Jeder Art der Geldeinnahme ist steuerpflichtig. Egal wie es heißt. Ob Umsatz, Rechnungsbetrag, Kostenersatz, Spenden, Trinkgeld etc.. Letzten Endes ist es immer eine Gegenleistung für deine Arbeit.

Also - du bist ein normales Unternehmen mit anmelden und Steuern zahlen.

"Spenden" sind nur dann "steuerfrei", wenn diese ein z.B. Verein erhält. Diese Vereine müssen idR gemeinnützig sein (Sportverein, Kulturverein, etc.), oder es sind kirchliche Institutionen oder politische Parteien

Dies wird aber vorher geprüft - also nicht auf die Idee kommen, einfach einen Verein zu gründen :-)

Gruß

Ana

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Nein. das geht nicht.

Immaterielle, nicht realisierte Werte taugen nicht für eine Sacheinlage. Die Sacheinlagen müssen in einem Sacheinlagebericht aufgeführt werden. Dort ist die Werthaltigkeit darzulegen.

Wenn du z.B. 1000 MS Lizenzen im Besitz hast. Kannst du diese bewerten und als Stammkapital einsetzen.

Da diese (geniale) Idee in deinem Kopf (immaterielles Wirtschaftsgut) nicht als Wert realisiert ist, kann auch kein Wert ermittelt, konstruiert werden. Wer sollte den Wert bestimmen?

Das wäre zu einfach. ich habe tausend Ideen im Kopf. ist nur nix wert.

Gruß

Ana

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Der Z-Bon sollte eigentlich nur die Tageseinnahmen von 100 EUR beinhalten.

Der Kassenbestand in Bar wird nicht jeden Tag neu eingebucht, sondern als Vortrag vom vorherigen Tag fortgeführt. Lediglich das Geld, was du raus nimmst, um es auf die Bank zu bringen oder für private Zwecke so wie die Kassenbarausgaben (z.B. Porto o.ä.) müssen gebucht werden. Die Einnahmen sowieso.

Also:

Bestand Vortag - nicht einbuchen da aus dem Vortrag schon erfasst

+ Tageseinnahmen - einbuchen

- Tagesausgaben (bar) z.B. Porto, Büromaterial -  ausbuchen

- Geldtransit auf Bank - ausbuchen

- Barentnahmen - ausbuchen

= Kassenendbestand - nicht ausbuchen

Der Kassenbestand in deiner elektronischen Kasse sollte immer dem tatsächlichen Bargeldbestand entsprechen. Dafür macht man ja schließlich die Kassenführung.

Wenn du deinen Kassenbestand am Tagesende immer rund machst, z.B. 50 EUR ist die Differenz eine Privatentnahme oder (wenn du das Geld zur Bank bringst) als Geldtransit zu buchen. Aber nur die Differenz - nicht alles raus und am nächsten Tag wieder 50 EUR rein.

Schwierig, aber verstanden?

Gruß Ana

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Hast du die falsche Seite erwischt. Bei den Aktivbuchungen ins Haben gebucht oder bei den Passivkonten ins Soll.

Kontrolliere auf welcher Seite die SV-Beträge auf den einzelnen Konten ausgewiesen werden.

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Wo ist das Nichtausland? Also Deutschland?

Der Zoll ist zuständig. Aber warum in Belgien?

Eine Nachfrage beim Versender wird Klarheit bringen.

Gruß

Ana

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Hallo wkschaefer,

es gibt verschiedene Möglichkeiten:

Die DATEV e.G. (dort ist die Mehrzahl der Steuerberater organisiert/Mitglied) bietet einen Steuerberatersuchservice.

Auch bei den Steuerberaterkammern deines Bezirkes kannst du dir Fach-Steuerberater erfragen.

Auf der Internetseite von ageras kannst du deutschlandweit einen Steuerberater suchen und als Wunsch kannst du dort die gewünschten Kenntnisse angeben.

Du kannst beim Berufsverband der Verlage nachfragen, ob diese einen Tipp hätten

etc. etc.

Gruß Ana,

die sich nicht mit Verlagen auskennt

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Hallo

Ein Gewerbe (egal wie hoch der Umsatz ist) muss angemeldet werden. Einfach so in der Steuererklärung die Einkünfte erklären (siehe nicht korrekten Kommentar von Hardware02) könnte mindestens ein leichtfertige Steuerverkürzung darstellen (kleine Schwester der Steuerhinterziehung). Wenn die Einnahmen z.B. dem Gewinn entsprächen, wären 17.500 Einkünfte unterjährig nicht versteuert. Da wär aber ein großes Hurra beim Finanzamt.

Steuern auf ein Gewerbe zahlt man nicht hinterher (siehe nicht korrekten Kommentar hardware02). Es müssen, wenn bestimmte Grenzen überschritten sind vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen entrichtet werden.

