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Hallo Floriab, meiner Meinung nach ist gemäß § 16 Abs. 3 WEG eine Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels nur zulässig, wenn die zu ändernden Kosten nach Verbrauch oder Verursachung bemessen werden können [siehe: Schiedsgericht für WEG, Entscheidung v. 27.02.13, Az. SG S/H/XLI]. Dies ist bei der Beschlussfassung durch die beschlussfähige Eigentümerversammlung zu beachten, dann ist eine Änderung grundsätzlich denkbar.

Von einem Verteilerschlüssel nach Anzahl der Bewohner rate ich Dir DRINGEND ab. Der Aufwand der Feststellung ist zum einen hoch (für Eigentümer/Verwalter) und zum anderen bietet er immer wieder Anlass zu Streitigkeiten (z. B. Kinder, Kranke, Babys, Lang-/Kurzbesucher, Hunde/Tiere...). Verbrauchsschlüssel die gezählt, gemessen, gewogen werden etc. sind i. d. R. sinnvoller...

Die Eigentümer müssen weiterhin daran denken, um Ärgernisse zu vermeiden, den Kostenverteilerschlüssel für die Zukunft zu ändern, also z. B. ab 1.1.2014 und dann auch ggf. den Wirtschaftsplan, also die dortigen Verteilerschlüssel, entsprechend anzupassen. Da ansonsten, durch sich wiedersprechende Beschlüsse, juristische Streitigkeiten entstehen können usw.

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  1. Nein, Ihr müßt das Geld nicht komplett zahlen - ich gehe dabei davon aus, dass die Hausgeldabrechnungen der letzten - zumindest 8 Jahre - bereits unanfechtbar bzw. unangefochten bestandskräftig beschlossen worden sind. Soweit eine Jahresabrechnung noch nicht beschlossen ist, könnten sich evtl. Änderungen ergeben, dies hängt von der tatsächlichen Rechtslage ab, die hier nicht eingeschätzt werden kann.

  2. Die Rechtslage einschätzen, ggf. einen Fachmann oder Rechtsanwalt befragen. Diese benötigen die komplette Teilungerklärung/Gemeinschaftsordnung - ggf. mit allen möglichen Ergänzungen (siehe Grundbuch), sämtliche Beschlüsse, seit bestehen der WEG, aller Versammlungen (ordentlicher, wie außerordentlicher), sämtlicher Schriftverkehr. Ggf. Reaktion des Hausverwalter abwarten oder proaktiv auf diesen zugehen - je nach persönlicher Einschätzung und gewünschter Vorgehensweise.

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Kann man ein Sondernutzungsrecht für KFZ-Stellplätze zuweisen ohne Eigentum zu besitzen?

Hallo,

brauch kurz eure Hilfe! Ich erkläre kurz die jetzige Situation. Ich habe mir vor einem halben Jahr eine Eigentumswohnung mit Garage in einem 3 Parteien Haus gekauft. Vor dem Haus ist ein kleiner Hof mit 3 weiteren KFZ-Stellplätzen (der gesamte Hof ist Gemeinschaftsgrundstück inkl. der Stellplätze) , diese wollte der Verkäufer jeweils für 5000 Euro anbieten als Sondernutzungsrecht für ein Stellplatz. Allerdings habe ich mir anfangs kein Sondernutzungsrecht gekauft und die Nachbern auch nicht. Bisher haben wir einfach geparkt, wo grad frei war. Da wir nicht mehr Autos haben als Stellplätze hat das wunderbar funktioniert.

Jetzt wo schon alle drei Wohnungen Verkauft sind und der Verkäufer kein Eigentum mehr an dem Haus besitzt, hat er uns nochmals (halbes Jahr später) das Sondernutzungsrecht zum kauf angeboten, da er sonst anderweitig die Stellplätze nutz. Darauf hin haben wir (mein Nachbar und ich) zugesagt. Der Termin beim Notar war auch schon, letzte Woche Freitag (22.03.13).

Meine Frage ist nun, ob er uns überhaupt ein Sondernutzungsrecht für die Stellplätze rein rechtlich verkaufen darf, da er kein Eigentum mehr an dem Haus bzw. Hof besitzt? Oder darf er das Sondernutzungsrecht auch zu einem späteren Zeitpunkt vergeben?

Hab auch schon beim Grundbuchamt angerufen, jedoch konnten die mir auch keine eindeutige Antwort geben.

