So, das Problem scheint endgültig gelöst. Zumindest auf meinem System kann ich BF 4 wieder komplett spielen, wenngleich ein bug vorliegt, den EA fixen sollte:

Sobald ich meinen Thrustmaster Joystick entferne, funktioniert die Maus wieder einwandfrei. Es scheint also daran zu liegen, dass mehrere Eingabegeräte, die die X- und Y-Achsen ansprechen, sich gegenseitig stören.

Probier's mal aus, viel Glück!

p.s. EA hat, trotz mehrfacher Versprechungen seiner US-supporter keinerlei Kontakt mit mir aufgenommen, obwohl sie es als critical issue eingestuft haben.

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Mit dem heitigen Update des Browser-Plugins (2.3.2_130) kann die Bewegung durch die Maus wieder gesteuert werden. Allerdings auf der horizontalen Achse nur invertiert! Das heißt, bewege ich die Maus nach links, schaut der Charakter nach rechts! Auf der vertikalen Achse funktioniert die Maus einwandfrei. Eine Option um die Maus auf horizontaler Ebene zu invertieren, gibt es nicht.

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Tut mir leid, keine Antwort, aber derselbe Fehler bei mir. Nachdem ich einige Tage problemlos spielen konnte, habe ich gestern zum ersten Mal den Commander-Modus ausprobiert und seitdem habe ich exakt denselben Fehler. Zur Engrenzung: Die Tasten, also z.B. das Schießen geht einwandfrei. Es sind nur die Achsen X und Y.

Bisher ausprobiert: Treiber erneuert, BF4-Reparaturinstallation, anderer USB-Port.

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Tja, das scheint ein Firmware-Problem des RCI88-320 KDG zu sein, denn alle sind davon betroffen. Aber es gibt Abhilfe (nur leider steht davon nichts im Handbuch): Du musst schlicht die Pfeiltaste rechts am Gerät selbst (nicht auf der Fernbedienung!) drücken und auf volle Lautstärke (ist so gewollt). Auf einmal hast Du Ton! (ist zwar etwas leiser als auf Deinem Fernseher, aber es geht)

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Deine Frage ist zweiteilig, deshalb beantworte ich sie auch in zwei Teilen:

  • Ist es möglich, dass Polizisten Anschlussinhaber ermitteln können?

Ja, klar ist das technisch möglich. Solche Anfragen sind sozusagen Ermittlungsstandard und werden bei Vorliegen einer Straftat von "erheblicher Bedeutung" durch §100g StPO gerechtfertigt. Sie werden i.d.R. über eine zentrale Stelle der Polizei des jeweiligen Bundeslandes (i.d.R. die LKA) an die jeweiligen Netzbetreiber der Rufnummer gerichtet, die automatisiert antworten.

  • Ist die "private" Anschlussinhaberermittlung "Gang und Gäbe" bei der Polizei?

Nein, natürlich nicht! Jede Anfrage wird (bei der zentralen Stelle) protokolliert. So kann  jederzeit nachvollzogen werden, wer wann die Anfrage gestellt hat. Es gibt Abkommen zwischen den Landespolizeien und den Netzbetreibern, wonach nur bestimmte Stellen abfragen dürfen (damit nicht tausende Polizisten anfragen; dies würde auch die Kontrollierbarkeit unmöglich machen). Die Beamten, die die Anfrage direkt beim Netzbetreiber stellen, werden sich hüten, eine solche "Gefälligkeit" für einen anderen Kollegen zu leisten, denn diese "Gefälligkeit" stellt eine Straftat nach dem Bundesdatenschutzgesetz dar.

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Die Frage wurde auch woanders gestellt. Scheint ein Bug zu sein. Hier meine Lösung: http://www.gutefrage.net/frage/google-chrome-probleme-mit-bildern# (Chrome-Re-Install)

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Den Fehler hatte ich auch. Zunächst nur bei einem, dann immer häufiger. Bei mir waren insbesondere Facebook-Profilbilder betroffen. Meine Lösung: Chrome Re-Installieren (einfach dieselbe Version "drüberbügeln").

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Wäre mal interessant, wo Du diesen Begriff aufgeschnappt hast. In Berlin gibt's den so nicht.

Allerdings gibt es hier Dienststellen, die sich auf die Bearbeitung von Jugendsachen spezialisisert haben. Bei geringeren Straftaten, wie z.B. Ladendiebstahl, einfachen Körperverletzungen etc. werden die Ermittlungesverfahren durch die Schutzpolizei bearbeitet, bei schwereren Delikten, wie z.B. Raubtaten, sind es spezielle Kommissariate. Alle Beamten, die sich mit jugendlichen Straftätern beschäftigen, sollten speziell fortgebildet sein. Hierfür gibt es auch eine bundesweit einheitliche Dienstvorschrift, die PDV 382, in der die besonderen Belange eines solchen Verfahrens vorgeschrieben sind.

Hintergrund ist, dass nicht nur die Rechtslage eine andere ist (Jugendgerichtsgesetz statt Strafgesetzbuch), sondern insgesamt der Erziehungsgedanke vor der Strafverfolgung steht. Jugendverfahren sind i.d.R. deutlich aufwändiger und zudem Eilt-Sachen.

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Teilweise wurden hier gute Antworten gegeben, aber auch viel Blödsinn (Tempelritter) verzapft.

