Hallo, ich rate dir auf jedem Fall der Abrechnung schriftlich zu widersprechen. Im weiteren die Abrechnungsgrundlagen einsehen und erläutern lassen. Bei Zweifeln Mieterbund bzw. eigenen Anwalt (Rechtschutzversicherung bzw. Prozesskostenbeihilfe beantragen) einschalten. Gemäß rechtlicher Grundlagen sollte Verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Ist dies bautechnisch nicht möglich, kann es Ausnahmen geben. Sprich mal mit den anderen Mietern. Hier sollte Druck auf die Eigentümer gemacht werden, das entsprechende Wasserzähler nachgerüstet werden. Die Kosten nicht viel und nützen beiden Seiten für eine korrektere Abrechnung.

...zur Antwort

Grundsätzlich hat der Vermieter ein Besichtigungsrecht, welches sich nach den üblichen Tageszeiten richtet. Jedoch muss er eine Ankündigungsfrist einhalten. In deinem Fall solltest du mal in deinen Mietvertrag reinschauen, was da zu dem Besichigungsrecht geregetlt wurde. Normalerweise ist das Besichtigungsrecht mit Nachmietern erst bei ausgesprochener schriftlicher Kündigung existend. Bis zu dieser kannst du dir ja noch immer überlegen, ob du Kündigst oder später ausziehen möchtest. Kommt ja immer auch darauf an, ob das neue Domizil schon verfügbar ist.

...zur Antwort

Grundsätzlich sollte man seine persönliche Neigung beachten. Läuft die aktuelle Zinsbindung (Zinslaufzeit) in den nächsten Monaten bis ca. 5 Jahren ab, lohnt sich ein Zinsvergleich im Bereich Forward. Bereits bei einem Zinsersparnis von ca. 0,25 % p.a. lohnt sich eine Umschuldung. Generell kann auch ein Bausparvertrag angespart werden, um sich die hier geltenden günstigen Bauspardarlehen zu sichern, welche nicht unbedingt in Anspruch genommen werden müssen, sollten die dann geltenden Zinsen niedriger sein. Bei den bereits angesprochenen Anlagen in Investments sollte man das Risiko genau einschätzen. Ist bei Darlehensfälligkeit nicht genügend Kapital angesammelt (eine generelle Garantieablaufsumme gibt es hier nicht, es wird i.d.R. immer mit einer angenommenen Wertentwicklung gerechnet) ist man unter Umständen gezwungen, den Restbetrag wieder zu finanzieren. Am besten von mehreren Anbietern (Banken & Bausparkassen)verschiedene Modelle vorrechnen lassen und die eigene persönliche Neigung im Bezug auf Sicherheit oder Risiko in die Entscheidung einfließen lassen. Vorsicht bei windigen "Finanzberatern", die für eine Beratung und im Vorfeld bereits Geld bzw. Provision verlangen!

...zur Antwort

Hallo, grundsätzlich kann ich mich meinen Vorrednern anschließen. Jedoch muss auch gemäß Rechtssprechung beachtet werden, ob bereits eine Übergabe zu Mietbeginn statt gefunden hat. Wurde keine Schlüsselübergabe gemacht, konnte auch keine Nutzung selbst erfolgen und hier hat man gute Chancen, keine Kosten übernehmen zu müssen. Also wäre die Frage, WER HATTE DEN SCHLÜSSEL? auch zu beachten.

...zur Antwort

Nebenkosten für Mieter sind der der neuen Betriebskostenverordnung gelistet. Grundlage zur Umlage ist die II. Berechnungs Verordnung § 27 und das im BGB eingebettete Mietgesetz ab §§ 535

...zur Antwort

Hallo, sämtliche Kosten, ob behördliche Gebühren oder auch die normalen Nebenkosten und Instandhaltungskosten, sowie die Verwaltungskosten, welche nach dem WEG Recht, welches bei Eigentumswohnungen gilt, auf die Eigentümer zukommen, sind in dem aktuellem Wirtschaftsplan enthalten und gelistet. Dieser enthält auch das zu leistende Hausgeld, welche i.d.R. in 12 Monatsbeträgen gezahlt wird und eine Vorauszahlung auf die voraussichtlichen Kosten ist. Den Wirtschaftsplan kann man beim Verwalter erhalten bzw. einsehen. Normalerweise hat der Verkäufer auch einen.

