Hallo Yggdrasil94,

deine Schilderung kann ich nachvollziehen und bestätigen. Ich hatte vor gerade einmal ca. 4 Monaten einen ähnlichen, wenn auch extremeren Fall, aber dennoch hat Real bei mir die gleichen Aussagen getätigt. Nun ja, vorerst!

Du solltest als weiteren Schritt nun zu Real und deine Gewährleistung geltend machen. Das Fahrrad verbleibt bis zur Untersuchung bei Real, sofern diese nicht sofort möglich ist. Du erhältst im Gegenzug hierzu eine Bescheinigung darüber.

Wenige Tage (i.d.R. Tage, manchmal vielleicht auch Wochen) später wirst du darüber informiert, was bei der Untersuchung herausgekommen ist.

Entweder wird repariert (Nachbesserung) oder es wird ein Kostenvoranschlag für eine kostenpflichtige Reparatur (bei mir so geschehen) vorgelegt.

Bei letzterem und sofern du dir sicher bist, dass du die Pedale(n) korrekt befestigt und auch ordnungsgemäß angezogen hast, setzt du Real postalisch eine Frist von ca. 14 Tagen zur Nachbesserung entsprechend der Gewährleistung. Du wartest die Frist ab. Hast du bis dahin nichts von Real gehört, ist also die Frist fruchtlos verstrichen, beauftragst du einen Rechtsanwalt mit der Wahrung deiner Interessen.

Hast du eine Rechtsschutzversicherung, ist es umso besser. Hast du diese nicht, musst du vermutlich, was jedoch auch darauf ankommt, was du für ein Verhältnis zu deinem Anwalt hast. Geht dein Anwalt für dich nicht in Vorkasse, musst du dies tun. Gemeint sind hier vorerst nur die Rechtsanwaltsgebühren. Sollte es wirklich dazu kommen, dass der Sachverhalt vor Gericht landet, musst du auch hierfür nochmal Rechtsanwaltsgebühren und zusätzlich Gerichtskosten von (grobe Schätzung aufgrund eines durchschnittlichen Wertes eines Fahrrades) ca. 50 € bezahlen.

Ansonsten kannst du natürlich auch selbst nach Ablauf der von dir gesetzten Frist Klage beim Amtsgericht einreichen. Würde ich dir aber als Laie eher von abraten, da es durchaus nicht unbedingt leicht ist, alle rechtlichen Zusammenhänge zu verstehen und korrekte Begründungen und Ausführungen zu verfassen oder mit diesen zu argumentieren.

Um nochmal auf meinen Fall zurückzukommen. Das Fahrrad war nach ca. 2 Wochen gerostet, die Kettenschaltung funktionierte nicht richtig, die Bremse war schon nicht mehr komplett funktionstüchtig.

Nach zwei persönlichen Gesprächen, einem Schreiben mit Androhung rechtlicher Schritte und der Beauftragung eines Rechtsanwalts meinerseits, sowie zwei Schreiben meines auf Verstreichen der Frist hin beauftragten Rechtsanwalts, letzterer mit Androhung einer gerichtlichen Klage, wurde mir von meinem Rechtsanwalt mitgeteilt, dass mir urplötzlich der Geschäftsführer von Real der Inanspruchnahme der Gewährleistung stattgegeben hat. Zwei Tage später hin zu Real. Die Mitarbeiter wussten Bescheid, mein Fahrrad wurde zurückgenommen und ich habe den kompletten Kaufpreis zurückerhalten.

Viele Grüße

AnonJura

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Hallo PaulLikeout1605,

nein, wirklich rechtswidrig ist die Nutzung eines solchen kostenlosen Kinoportals nicht. Es befindet sich momentan aber nach wie vor in einer sogenannten rechtlichen Grauzone.

Die Begründung hierfür ist folgende: 

Während des Abspielen des Filmes wird immer ein kleiner Teil des Films im Cache des Rechners gespeichert, damit der Film flüssig abgespielt werden kann. Dieser Vorgang an sich wäre eine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung gem. Urheberrechtsgesetz.

Auf die Privatkopie gem. § 51 UrhG kann hier nicht abgestellt werden, da hierfür nicht eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage genutzt werden darf.

