitlichen / ...und Bonitäts " Voraussetzungen

Hast Du diese Voraussetzungen überprüft, kommen die oben genannten Kriterien zum tragen...

..und erst dann kann Dir irgendjemand einen qualifizierte Antwort geben...

Beste Grüße

Big Stone

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Moin..,

wir haben in Deutschland ein " Duales System " der Krankenversicherung; "Gesetzlich und / oder Privat" Gleichzeitig gilt eine Versicherungspflicht für alle in Deutschland dauerhaft , (( über 6 Monaten oder 181 Tage Regelung ) hier gibt es Ausnahmen für Studenten und sogenannte entsannte Personen ), lebenden und gemeldeten Personen seit dem 01.01.2009.

Grundsätzlich gilt; das jeder einen eigenen Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen hat..., es sei denn, er ist in der " Familienversicherung der GKV " integriert und hat kein / oder nur ein Einkommen von Max. 400.-€ / Lohnsteuerklasse 6 ! ( In diesem Fall werden Beiträge an die SV und RV vom Arbeitgeber direkt überwiesen, ohne das sich hieraus ein Leistungsanspruch gegen die KV , noch die die RV ergibt.

Ich hoffe Dir geholfen zu haben...

Beste Grüße

Big Stone

PS: Es gibt noch jede Menge Feinheiten mehr...

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Moin..,

die KSK berechnet deine Beiträge aufgrund der aktuell vorliegenden EkSt.-Bescheide. Sollte es Abweichungen in der aktuellen Einnahmesituation geben, wäre ein Änderungsbescheid des Finanzamtes für das folgende Jahr hilfreich.. ( Vorauszahlungsbescheid ). Verdienst du aber sowieso mehr, macht auch dieses keinen Sinn..., und leider gilt dieses auch für die RV...! ( Obergrenzen sind die Beitragsbemessungsgrenzen für KV und RV ).., und bei 3.900.-€ / mtl. bist du nicht mehr weit weg von Diesen...!

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Also einmal von Vorne..., Eine bAV, unabhängig ob als ( 1 ) " Umwandlung von Gehaltsteilen" oder ( 2 ) " Gehaltsumwandlung als zusätzliche Gehaltsumwandlung ", ist grundsätzlich nicht auflösbar vor dem Erreichen des Rentenalters. Der Sondertarif spielt hier überhaupt keine Rolle! Die " nur " aufgewendeten50.-€ Nettoaufwendungen/ Effektivzahlungen beziehen sich lediglich auf die Sozialversicherungs- und Einkommensteuerersparnis.

Frage 1: Wie lange hatten Sie diese bAV... 2: Welcher Durchführungsweg wurde gewählt...? 3: Seit wann bestand die bAV... ?

Sorry, aber grundsätzlich kann man keine bAV rekapitalisieren ( 1 + 2 ) vor dem Rentenbeginn...; insofern ist die Aussage der Kreissparkasse, sowohl was die Auflösung angeht, als auch der theoretischen Möglichkeit der Nachbesteuerung, völliger Quatsch...! ( Es sei denn, die Kommune ist in Insolvenz...)!

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Hallo Benediktiner,

bitte stelle deine Frage etwas präziser...!

1 ) Wie lange bist Du bei dieser Gesellschaft versichert...?

2 ) Läuft oder lief... eine Prüfung wegen " Vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung " ( Falsche oder unzureichernde Beantwortung der Gesundheitsfragen in der Beantragung )

Gruß BigStone

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Krankenversicherung für ausgezahlten Rentenfond

Hallo, meine Frage bezieht sich auf die Krankenversicherungsbeiträge für einen ausbezahlten Rentenfond. Ich habe 2008 meinen Rentenfond gekündigt und das dafür angesparte Geld erhalten. Damals, zum Zeitpunkt der Auszahlung, hatte ich einen Beitragssatz von 12,5% in der Krankenversicherung. Mir wurde mitgeteilt dass ich auf dem erhaltenen Gesamtbetrag über eine Laufzeit von 10Jahren einen monatlichen KV Beitrag zu leisten habe. Zum Auszahlungszeitpunkt habe ich mir keine Gedanken darüber gemacht. Doch nachdem alle Kassen einen Einheitsbeitrag nehmen und ich 3% mehr bezahlen muß wie zum Zeitpunkt der Auszahlung, finde ich das nicht gerecht. Jetzt die direkte Frage; hat schon jemand das Gleiche erlebt oder ähnliches? Ich wollte ja den KV-Beitrag zum Auszahlungstermin bezahlen. Doch durfte ich das nicht da der Gesetzgeber eine Laufzeit von 10 Jahren festgelegt hat. So wird von meinem Konto monatlich die 15,5% Krankenversicherungsbeitrag für das erhaltenr Geld einbehalten. Die Berechnung ist so: erhaltenen Betrag : 120 Monate = monatlicher Betrag von dem der zu diesem Zeitpunkt gültige Prozentsatz einbehalten wird. Ich bin damit nicht so einverstanden, habe aber bisher noch nichts gefunden wo und wie ich mich dagegen wehren kann. Hätte ich vorher gewußt das von dem Auszahlungsbetrag noch etwas abgezogen wird, hätte ich nie abgeschlossen. Nun ist es wie es ist. Würde mich freuen wenn sich jemand für mein Anliegen ineressiert. Frohes Osterfest wünscht jessnitz02