...zur Antwort

Die Teilungserklärung wird durch den Teilenden Grundstückseigentümer, i.d.R.der Bauträger bzw. durch die Wohnungseigentümer bei Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen, aufgestellt, notariell beglaubigt und im Grundbuchamt hinterlegt. Diese ist die Grundlage für die Gemeinschaftliche Nutzung des Gemeinschaftseigentums. Hier wird auch geregelt, wie die Nutzung der Einheiten (Sondereigentum) erfolgen kann. Eine Abänderung kann nur durch einstimmigen Beschluss der Eigentümer erfolgen und muss dann notariell wieder beglaubigt werden. Eine Prüfung der Teilungserklärung kann im Normalfall von jedem durchgeführt werden. U.U. sollte bei speziellen Fragen ein Fachmann hinzu gezogen werden. Die Antwort von Luise ist dahingehend nicht korrekt. Beim Landratsamt ist dies nicht zu finden. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist beim zuständigen Bauamt und somit einer öffentlichen Behörde zu beantragen und nur diese kann auch dort Erteilt werden. Zusammen mit der Teilungserklärung (mit der Aufstellung über die Miteigentumsanteile) wird dann die Teilungsgenehmigung beantragt und wenn alles in Ordnung ist, auch genehmigt.

...zur Antwort

Vermieter sofort informieren und ankündigen, der Position Allgemeinstrom in der NK Abrechnung mit der Begründung des Nutzungsvorteils für den Nachbarn widersprechen. Die Position würde ich regelros streichen und nicht bezahlen. Der Vermieter hat dann sorge zu tragen, das dieser private Anteil des Nachbarn ermittelt wird. Eine Frage stellt sich in mir: "Weiß der Vermieter überhaupt, das der betreffende Keller als Partykeller genutzt wird?" Hier könnten u.U. auch Probleme mit Brandschutz u.w. auftreten.

...zur Antwort

Das hatte ich auch schon mal, der Kühlkreislauf ist gestört gewesen. Der Ausgleichsbehälter stand auf normal und im Kreislauf fehlte Wasser. War irgend ein Ventil o.s. Werkstatt hat es ausgetauscht und schon gings wieder.

...zur Antwort

Du kannst die benötigten Schlüssel nachmachen lassen. Im Falle einer Schließanlage mit Sicherungskarte liegt diese i.d.R. bei dem Vermieter. Eine kurze Info an den Vermieter ist auch angeraten. Als Faustregel gilt, das der Vermieter eine ausreichende Anzahl Schlüssel zur Verfügung stellt. Hier sind nach mehreren Meinungen drei als Ausreichend definiert. Grundsätzlich sind die Kosten selber zu tragen und die Schlüssel komplett bei Wohnungsrückgabe mit zu übergeben. Ob der der Vermieter dann Kosten erstattet, ist eine Verhandlungssache.

...zur Antwort

Habe gerade die Seiten mit meinem FF besucht und habe keine Probleme gehabt. Ich würde es mal mit einer kompletten Deinstallation über die Systemsteuerung und Neuinstallation der aktuellsten Version probieren. Wichtig ist der Neustart nach Deinstallation und VOR der Neuinstallation.

...zur Antwort

Die Frage würde ich dem Kabelnetzbetreiber stellen. Die wissen genau, welche technischen Daten die Hausanlage haben sollte. Eine möglich Ursache kann ein veraltetes Kabel sein, eine weitere das fehlen bzw. ein defekter Verstärker.

...zur Antwort

Die trockene Heizungsluft entsteht i.d.R. durch nicht regelmäßiges Heizen und Lüften. Die Faustregel sagt hier: Mind. 2 mal täglich 10 Minuten das Fenster richtig auf und die verbrauchte Luft gegen Frische (Sauerstoffhaltige Luft)austauschen. Sollte das nicht genügen, um ein angenehmes Raumklima zu erhalten, noch öfters Lüften.Meist regelt sich das nach und nach. Ein sogenannter Zimmerbrunnen oder auch die Luftbefeuchter an den Heizungen sind nur als Unterstützung gedacht. Hier ist es sehr wichtig, das Wasser auch nachfüllt wird.

...zur Antwort

Ein Ausbildungsvertrag endet automatisch mit der letzten regulären, i.d.R. mündlichen Prüfung. So gesehen ist dies ein "befristeter Arbeitsvertrag" mit einem offenen Ende, da der genaue Prüfungstermin nicht von Anfang an feststeht. Die Ausbildungszeit ist somit am Ende des Werktages der Prüfung beendet und es beginnt der normale Arbeitsalltag als Fachkraft. Als Grundlagen kann man das BBiG und den Ausbildungsvertrag sehen. Wenn der Ausbildungsbetrieb kein Übernahmeangebot gemacht hat, muss man sich unverzüglich bei der Arbeitsagentur melden. Hier kann dann eine Vermittlung erfolgen und u.U. erhält man Arbeitslosengeld. Ich empfehle jedoch, den Ausbildungsbetrieb rechtzeitig zu fragen, ob eine Übernahme möglich ist. Der Betrieb kennt die Leistungen und der "neue" kennt bereits die betrieblichen Gepflogenheiten und muss nicht erst 1 bis 2 Wochen eingearbeitet werden.