Falls relevant: In der Teilungserklärung sind die Stellplätze auch als Stellplätze aufgeführt aber nicht zu den jeweiligen Wohnungen zugeordnet.

Bin für jede Antwort dankbar!

MfG

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Wenn es genau so ist, wie Sie es schildern, haben Sie Geld ausgegeben, was Sie sich hätten sparen können. Es wird hier dann wohl um Haarspalterreien gehen. Evtl. steht der Verkäufer gerade noch im Grundbuch und hat die Lücke genutzt. Ansonsten kommt es auf die Vereinbarungen (sowohl grundbuchamtlich/notariell, wie kaufvertraglich etc.) an. Viel Erfolg

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Da die Sonderumlage zweckbestimmt erfolgte, ist dies auch entsprechend in der Hausgeldabrechnung zu verbuchen.

Im Weiteren: Aufgrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung zur Abrechnung müssen die Heizkosten alle in der Abrechnung der Wohnungseigentümer abgerechnet werden, eine Abgrenzung ist unzulässig. In der Heizkosten-Einzelabrechnung muss dies kenntlich gemacht werden, da auf den Nutzer nur die tatsächlichen Verbräuche in Rechnung gestellt werden dürfen. ...

Sie haben Recht, die Nichtbeachtung widerspricht der Beschlusslage. Dies entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

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ja, einfach ausprobieren. Die Kostenübernahme für die Anfrage/Unterlagen müssen Sie allerdings übernehmen. Eine Kostenübernahmeerklärung sollten Sie in der Anfrage direkt zusichern. Es können natürlich nur Zweitschriften/Duplikate zur Verfügung gestellt werden, da die Bank die Originale i. d. R. dem Verwalter übersendet.

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Es ist völlig o. k., dass er eine Rechnung schreibt. Er ist zu der Handlung wahrscheinlich nach Verwaltervertrag verpflichtet und berechtigt, dies in Rechnung zu stellen.

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Hausverwaltung Veruntreuung? Staatsanwaltschaft einschalten?

Hallo, ein Eigentümer verpachtet seinen Anteil an einer Gewerbeimmobilie an einen Pächter. Nun gerät der Eigentümer in finanz. Schwierigkeiten, es erfolgt erstmal die Pfändung der Pacht durch seine finanzierende Bank. Die Bank als Gläubigerin weist den Pächter an, die Pacht nicht mehr dem Eigentümer auszuzahlen, sondern zuerst die Betriebskosten an die Hausverwaltung abzuführen und den Rest der Pacht soll er direkt an die Bank zahlen. Der Eigentümer verliert den Überblick über die Zahlungsflüsse. Wider erwarten erreicht der Eigentümer nach 2 Jahren die Aufhebung der Pfändung. Bei der anschließenden Nach-Überprüfung der monatlichen Kontoaufstellung der vergangenen Monate fällt dem Eigentümer auf, dass in einem Monat vom Pächter ein Betrag von 2000 EUR auf das Wohngeldkonto eingezahlt wurde. In einem Kontoauszug, der einen Monat nach der Einzahlung ausgestellt wurde, fehlt dieser Betrag und es wird wieder ein Sollsaldo von 2000 EUR ausgewiesen.

Es deutet daraufhin, dass die Hausverwaltung hier vorsätzlich diesen eingezahlten Betrag im nächsten Kontoauszug wieder rausgelöscht hat, da sie sich ziemlich sicher war, dass der Eigentümer ziemlich sicher zwangsversteigert wird. Die Mitarbeiter der Hausverwaltung verweigerten nach einigen Zusendungen dann auch plötzlich den monatlichen Ausdruck und Zusendung von Betriebskosten-Kontoauszügen (nur noch gegen hohes Entgelt).

Nun fordert die Hausverwaltung den Eigentümer mit Androhung eines Mahnbescheids auf, den offenen Sollsaldo zu begleichen. Der Eigentümer hat die Hausverwaltung bis jetzt noch nicht auf diese Sache angesprochen, da er (straf?)-rechtliche Schritte einleiten möchte. Er war bereits beim Anwalt, dieser hat ihm geraten den Mahnbescheid abzuwarten und dann Widerspruch einzulegen. Jedoch wünscht sich der Eigentümer eine radikalere Vorgehensweise gegenüber der Hausverwaltung, beispielsweise Einschaltung der Staatsanwaltschaft wegen Veruntreuung von Geldern. Die Einzahlung der verschwundenen Summe kann er anhand von Abrechnungen seines Pächters nachweisen, der die Einzahlung bestätigen kann. Wäre eine Einschaltung der Staatsanwaltschaft bei dieser veruntreuten Summe (2000 EUR) sinnvoll oder ist hier eine Einstellung des Verfahrens zu erwarten?