Ergo:

Unternehmen bei der Stadt und beim Finanzamt anmelden

Mit dem Arbeitgeber sprechen und schriftliche Genehmigung einholen

Mit der Krankenkasse die Situation besprechen

Bei Unsicherheiten eine/n Steuerberater/in befragen.

Gruß Ana

und viel Erfolg

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Da muss ich Mignon5 zustimmen.

Normalerweise schreibe ich sehr ausführliche Antworten.

Aber definieren,vergleichen, Unterschiede feststellen bei solchen komplexen Gebilden, das führt zu weit.

Kannst du nicht nach Hosen, Schuhe, Strümpfe, Blusen und T-Shirts fragen? oder nach der Abseitsregel beim Fußball?

Sorry. Du wirst wenige Leute finden, die das hier machen.

Gruß, eine Fusion aus A, n und a

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Die Frage ob eine Einnahme steuerpflichtig ist hängt nicht davon ab, ob jemand im rechtlichen Sinne geschäftsfähig ist.

Grundsätzlich sollte man bei "einmaligen" Einkünften prüfen, ob generell eine Steuerpflicht (Einkommensteuer und/oder Umsatzsteuer) vorliegt.

Man könnte es bei einmaligen Geschäften, zumindest bei der Umsatzsteuer anzweifeln, weil die "Wiederholabsicht"/Nachhaltigkeit fehlen könnte. Dafür ist jedoch die Falldarstellung nicht ausreichend dargestellt.

Eine Rechnung braucht nicht zwangsläufig aufgestellt werden. (Passiert beim Bäcker um die Ecke auch nicht). Aus Gründen der Nachweisbarkeit und der Bezeichnung des Käufers, ist es jedoch ratsam einen Beleg darüber zu fertigen.

Ob Umsatzsteuer auszuweisen ist, kann w.o. gesagt nicht definitiv bestätigt werden.

Auf den Beleg gehören:

  1. Name Verkäufer und Käufer und deren Anschrift,
  2. Die Bezeichnung dessen, was verkauft werden soll,
  3. Das Datum des Verkaufes und das Leistungsdatum (fallen idR zusammen)
  4. Der Kaufpreis
  5. Eine eventuelle Mehrwertsteuer in % und in Betrag
  6. Wenn Mehrwertsteuer ausgewiesen wird: die Steuer-Nr. oder Umsatzsteuer-ID des Verkäufers und eine Rechnungs-Nr.
  7. Wenn es einen Kaufvertrag gibt, könnte dieser die Rechnung ersetzen, wenn alle Bestandteile w.o. genannt darin aufgeführt wurden.

Seit Ihr jetzt schlauer?

Grüße

Ana

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In der Tat kann da etwas nicht stimmen. Die Tantieme ist nicht zu hoch (weil gar nicht) und das Vermögen ist nicht geschmälert. Man könnte über eine verdeckte Einlage nachdenken.

Eventuell könnte die Vereinbarung generell nicht anerkannt worden sein. Und das Finanzamt dreht "ältere" Jahre zurück, in denen eine Tantieme ausgezahlt wurde.

Bitte schau den BP-Bericht an. Da findest du vielleicht Anhaltspunkte.

Eine Tantiemevereinbarung kann aus dem Grund z.B. nicht anerkannt werden, wenn diese nicht "gelebt" wird.

Bei Liquidationsproblemen kann es auch andere Lösungen geben, als nicht auszahlen.

Gruß

Ana

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Die momentane mehr Belastung durch die Steuerklasse V gleicht sich durch die Jahressteuererklärung idR wieder aus. Grundsätzlich sind nicht nur die Beiträge zur Rentenversicherung sondern auch die Monate der Renteneinzahlungen wichtig. So kannst du eventuell, unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Anwartzeiten)  später einmal eine bessere Rente bekommen. Außerdem: deine Kollegen freuen sich auf Dich, da bin ich sicher.

Grüße aus der Vollzeit

Ana

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Natürlich wirst du einen Job finden; allerdings nur einen, der deiner Qualifikation entspricht. Im Endeffekt heißt das, dass du dich hocharbeiten musst.

Entweder du kommst in einen größeren Betrieb, der dich einarbeiten kann oder du kommst in einen Betrieb, der einfach strukturiert ist und bei dem du viele Arbeiten machen musst, die nix mit Buchhaltung, eher mit allgemeiner Büroarbeit, zu tun haben.

Ich würde dem künftigen Arbeitgeber anbieten, dass du dich auf deine Kosten fortbilden wirst.