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Leider hast du keinerlei Chance dagegen anzugehen...!

Grundsätzlich sind ALLE Einnahmen aus " Kapitalvermögen " sozialversicherungspflichtig! Einzige Ausnahme:

Du warst und oder bist zum Auszahlungszeitpunkt Privat- krankenversichert...;

PS: Solltest du mit deinem Einkommen schon oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung sein ( 2012: 45.900.-€ / p.a. ) , solltest du Einspruch gegen zusätzlich erhobene Beiträge deiner Krankenversicherung erheben... !

(...denn; die Gesetzliche Krankenversicherung hat keine Skrupel dir, wenn du nicht dagegen angehst...( wie im vorgehenden Absatz beschrieben ), auf alle deine Einnahmen Beiträge abzunehmen...) !

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Hey Joanne, vermutlich sind die "Eagle's" Heute schon ein bißchen "...Angetagt..."! Allerdings "...Handgemachte.." Musik mit selbstgespielten Instrumenten, wirst Du vermutlich nur noch selten sehen...! Titel wie " Hotel California " oder "...There is a new kid in Town..." gehören / gehörten in jeden Platten.../ CD-Schrank...! ****Gehe einfach hin..., ...Und geniesse...!** Es wird unvergesslich sein...!

PS.: Als Capetainion..., der leider schon 'ne Weile nicht mehr Zuhause war, beneide ich Dich um den Zugang zu diesem Konzert...!

Geniesse die Musik...

BigStone

PS: Laß 'mal hören wie Dir das Konzert gefallen hat...!

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Frage 1 ) Angestellt Sozialversicherungspflichtig...? wenn Ja, seit wann...! 2) Wie lange schon Privatversichert...? 3) Wie hoch ist das Einkommen aus der nebenberuflichen Tätigkeit...?

Alles andere klärt sich hieraus!!!

PS: Wenn dein neuer Arbeitgeber keine Boni-Prüfung durchführt..., erfährt er "normalerweise" nichts von deinem Rückstand...; Es sei denn, Zwangs- oder Vollstreckungsmaßnahmen in Richtung "Eidesstattlicher Versicherung" mit Offenlegung des neuen Arbeitgeber, haben bereits stattgefunden.

Sieh' zu, die offenen Rückstände zu begleichen...!

Gruß Big Stone

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Raus aus der PKV, Wie?!

Hallo, vor 10 Jahren bin ich einem windigem Versicherungsmakler auf dem Leim gegangen und trotz unguten Gefühls in die PKV zur Central gewechselt. Ich bin mittlerweile Familienvater und meine Ehefrau sowie meine beiden Kinder sind jetzt auch privat versichert. Allerdings sind in den letzten 3 Jahren die Beitrags-Kosten förmlich explodiert, ich habe heute den neuen Bescheid bekommen, dass ich ab Januar 2012 180 Euro im Monat(!!!) mehr zahlen muß. Von 2010 auf 2011 waren es 160 Euro - und das obwohl wir in den letzten 3 Jahren keinen einzigen Euro von der PKV bekommen haben - weil wir pro Person eine Selbstbeteiligung von 600 Euro haben. An alle die jetzt mit der solidarischen Variante kommen ...: ich habe aus kostengründen meine Leistungen derart abspecken müßen, dass ich z.T. schlechtere Leistungen habe als in der GKV. Aber die Kosten fressen mich auf - da ich Alleinverdiener bin, sämtliche Ausgaben bei Arzt vorfinanzieren muß - und sowieso für alle eine hohe Selbstbeteiligung habe. Was kann man machen um zurück in die GKV zu kommen? Ich habe was gehört von bewußter Arbeitszeitverkürzung um unter die Beitragsbemessungsgrenze zu kommen - muß das dann 1 Jahr durchgezogen werden oder 1 Monat oder wie lange ?Ich bitte dringend um Antworten - da ich mit meinem Latein echt am Ende bin. Aus der Central werde ich kündigen (müßen) auch wenn die Altersrückstellungen dann über den Jordan gehen. Aber was habe ich von Altersrückstellungen wenn ich die mtl. Beiträge nicht mehr wuppen kann - und ich nur noch arbeiten gehe um die Krankenkasse reich zu machen - denn die Beiträge werden 100% weiter steigen. Und das Gehalt spielt bei der PKV keine Rolle. Vielen Dank im voraus für Euere Antworten !!!