Dafür allerdings kann man auf den § 44a UrhG abstellen. Dieser erlaubt eine vorübergehende Vervielfältigung, solange sie eben nur flüchtig und begleitend ist. Darüber hinaus muss es entsprechend des UrhG hierfür einen integralen Teil eines technischen Verfahrens darstellen. Beides ist hier der Fall.

Die vorübergehende Vervielfältigung muss allerdings auch einem rechtmäßigen Zweck dienen. Man könnte nun behaupten, aufgrund der rechtswidrigen Vorlage, welche genutzt wird, ist diese Teilvoraussetzung nicht erfüllt. Das stimmt allerdings so nicht. Die rechtmäßige Nutzung bzw. der rechtmäßige Zweck ist in diesem Fall das Anschauen des Films. Aus dieser Prozedur kann keine Rechtswidrigkeit abgeleitet werden.

Der Uploader macht sich jedoch definitiv strafbar.

Viele Grüße

AnonJura

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Hallo AlexR6,

sieht auf den ersten Blick danach aus, als ob das Vorgehen von deiner Seite in Ordnung war. Du hast das Fahrzeug nach Setzung einer Nachfrist durch deinen Anwalt verkauft, da der ursprüngliche Käufer sich im Zahlungsverzug befand. Bei diesem "alternativen Verkauf" hast du 500 € Mindererlös gemacht. Daraufhin bist du nun versucht, die 500 € Differenz zzgl. des Ersatzes deiner vergeblichen Aufwendungen einzufordern bzw. einzufordern. Das ist auch alles soweit dein gutes Recht. Daraus ergibt sich, wenn man die Versicherungsbedingungen von durchschnittlichen Rechtsschutzversicherern bedenkt, kein Grund seitens der Rechtsschutzversicherung irgendwelche Zahlungen abzulehnen und auf dich abzuwälzen. Das erst einmal grundlegend für dich als Wissen für die Zukunft.

Speziell auf deine Frage bezogen erhalten du oder dein Anwalt diesen Brief vom Gericht mit der Zahlungsaufforderung für die Gerichtskosten. In dem Fall hast du den Brief erhalten, welchen du, je nachdem ob dein Anwalt die Kommunikation mit der Rechtsschutzversicherung übernimmt oder nicht, entweder an deinen Anwalt oder direkt an deine Rechtsschutzversicherung übersenden und um Zahlung der Summe bitten musst.

Viele Grüße AnonJura

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Hallo RitterMoe,

das ist wirklich sehr blöd gelaufen...

Unabhängig davon, ob die Rechnung oder der Artikel nun wirklich gefälscht sind, solltest du ihm dringend postalisch (am besten per Einschreiben Einwurf) eine Frist von ca. 10 Tagen mit genauem Datum zur Rücksendung der Ware setzen. Darüber hinaus solltest du ihm in dem Schreiben in Aussicht stellen, dass du straf- und zivilrechtlich gegen ihn vorgehst.

Das was der Käufer da macht ist, wie du schon richtig erahnt hast, Unterschlagung. Denn er hat sich die Sache ja rechtswidrig zugeeignet, da er sie längst schon wieder an dich zurückschicken sollte. Darüber hinaus hat er das Geld bereits wiedererhalten. Daher kommt in diesem Fall Betrug in Tateinheit mit Unterschlagung in Betracht.

Sichere dir sofort alle Beweise, welche du sichern kannst. Verstreicht die Frist, gehst du zur Polizei.

Kurze Frage nebenbei, hast du eine Rechtsschutzversicherung?

Viele Grüße

AnonJura

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Hallo waffenunruhe015,

natürlich darf man den Grund erfahren. Denn es muss hierzulande zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür geben. Ein bloßer Anfangsverdacht reicht nicht, um kontrolliert zu werden.

Darüber hinaus muss auch der Ausweis nicht zwingend mitgeführt werden, lediglich muss man ihn besitzen, sei es bei dir, zuhause oder wo auch immer.

Es gibt noch andere Gründe für eine Kontrolle, allerdings kann weder die Polizei noch irgendwelche Sicherheitskräfte (noch weniger als die Polizei) dich einfach so kontrollieren. Das ist nur bei ganz bestimmten Ausnahmefällen möglich. Es gibt beispielsweise gewisse Gebiete / Orte, an denen jederzeit zur Sicherheit kontrolliert werden darf.