Gruß

Ana

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Zahlungseingänge zur Hand nehmen und Liste erstellen. Dann für jede Rechnung einen sog. "Eigenbeleg" erstellen. Wenn der Inhalt der Rechnung rekonstruierbar ist, würde ich die Rechnung neu erstellen, aber deutlich machen, das dies eine Rekonstruktion ist.

Was weg ist, ist weg. Hauptsache ihr habt die Zahlungseingänge noch. Ihr solltet den Vorgang auch so dokumentieren, dass man sich in ein paar Jahren daran erinnern kann.

Nicht gut; aber was soll das Finanzamt machen? Erlaubt ist schließlich jede Art der Nachweisführung. Wenn es hart auf hart kommt, muss man die Kunden anschreiben und den Sachverhalt erklären. Dann bekommt man sicher einen Großteil der Rechnungen als Kopie.

Finanzämter drücken bei kleineren Unternehmen schon mal ein Auge zu. Aber darauf verlassen würde ich mich nicht.

Gruß

Ana

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Kannst du die Frage nochmals formulieren. Hier herrscht Ratlosigkeit.

So hört es sich an: "Ich habe 20 Stifte gekauft und der Staat soll mir das Geld/ein Teil des Geldes wiedergeben."

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Deine Gedankengänge sind richtig.

Man muss nur darauf achten dass der Übergang sauber funktioniert.

Durch das Zu- und Abflusssystem kann die Gefahr bestehen, das man bei Unachtsamkeit auf "alte" Rechnungen des Jahres 2018 bei Zahlungseingang 2019 Umsatzsteuer abführt.

D.h. in 2019 muss erst für die Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen werden, die das Rechnungsdatum 2019 tragen. Die alten Rechnungen kann man noch "umsatzsteuerfrei" vereinnahmen.

Gruß

Ana

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Wie bereits von wilees erwähnt darf man als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen und muss auf diese Regelungen hinweisen.

Sollte trotzdem Umsatzsteuer ausgewiesen sein, schuldet der Aussteller der Rechnung den Umsatzsteuerbetrag.

Deshalb sollte man in Angeboten darauf achten auch den Mehrwertsteuersatz korrekt wiederzugeben. Bei Kleinbetragsrechnungen braucht nämlich der Umsatzsteuerbetrag nicht separat ausgewiesen werden. Wenn aber irgendwo 19% stehen würde muss der Betrag abgeführt werden.

Gruß

Ana

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Steuerstundung

Bauland im Erbpachtverfahren zur Verfügung stellen

Baugenehmigungen, Betriebsgenehmigungen vereinfachen

Infrastruktur für Ansiedlungen verbessern

Sonnenschein an 290 Tagen im Jahr garantieren und im Winter Schneehöhen von 2,20 m :-)

Gruß

Ana

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Bei der Erbschaftsteuer gibt es zwei wichtige Faktoren:

1) Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen und

2) Steuersatz in Bezug auf das Verwandtschaftsverhältnis

Wenn man nicht im eigentlichen Sinne mit den Verstobenen verwandt ist, wird ein Freibetrag von 20.000 € gewährt. Wenn es ein Bruder oder Schwester des Verstorbenen war, kommt trotzdem dieser niedrige Freibetrag zum tragen, weil dieser Personenkreis nicht begünstigt ist.

Wenn die steuerpflichtige Erbschaft dann berechnet ist, gibt es ein betragsmäßige Staffelung der Steuer:

bis 6.000.000 = 30% Steuersatz

darüber hinaus = 50%

Wenn man z.B. 200.000 € Bargeld erbt, dann muss man 30% von 180.000 = 54.000 Erbschaftsteuer zahlen.

Viel Spaß beim Geldausgeben

Ana

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Man kann im Ausland gezahlte Mehrwertsteuer als Betriebsausgaben geltend machen. Der Wert des Wareneinkaufs steigt entsprechend. Also kostet ein Gegenstand nicht 100 € netto, sondern 121 € brutto. Dies muss bei der Kalkulation berücksichtigt werden. Aber Betriebsausgaben sind die VAT allemal.

Falls man eine Erstattung erhalten könnte, wären diese Beträge Betriebseinnahmen (allerdings auch ohne Mehrwertsteuer-Konsequenz).

Dann hoffen wir mal, dass es bald warm wird und T-Shirts gebraucht werden.

Gruß

Ana

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Derjenige, der am 1.1. des Jahres Eigentümer des Objektes ist, zahlt die Steuer an die Gemeinde. Erst mit der Fortschreibung des Grundsteuermessbescheides wegen Eigentümerwechsel wird der neue Eigentümer ab dem folgenden Jahr "verpflichtet".

IdR wird die Steuer vom Verkäufer auf den Käufer zeitanteilig umgelegt. Eventuell gibt es im Notarvertrag eine anderslautende Vereinbarung hierzu.

Gruß

Ana

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