Wenn du vollzeit angestellt bist, bekommst du Lohnfortzahlung von deinem Arbeitgeber. Unter Umständen erhälte er von der Krankenkasse AAG-Leistungen zurück erstattet.

Bei deinem Nebenjob hängt es von verschiedenen Dingen ab, z.B. wie du da angemeldet bist. Lohnfortzahlung gibt es aber auch bei einem Nebenjob, nur kein Krankengeld, also wenn du länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sein solltest.

...zur Antwort

Das hängt von der Höhe und dem Ertragsanteil der Rente ab. Und natürlich von einigen anderen Aufwendungen, die sich kürzend auswirken. Das kann man nicht pauschal beantworten.

...zur Antwort

Mitbekommen wird er das eher nicht, es sei denn, du wirst gesehen. Aber du bist verpflichtet, den Arbeitgeber zu informieren, dass du einen Nebenjob ausübst. Allerdings darf er dir das nicht verbeieten! Also, was hast du verlieren, wenn du es ihm sagst?

...zur Antwort

Der alte Arbeitgeber erfährt in der Regel nicht, wohin man geht, es sei denn, er kennt jemnden, der jemanden kennt usw. Über die Steuernummer ist das nicht möglich.

Als Kündigungsgrund kann man aus persönlichen Gründen" angeben, das ist völlig ausreichend. Kann aber trotzdem sein, er hakt nach.

...zur Antwort

Möglich ist das schon, es hat aber viele Nachteile. Der AN ist dann nicht mehr versichert und muss sich selbst versichern. Warum beendet ihr das Arbeitsverhältnis nicht und der AN geht erst mal zum Arbeitsamt? Da würde er vermutlich mehr bekommen als 450 €.

...zur Antwort

Das Finanzamt hat deine Lohnsteuerbescheinigungen bereits elektronisch erhalten. Mit dem Verdienst und den abzugsfähigen Pauschalen liegst du unter dem Grundfreibetrag und bekommst deine gezahlten Steuern zurück. ID-Nummer und die wichtisten persönlichen Daten eintragen und dann an FA geben.

...zur Antwort

Schick deine Gewerbeabmeldung und ein Anschreiben zur BG. Du solltest dann zu viel gezahlte Beträge zurück erstattet bekommen.

...zur Antwort
§ 2 Fälligkeit des Mindestlohns

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn

1.

zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,

2.

spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde,

zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

...zur Antwort

Das kommt ganz darauf an, was ihr vereinbart habt. Also wieviel Prozent vom Umsatz euerer Produkte, die er vertreibt. Die Erstellung der Rechnung mit oder ohne Steuer, hängt davon ab, wie dein Unternehmen sonst auch behandelt wird. Seid ihr umsatzsteuerpflichtig, musst du auch die Provisionsrechnung mit USt erstellen.

...zur Antwort

Lass die Leute reden, sie reden über Jeden! Kümmere dich nicht so viel um die Anderen sondern um dich selbst. Geh Rasenmähen, wenn die danach ist. Wünsche dir gute Besserung!

...zur Antwort