Ansonsten muss ein Gerichtsbeschluss her.

Viele Grüße

AnonJura

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Hallo DianaYa2,

vollkommen richtig. Das stellt Nötigung im Straßenverkehr dar. (§ 240 StGB)

Du solltest inkl. Zeugen (deine Freundin) zur Polizei gehen und dort Anzeige wg. Nötigung und aller weiterer in Betracht kommender Delikte erstatten. Die Staatsanwaltschaft wird ggf. überprüfen, ob hier noch ein anderer Straftatbestand vorliegt.

Auch, dass der Vorfall nicht zum ersten Mal passiert ist, solltest du dringend der Polizei bei deiner Zeugenaussage schildern.


Viele Grüße

AnonJura

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Hallo Schirke,

keine Panik.

Für Recht erkannt bedeutet, wie auch ein paar Leute, sowohl in dieser Frage, als auch in deiner anderen Frage, ausgeführt haben, dass der jeweilige vorsitzende Richter in diesem Prozess seine Entscheidung "für Recht erkannt" hat.

Das bedeutet aber nicht, dass dagegen nicht Berufung (oder ggf. Revision, sofern bereits in zweiter Instanz oder erstinstanzlich vor dem Oberlandesgericht.) eingelegt werden kann.

Dafür gibt es aber, wie auch bereits geschildert wurde, einzuhaltende Fristen. Da du einen Anwalt hast, gehe ich stark davon aus, dass dieser auch wissen wird, was er tut und was für Fristen es bei seinem Tun zu beachten gibt.

Willst du mehr Infos darüber haben, dann schreib mir bitte nochmal eine PN, dann kümmere ich mich genauer um dein Anliegen.

Viele Grüße

AnonJura

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Hallo jenshiller,

schau mal hier nach: http://www.muenchen.de/aktuell/nsu-prozess.html

Dort bekommst du genauste Informationen. Um dem Prozess beizuwohnen, gibt es aufgrund der enormen Menge an Nebenklägern (71) und deren Anwälten (49) gerade einmal 50 Sitzplätze (nein, man darf im Gerichtssaal dann nicht einfach stehen, wenn nichts mehr frei ist).

Der letzte Verhandlungstag ist voraussichtlich der 30.Juni.2015. Also hättest du noch knapp 2 Monate Zeit, sofern sich nicht etwas verschiebt oder unerwartet verkürzt.

Der Einlass ist jeweils ab 09:00 Uhr, wobei der Prozess erst um 09:30 Uhr beginnt. Das Prozedere geht nach dem Motto, "Wer zuerst kommt, malt zuerst". Stell dich also drauf ein am besten nicht erst um 09:00 vor dem Gerichtssaal zu stehen.

Viele Grüße

AnonJura

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Hallo trololo21,

es kommt hierbei ganz drauf an, um wie viel und um welchen Müll es sich handelt.

Hier eine Orientierung: https://umwelt.bussgeldkatalog.org/muell/#nowe

Viele Grüße

AnonJura

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Hallo Einstein2010,

vollkommen irrelevant, aus welchem Grund du den Artikel zurückschicken möchtest, hast du ein Widerrufsrecht von 14 Tagen bei sogenannten Fernabsatzverträgen, um welche es sich bei einem Kauf über das Internet handelt.

Der Artikel darf jedoch u.a. kein Hygieneartikel, kein elektronisches Medium (CD, DVD, etc.) sein, welches geöffnet ist und du hättest kopieren können.

Die Hinsendekosten sind dir zu erstatten. Die Rücksendekosten werden dir bei der Berechnung der Rückzahlung des Kaufpreises abgezogen.

Viele Grüße

AnonJura

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Handy wurde in der Schule einkassiert und aufgrund von ''Terminen'' nicht wieder herausgegeben?!