...zur Antwort

Ich mache so was, wie mit Bockwürstchen. Bevor das Wasser kocht, lege ich die Würstchen schon rein und sobald der Ansatz zum Kochen da ist, stelle ich den Herd auf minimum und gebe einen kleinen schluck kaltes Wasser rein. Nach max. 5 min. sind die Würstchen heis. Ganz wichtig, nicht kochen und nicht zu lange im Wasser lassen, sonst schmeckt die Wurst wässrig. Knachwurst verliert im heisen Wasser Fett.

...zur Antwort

Zins und Abschreibung sind steuerbegünstigt und können vom Gewinn abgezogen werden. Tilgung von Darlehen sind nicht abzugsfähig, da hier nur eine "Umschiechtung" zwischen Eigenkapital und Fremdkapital erfolgt. Im Gegenzug sind die Leasingraten voll abzugsfähig. Daher ist steuerlich gesehen eine Leasingrate in voller Höhe absetzbar und eine Darlehensrate nur anteilig der Zinsanteil.

...zur Antwort

Denn Fall hatte ich auch schon, habe damals meiner versicherung den Schaden gemeldet und die hat sich dann darum gekümmert. Im Versicherungspol gibt immer den direkten Draht untereinander.

...zur Antwort

Es gibt sogenannte Spachtelmasse, welche auch für die Fugen bei Gibskartonplatten verwendet wird. Diese wird einfach angerührt und nicht so schnell hart, wie reiner Gibs. Als Werkzeug empfehle ich eine normal Maurerkelle und eine Glättkehle. Mit letzterer wird die aufgetragene Masse gleichmäßig Glatt gezogen und überschüssiges Material abgezogen. Versuchs erstmal an einer unauffälligen Stelle und übe ein wenig.

...zur Antwort

In dem Fall ist immer zu beachten, das nicht überall gewohnt werden kann. Ein Dauerhaftes Wohnen ist nur Zulässig, wo die entsprechenden Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. -möglichkeiten bestehen. Hier könnte es u.U. auch zu Problemen mit dem Umweltamt geben, denn es muss der nachweis für die fachgerechte Entsorgung aller Abfälle erbracht werden. Auch der Hinweis mit dem ortsfesten baulichen Anlage ist wichtig. Mit einer beweglichen Anlage könnte dies eventuell mit einem Wohnwagen bzw. Wohnmobil verglichen werden. Grundsätzlicher Rat: Infos vom Meldeamt, Bauamt (auch im Bezug auf den Flächennutzungsplan / B-Plan) und der Abfallentsorgung sowie den Versorgungsträgern für Wasser und Abwasser einholen. Und dies natürlich vor Abschluss eines Pachtvertrages.

...zur Antwort

Grundsätzlich steht dem Vermieter ein Zutrittsrecht zu ortsüblichen Zeiten zu (vgl. §809 BGB). Dies ist auch i.d.R. im Mietvertrag geregelt. Hier muss allerdings eine schriftliche Ankündigung mit Nennung des Zwecks des Besuches erfolgen. Eine derartige "Täuschung" zum Zweck des Besuches ist mir unverständlich. Dem Sinne eines vertrauensvollem Vertragsverhältnisses zwischen Mieter und vermieter hätte die Warheit sicherlich mehr beigetragen.
Im ersten Schritt würde ich hier den Makler schriftlich Auffordern, die unerlaubten Fotos von den privaten Sachen aus dem Netz zu entfernen und eine Unterlassungsverpflichtung bei zu fügen u.U. mit Geldstrafe bei nicht Einhaltung. Hier kann sicherlich ein Anwalt helfen, Frage ist nur: wer zahlt den Anwalt??. Mit dem Vermieter würde ich ein offenes Wort sprechen. Hierbei vor allem mitteilen, ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses gewünscht ist. Grundsätzlich gilt im Verkaufsfall "Kauf bricht nicht Miete" (§ 566 BGB), was bedeutet das ein neuer Eigentümer den Mietvertrag mit all seinen Rechten und Pflichten mitkauft. Hier sollte man als Mieter darauf achten, das die geleistete Kaution mit an den neuen Eigentümer übergeben wird. Ein neuer Mietvertrag ist nicht notwendig.

...zur Antwort