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Hallo Bimstein, der Nachweis (Kontoauszug des Hausgeldkontos des 1 Eigentümers - richtig?) einer Einzahlung und eines Zahlungsabflusses belegt noch keinen Straftatbestand. Insoweit empfehle ich an dieser Stelle noch keine Strafanzeige. Diese ist zwar jeder Zeit möglich, könnte aber die Staatsbediensteten unnötig beschäftigen und damit wirkungslos sein. Im übrigen sollte ein solches Mittel wirklich die letzte Alternative sein, die Sie ins Auge fassen. Es wirklich ein extrem hartes Vorgehen. Aufgrund der Ihnen bekannten Fakten, läßt sich die Sinnhaltigkeit noch nicht bestätigen.

Jeder Wohnungs-/Sondereigentümer (also auch der einer Gewerbeeinheit) hat ein Einsichtsrecht in die Unterlagen der WEG. Dieses sollte - nach entsprechender Terminabstimmung - zunächst einmal vom Wohnungseigentümer beim Verwallter eingefordert werden. Soweit Sie es für sinnvoll halten, sollte den Wohnungseigentümer eine sachkundige Person begleiten (z. B. Wirtschaftsprüfer/Buchhalter mit WEG-Erfahrung, bei Bedarf ggf. auch dem Verwaltungsbeiratsvorsitzenden etc.). Dabei kann der Eigentümer sich die "Umbuchung" oder Ein-/Auszahlung der 2000 € auf dem Hausgeldkonto (was nur eine buchungstechnische Darstellung ist) und dem tatsächlichen Girokontoauszug der WEG (und ggf. aller weiterer Bank-Konten, Sparbücher etc. der WEG) erklären lassen und (insbesondere den Girokontoauszug der Bank) selbst prüfen. Soweit das EDV-System des Verwalters bzw. der Bank dazu führt, dass Zahlungsflüsse nur in sog. Zahlungs-, Lastschrift oder anderen Listen abgebildet werden, müssen Sie direkt zusätzlich diese Listen zum Kontoauszug prüfen (dort ist jeder Zahlungsfluss dann detailiert mit Zahlungsempfänger aufgeführt).

Grundsätzlich kann dem Verwalter auch ein Fehler passiert sein, selbst bei einem Zahlungsabfluss muss nicht direkt davon ausgegangen werden, dass dieser in der Absicht einer Veruntreuung erfolgte. Schauen Sie sich also zunächst die Fakten und Äußerungen an. Selbst wenn Kopien kostenpflichtig sind, sollten Sie sich diese im Bedarfsfall fertigen lassen etc. (um diese bei Stellen einer Anzeige bereits vorlegen zu können) und dann über die weitere Vorgehensweise entscheiden.

Viel Erfolg. - Sollte sich eine neue unklare Situation ergeben, schildern Sie diese hier und hoffen wieder auf hilfreiche Antwort.

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Bitte sprechen Sie mit Ihrer Verwaltung und prüfen Sie die Rechnungen / Verträge / Leistungsbeschreibungen / Beschlüsse / Gemeinschaftsordnung. Es ist zu vermuten, dass eine Fehleinschätzung, ein Mißverständnis oder ein Fehler vorliegt.

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Also hier liegt bestimmt nur eine Unklarheit vor. Diese läßt sich aufgrund der Schilderungen noch nicht klären. Denn die Schilderung hier würde ich so verstehen, das in einer Hausgeldabrechnung eine Kostenposition "Sondereigentum mit 51 €" ausgewiesen ist. Das würde bedeuten, dass einmalig Kosten in dieser Höhe für das Sondereigentum angefallen waren. Was hinter dieser Position für eine Rechnung/Kostenart ist, kann Ihnen der Verwalter sagen.

Sollten Sie einen Wirtschaftsplan für das Teileigentum Garage erhalten haben, so wären die monatlichen Kosten - auf den ersten Blick - mit 51 € - ohne Kenntnis des Objektes - relativ hoch. Auch hierzu kann man so nur unqualifizierte Mutmaßungen anstellen.