Hey Leute,

heute in der Schule (Pause!) meinte ich, mein Handy vibrieren gehört zu haben. Da Handys in unserer Schule aus sein müssen, nahm ich es heraus und wollte nachschauen, ob es das auch war. Seltsamerweise (Eigentlich war es aus... ._.) war es an, und ich wollte es ausschalten. Da kam plötzlich ein Lehrer rein, und nahm es mir ohne Vorwarnung weg. Ich folgte ihm, klärte den üblichen Kram (Name, Klasse, Klassenleitung) und wurde mit der Anweisung zurückgeschickt, es nach der 6. Stunde beim Direktor abzuholen. Nun ging ich nach der 6. Stunde dort hin, mir wurde jedoch gesagt, er hatte gerade eine ''Besprechung'', ich solle bitte später wiederkommen. Nun wird es kompliziert: Es wäre ja kein Problem gewesen, später zu kommen, allerdings hätte ich dafür zuhause anrufen und Bescheid sagen müssen, und unser Telefon Zuhause ist kaputt, und ich kann meine Mutter nur per Handy erreichen. Ihre Handynummer ist jedoch lediglich auf meinem Smartphone eingespeichert, welches sich ja zusammen mit dem Direktor auf der '' Besprechung'' befand... Von einem Freund aus anrufen ging also auch nicht, da alle Anderen die Nummer nicht haben. Ich ging also nach Hause, und man sagte mir, ich solle es ,,morgen noch einmal versuchen''. Morgen ist Freitag. Und wenn es übers Wochenende dableiben soll, verklage ich die Schule!Jetzt sind die Fragen: Darf der Lehrer das Handy ohne Ermahnung wegnehmen? Und darf es einbehalten werden, nur weil der Direktor gerade nicht da ist? Ich finde das unerhört!

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Hallo Heimtierzoo,

dir das Handy abzunehmen war eine erzieherische Methode im Rahmen der Aufgaben der Schule und deren Lehrpersonen.

Das Handy hätte jedoch für die Lehrpersonen zugänglich in der Schule aufbewahrt werden sollen. Ist ja selbsterklärend. Vor allem ist das Verhalten unverständlich, da es zur heutigen Zeit (ich hoffe auch in deiner Schule) Terminkalender gibt, in welcher die Termine eingetragen sind und aus welchem auch hervorgegangen sein müsste, dass der Direktor zu dieser Zeit nicht da ist.

Zum Beispiel eine Strafanzeige erstatten kannst du aber meines Erachtens in diesem Fall nicht. Für Diebstahl fehlt der Gedanke der rechtswidrigen Zueignung. Für die Unterschlagung ebenfalls. Andere mögliche Straftatbestände fielen mir momentan nicht ein...

Dir bliebe höchstens die Beschwerde beim Schulrat über diesen Sachverhalt. Ob sinnvoll oder nicht - darüber ließe sich streiten.

Viele Grüße

AnonJura

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Hallo Aljadis,

ganz einfach. Weise das Rechtsgeschäft bzw. den Vertrag zurück. Fordere die Firma außerdem dazu auf, dir die Anspruchsgrundlage bzw. den Vertrag zuzusenden.

Wenn du Hilfe beim Verfassen des Schreibens brauchst, kannst du dich gerne nochmal per PN melden.

Viele Grüße

AnonJura

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Hallo loryshka,

nein, einfach so kontrollieren darf die Polizei in keinem Fall. Tut sie in der Regel aber auch nicht.

Es bedarf dazu z.B. eines begründeten Verdachts. Darüber hinaus gibt es allerdings noch weitere Sachverhalte, die eine Kontrolle durch die Polizei erlauben. U.a. gibt es auch bestimmte, im Gesetz definierte Orte, an denen die Polizei jederzeit Kontrollen durchführen darf.

Viele Grüße

AnonJura

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sexuele Praktiken in der schule?