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Hallo Wilson, zu einer Gesellschaft, die es fertiggebracht hat, auf " Teufel komm raus...", nur Elementargeschäft ( ...Geiz ist...) zu akquirieren....( ...da gibt es noch ein paar mehr...), werde ich mich nicht äußern...! Leider bist du in der Situation, dich vermutlich kaum gegen diese Beitragsanpassung zu wehren zu können...; beachte allerdings.., daß du bei einem Wechsel ( vorallem, da deine / eure KV schon seit ca. 10 Jahren besteht ), vom alten Vertragsrecht ins Neue wechseln würdest. Ein Rückwechsel in die GKV nach einer solch langen Vorversicherungszeit, ist / wäre nur bei einem Statuswechsel deinerseits möglich...( ...vermutlich aber nicht wirklich sinnvoll...)! - Frage 1 : Wie alt sind deine Kinder...? - Frage 2 : Wie ist dein beruflicher Status... ( Selbständiger / Freiberufler oder GGf ( Gesellschafter-Geschäftsführer mit Angesteltenverhältnis )

Diese Antworten benötige ich um dir eine genauere Antwort zu geben...!

Beste Grüße

BigStone

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Jeder der sich Selbständig macht muß sich diese Frage ( Gesetzlich oder Privat ) stellen...: Achtet bei eurer Auswahl, bitte in jedem Fall, auf** versteckte** Selbstbeteiligungen und oder Leistungsbegrenzungen, sowohl in der GKV als auch vor allem, bei den Heute am Markt agierenden " Geiz ist ..." - Versicherern...!

...und laßt euch auch darstellen, was eine wirkliche Private Vollversicherung, kostet...( Damit ihr einen Überblick für die Zukunft habt...)!

Laßt euch** mindestens 3** verschiedene KV-Gesellschaften kommen...( Und bitte nicht nur die "Kleinen" )...! Voraussetzungen generell: -Guter Gesundheitszustand..; "( eigentlich komplett gesund...)", wie von dir geschrieben, sollte jedem Vertreter schon einmal ein "Schluckauf" versetzen... -Saubere Bonität; ( Also keine "Gelben Briefe", Mahnbescheide oder Ähnliches...)

..und nocheinmal: Achtet auf Selbstbeteiligungen / Hausarztprinzip / Erstattungshöhen und Summenbegrenzungen im Zahnbereich...!!!

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Leute, Leute...,

wenn eine eigenständige GKV- Versicherung für die Ehefrau besteht ( Elterngeld / ALG I ), gilt nach wie vor, ( "Grundsätzlich sind die Kinder bei dem besser Verdienenden zu versichern..."), Doch wenn der Ehepartner Selbständig ist und Privat Krankenversiert ist, muß Er / Sie ersteinmal die folgende Voraussetzung erfüllen, um die Kinder in seine private Krankenversicherung übernehmen zu müßen...: - Der Ehepartner muß über der Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen- Krankenversicherung verdienen!

In 2011 mind. 44.500.-€.- zu versteuerndes / sozialversicherungspflichtiges Jahreseinkommen.

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Hallo Roland, wenn du jetzt schon im Bezug von Krankentagegeld bist, kann es eigentlich nicht so schwer sein daraus dein "regelmäßiges Sozialversicherungspflichtiges Einkommen" abzuleiten. Effektiv sind es ca. 64% deines durchnittlichen Bruttoeinkommens. Die bestehende Pensionskasse ist hierbei irrelevant, da, wie schon aus einer anderen Antwort zu ersehen, Aufwendungen nach § 3 Nr. 63 EStG ( Regelt die Durchführungswege für einen Teil der Betrieblichen Altersvorsorge ) grundsätzlich Steuer- und Sozialversicherungsfrei sind, solange sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen.

Leider ist damit auch dein Beispiel unbrauchbar, da die GKV einen Krankentagegeldanspruch Prozentual, höchstens bist zur BBG erfüllt; also max. Netto ca., 64% von 3.712,50.-€ / mtl.

Mehr gibt's leider nicht...

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...kleiner Hinweis..."Wikipedia"...; das Produkt muß in diesem Fall ungerade sein, da es sich um die multiplikation mit sich selbst oder einer ungeraden Zahl handelt...

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