Neben dem Kaufpreis von Wohnung und/oder Stellplatz fallen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft stets laufende Kosten an, die über einen Wirtschaftsplan vorfinanziert und einmal jährlich vom Verwalter abgerechnet werden. Dazu kommen öffentlich Abgaben wie Grundsteuer, GEZ-Gebühren u. ä., die Ihnen direkt belastet werden. Die Finanzierungskosten, Zinsen, Tilgung etc. haben Sie auch i. d. R. monatlich direkt laufen...

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Diese Formulierung ist Unsinn. Es handelt sich offenkundig nicht um einen sachverständigen WEG-Verwalter. Ich kann nur vermuten, dass ein Protokoll über eine Eigentümerversammlung vom Verwalter erstellt worden ist, einer oder mehrere der Unterzeichner (i. d. R. ein Wohnungseigentümer und der Verwaltungsbeiratsvorsitzende, sowie der Versammlungsleiter) das Protokoll nicht unterschrieben haben. ... Die Vorgehensweise entspricht nicht ordungsgemäßer Verwaltung.

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Die Frage kann - meiner Meinung nach - mit den angegebenen Parametern nicht sachgerecht beantwortet werden. Diese Berechnung dürfte den Rahmen des Frage-Forums sprengen.

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Handelt es sich bei dem Objekt um eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder um ein Miethaus (also gehört das Haus 1 Person/Gesellschaft und die Verwaltung ist für das komplette Anwesen zuständig?)? - Von der Beantwortung lassen sich mögliche zeitverzögernde Schritte erkennen.

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Telefonisch Nachfragen und die genauen Modalitäten konkret abklären ist die beste Lösung. Die Schilderung könnte auf ein EDV Problem / eine Kommunikationsstörung hindeuten. Viel Glück.

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  1. Frage ist, sind Sie Eigentümer oder Mieter. Als Mieter ist abzuklären, was im Mietvertrag steht/für Vereinbarungen getroffen wurden.
  2. Für mich stellt sich die Frage, an welcher Stelle das Rohr verstopft ist. Können andere Wohnungen am gleiche Strang noch entwässern, liegt es eindeutig im Bereich des Sondereigentums Ihrer Wohnung. Somit ist es in der Eigentümersphäre Sache des Wohnungseigentümers, die Verstopfung beseitigen zu lassen. Haben Sie eine Wohnung in einem Einfamilienhaus, was zu einer WEG gehört, wahrscheinlich auch - dann kommt es auf die Regelung in der Gemeinschaftsordnung an usw. - Mit den angegenen Informationen ist jetzt keine klare Antwort möglich.
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Steht "Gotti" für eine spezielle Abkürzung mit Sachbezug oder ist es eine Namensabkürzung?

Bitte prüfen Sie die Teilungserklärung und den Aufteilungsplan (und die Abgeschlossenheitsbescheinigung). Beides ist beim Grundbuchamt hinterlegt. Hieraus dürfte sich Konkreteres ergeben. Ob Ansprüche aus Verkauf bestehen, dürfte sich aus dem Kaufvertrag ableiten. Da Ihre Rechte hier erheblich beeinträchtigt zu sein scheinen, sollten Sie im Zweifel die Hinzuziehung eines Fachanwaltes (Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht) in Erwägung ziehen.

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Haben Sie Ihren Vermieter denn schon mehrfach über die einzelnen Vorfälle informiert, so dass dieser selbst Überprüfungen vornehmen konnte bzw. die Möglichkeit der Lösungsfindung hatte, ohne dass dafür alle Bewohner mobilisiert wurden? Vielleicht würde es auch ausreichen ein neues/anderes Schloss oder/und Zylinder einzubauen oder andere Zusatzvorkehrungen zum Schutz zu treffen? Wären denn alle Bewohner auch bereit evtl. einen Kostenanteil zu übernehmen? Grundsätzlich müssen Türen von innen nach außen stets offen sein, da diese als sog. Fluchtweg dienen etc. Vielleicht hat jemand der Bewohner Zeit und die Möglichkeit einen Schlosser zu bestellen, der sich das Problem unverbindlich ansieht und ein Angebot für sinnvolle Maßnahmen abgibt? Dieses können Sie dann mit Ihrem konkreten Anliegen an Ihren Vermieter richten. Es gibt natürlich auch viele andere Wege - Hauptsache, Sie finden eine Lösung die kostengünstig und zielführend für sie alle ist. Viel Erfolg.

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