Hallo liebe community ich habe folgendes.. zu tiefst trauriges Problem..!! Mir ist folgendes in der schule passiert ich habe eine (15) ich selber auch 15 wir treffen uns nach der großen Pause immer in einem Gang in der schule wo wir reden uns küssen und umarmen manchmal Fass ich ihr and den allerwertesten aber nur um sie zu ärgern oder so.. nun ist folgendes passiert ich laufe mit ihr umarmen rückwärts und gebe ih einen Kuss dann gehe ich mit meinem Kopf zurück und stoße sie mit der Hüfte weg als Reaktion auf etwas a das sie gesagt hat aus provokation) dann stößt sie gegen einen Holz Schrank (dem Schrank ist nichts passiert ihr auch nicht ) wir beide lachen doch ein Lehrer mittleren Alters sieht das und kommt rüber und meint das er das nicht noch mal sehen will Ich wusste nicht ganz was gemeint war meine freundin auch nicht wir beide vermuteten das es nur wegen dem Schrank war damit wir nichts kaputt machen wir gingen auf die andere Seite vom Gang der Lehrer ging hinfort wir küssten und diskutierten darüber da dort ein Geländer war lehnte sie sich als ich sie küssen wollte aus spaß zurück damit ich dies nicht könnte dann stieß ich mich mit meinen Becken weg von ihr und aufeinmal schrie der lehrer "so das reicht jEtat kriegst du die Schulordnung komm her" als Begründung für das ganze sagte er mir das ich sexuell tätig war und das sich sowas nicht gehört an einer Schule.. ich finde das ziemlich absurd aber würde jetzt mal gerne eure Meinung hören und ob ich sowas denn wirklich nicht machen darf weil es falsch zu verstehen wäre denn an sex habe ich in diesem Moment wirklich nicht gedacht geschweige denn wollte ich es andeutet

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Hallo sventheblack,

ist nun die Frage, was in der Schulordnung drin steht. Du hast sie ja abgeschrieben. Also gibt es dort eine Regelung über Aktivitäten, wie du sie mit deiner Freundin in der Schule vollzogen hast?

Würde mich stark verwundern, wenn in der Schulordnung darüber ein Verbot enthalten ist...

Viele Grüße

AnonJura

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Hallo Aggroland23,

also erst einmal ist es gar keine so clevere Idee, einen solchen Gegenstand mit auf ein Fest (Versammlung) zu nehmen, da dies nicht bloß eine Ordnungswidrigkeit sondern eine Straftat darstellt. Entsprechend § 27 des VersG. Bestraft werden kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Nichtsdestotrotz handelt es sich auch bei einem Diebstahl dieses, an diesem Ort, zu dieser Zeit verbotenen Gegenstandes um einen Diebstahl, wenn man diese Sache nicht bei dem rechtmäßigen Eigentümer, der Polizei oder dem Fundbüro abgibt.

Eine Anzeige würde ich deshalb jedoch besser nicht erstatten und auch nicht unbedingt bei der Polizei nachfragen, ob der Schlagstock, den dein Cousin an dem besagten Tag dort verloren hat, gefunden wurde...

Viele Grüße

AnonJura

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Hallo Malle14,

zurückgezogen werden kann dein Antrag auf Neuausstellung eines Führerscheins nicht. Daher musst du die entstandenen Kosten hierfür leider tragen.

Viele Grüße

AnonJura

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Hallo BeautyPolar,

natürlich musst du die Frage nicht beantworten. Selbst wenn du die Beamten anlügst, hat das für dich keine Folgen.

Viele Grüße AnonJura

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Anhörung wegen Bedrohung über Facebook?

Hallo liebes Forum,

bitte mich auch nicht beschuldigen, ich bin 20 und war ein halbes Jahr mit einer 17-jährigen zusammen. Danach habe ich Schluss gemacht und es gab riesen Theater mit ihr. Sie hat mich und die ganze familie verfolgt und beleidigt, leider habe ich alle Chats usw. gelöscht, um sie zu vergessen.

Nun ist heute eine Anzeige gekommen von ihrem neuen freund, dass ich ihn über facebook beleidigt habe. Ich habe ihm normal eine freundschatsanfrage gestellt und wir haben normal geschrieben. danach hat er angefangen etwas schlecht zu reden und ich sagte "ich drehe dir morgen den kopf um, wenn du das nocheinmal sagst" und habe diesen gesperrt und gemeldet.

Ich weiß, etwas blöd, aber passiert ist passiert. der facebookaccount war von meiner freundin ein fakeaccount und ich war zuerst mit proxy drin und dann mit meinem pcaccount wird am 4.november gelöscht, ich muss am 1.november zur polizei und diese sagten, sie wollen mein handy durchschauen, ich selbst nutze weder facebook noch sonst was anderes.

meine adresse haben die, ich schätze, dass sie das anhand der handynummer herausgefunden haben, weil die ex ihm die nummer gegeben hat und mein vertrag ist völlig korrekt auf mich angemeldet. internetanschluss dagegen auf meinen onkel. das mit ip denke ich, ist eher unwahrscheinlich, weil das erst 2 tage her ist, wo ich das geschrieben habe.

Frage: Wie sollte man sich verhalten? Klar habe ich mist gebaut, aber er war auch nicht ganz unschuldig, verlauf habe ich leider nicht mehr, da facebook gelöscht wurde. Besteht denn die chance, dass die anhand der ip adrese rausfinden, wer das ist? Dort war eine freundin mit smartphone und ich mit proxy online un dabnn mit realer ip? gibt facebook bei sowas überhaupt die ip raus?

Die polizei meinte nur, bringen sie ihr handy mit und wir schauen das durch, pc brauchen wir nicht von ihnen.

Was sollte man da tun oder was wird schon großartig passieren, wenn es tatsächlich beweise gibt? Bloßer chatverlauf ist ja kein beweis, aber die haben email von facebook, also gibt facebook die daten raus?

Danke

Mathias Berlicher

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Hallo BMWR6er,

blöd gelaufen...

Den Ausführungen von Ronox ist allerdings zuzustimmen und darüber hinaus bist du auch keineswegs gezwungen, auch nur irgendetwas von dir durch die Beamten durchsuchen zu lassen. Dazu bedarf es erst einmal eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses durch ein Gericht, da hier offensichtlich keine Gefahr im Verzug vorliegt. Wäre dem so, wäre außerdem längst dein Handy mit unmittelbarem Zwang beschlagnahmt und das auslesen des selbigen veranlasst worden.

Wie gesagt. Keine Panik. Einfach nicht bei der Polizei erscheinen, aber rechtzeitig genug den Termin absagen. Du könntest noch als Beschuldigter im Strafverfahren Akteneinsicht gem. StPO beantragen. Wird allerdings in der Regel sowieso ohne weiteres durch die Staatsanwaltschaft abgelehnt werden. Von daher kannst du dir die Mühe eigentlich auch direkt sparen.

Du kannst uns ja auf dem laufenden halten und dich melden, wenn du noch weitere Hilfe brauchen solltest.

Viele Grüße und viel Glück, dass das Verfahren eingestellt wird, wovon ich nach momentanem Kenntnisstand ausgehe.

AnonJura

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Hallo Vkapoor,

ist natürlich alles dumm gelaufen. Vor allem, dass deine Schwester überhaupt erst eine Straftat begangen hat oder zumindest bei einer anwesend war.

Ich würde angesichts der zu erwartenden Strafe von höchstens ein paar Sozialstunden gemeinnütziger Arbeit davon abraten, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser kostet in dem Fall nur meiner Meinung nach unnötiges Geld.

Ich würde gleichzeitig raten, auf keinen Fall nicht angezeigte Straftaten zuzugeben. Auch nicht, wenn nachgefragt wird, ob sie das schon öfter gemacht hat. Die Videos aller Läden zu überprüfen, in denen sie jemals geklaut haben könnte, seitdem sie strafmündig ist, wäre viel zu viel Arbeit, zumal die Überwachungsaufnahmen, wenn denn überhaupt Videokameras vorhanden sind/waren, vermutlich gar nicht mehr existieren.

Sie wurde ja beim Diebstahl erwischt. Das bedeutet, dass angenommen wird, dass der Diebstahl auch nicht mehr bestritten werden kann. Daher würde ich empfehlen, einfach den Diebstahl zuzugeben und zudem Reue zu zeigen und darzustellen, dass so etwas nicht wieder geschehen wird und ein einmaliger "Ausrutscher" war. Das wird ihr in dieser Sache am meisten helfen. Leugnen der Straftat wird bloß eine höhere Strafe (dennoch vermutlich Sozialstunden) zur Folge haben, da man dies "nicht geständig" nennt und sowohl von Staatsanwaltschaft, als auch Gericht meist nicht gern gesehen und negativ zugerechnet wird.

Mit besten Grüßen

AnonJura

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