Die Sturmhauben haben einzig den Grund, die Identität des eingreifenden Beamten zu verbergen. Das wird gemacht, damit

a) aus Eigensicherungsgründen. D.h., es soll verhindert werden, dass es zu Übergriffen gegen den betroffene Beamten und seine Familie kommt. Leider wird durch die Straftäter eben verkannt, dass der Beamte nur ein ausführendes Organ ist, also z.B. einen Haftbefehl vollstreckt, für den der Täter selbst verantwortlich ist.

b) Manche Dienststellen dienen der verdeckten Aufklärung, z.B. Observation etc. Auf diesen Dienststellen ist es wichtig, dass die Gesichter nicht wiedererkannt werden, denn sonst sind sie für die verdeckte Arbeitsweise nicht mehr verwendbar, sie sind, wie es so schön heißt, "verbrannt".

In manchen Fällen setzt man auch dem Festgenommenen eine Schlafmaske auf. Das hat einzig denselben Zweck (und dient nicht irgendwelchen psychologischen Spinnereien, Tempelritter). Diese Vorgehensweise wird immer dann verwendet wenn der Betroffene sich nicht umschauen soll, um sich z.B. zivile Fahrzeuge, Kennzeichen, Einsatzmittel etc. einzuprägen.

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Ist nicht so klug, dieselbe Frage an unterschiedlichen Orten zu posten.

Siehe Deine Frage und meine Antwort hier: polizist dreht ausage so hin wie er möchtet darf er dies????

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Grundsätzlich gibt es mehrere Arten der Vernehmung. Bei geistig normal entwickelten und reifen Menschen ist die Protokoll-Form üblich. Das Protokoll ist die wortgetreue Wiedergabe einer Aussage. Die Aussage ist in der Regel ein Frage-Antwort-"Spiel". Im Grunde ist damit Deine Frage beantwortet, ich möchte aber dennoch ein, zwei Dinge dazu sagen:

  1. ist es manchmal zwar nicht unbedingt statthaft, aber sinnvoll, das vom Vernommenen sinngemäß wiederzugeben, weil das Gesagte sonst unverständlich ist. Nicht alle Vernommenen sind in der Lage, zusammenhängende Sätze zu bilden, bzw. wird auf eine Frage auch gern umgangssprachlich (peinlich) geantwortet. Aber auch die Wiedergabe der Umgangssprache ist manchmal sinnvoll, um die Haltung und sozialen Status des Vernommenen zu belegen.

  2. Der Vernommene hat nicht unbedingt das Hintergrundwissen, worauf eine Vernehmung abzielt, d.h., er antwortet so, wie er eben die Frage verstanden hat. Das kann auch daran liegen, dass die Frage einfach missverständlich gestellt wurde. Oder auch, dass der Vernehmer Deine Antwort nicht richtig verstanden hat.

  3. Die Unterschriftsverweigerung ist völlig in Ordnung. Sie muss aber auch protokollarisch festgehalten werden. "Aussage verweigert" ist schlichtweg falsch, denn Du hast ja ausgesagt, warst eben nur nicht mit dem aufgeschriebenen einverstanden.

  4. Deine Aussage hat kaum Bedeutung vor Gericht, denn in Deutschland gilt das Unmittelbarkeitsprinzip (§250 StPO). D.h., sollte es zu einer Hauptverhandlung kommen, muss der Richter sich einen unmittelbaren Eindruck von Dir machen und darf nicht auf die Verlesung einer früheren Aussage sein Urteil fällen. Deine Aussage hat lediglich für die Ermittlungen Bedeutung, denn sie kann bedeutsame Hinweise liefern (z.B. einen Tatverdacht erhärten, eine Tatbeteiligung ausschließen, weitere Zeugen / Täter bekannt machen, weitere Ermittlungsanhalte liefern, etc.). Deine Aussage ist also wesentlicher Bestandteil zur Wahrheitsfindung.

  5. Weiterleiten darf der Beamte Deine Aussage nicht nur, er muss es sogar. Wäre ja noch schöner, wenn Polizisten ermittlungsrelevante Dinge einfach unterdrücken könnten. Mach Dich deshalb nicht verrückt, Du hast wie gesagt, vor Gericht die Chance, gerade zu rücken, was der Polizist Deiner Meinung nach "verbockt" hat.

  6. Manchmal stimmt die "Chemie" zwischen Vernehmendem und Vernommenem einfach nicht. Da sitzen eben auch nur zwei Menschen gegenüber. Ich halte es dann immer so, dass ich die Vernehmung auch mal unterbreche oder abbreche und wenn möglich einem Kollegen übergebe. Wenn ich mich oder der Vernommene, aus welchen Gründen auch immer, nicht richtig verständlich machen kann, dann habe ich mir angewöhnt, die Antworten auf meine Fragen mit eigenen Worten wiederzugeben. Wenn der Vernommene dann bestätigt, "ja, so habe ich das gemeint", schreibe ich es auf. Dann sind alle zufrieden.

Anyway, mach Dich nicht verrückt. Du hast ja nun einen Anwalt, der sollte Dir entsprechend die Angst nehmen.

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Bei Rennradreifen gibt es zwei (mittlerweile sogar drei) unterschiedliche Systeme:

Den Schlauchreifen und den schlauchlosen Reifen.

Schlauchreifen können zwischen 6 und 11 bar (!) Druck vertragen. Die Hersteller vermerken den Bereich immer auf der Flanke des Mantels. Die meisten meiner Radsportkumpels (darunter ein ehemaliger Fahrer aus dem Olympiakader) fahren stets mit dem angegebenen Maximum, bei den von mir verwendeten Reifen (Continental 4000 S) sind es 8 bar. Schwalbe Ultremo z.B. hat einen empfohlenen Druck von 6-10 bar. Irgendein Vittoria-Reifen vertrug auch mal 11 bar, den fahre ich aber nicht mehr.

Die schlauchlosen Reifen vertragen noch einen viel höheren Druck, z.B. ist für den Schwalbe Durano Tubular ein empfohlener Druck von 8 bis 14 (!) bar angegeben.

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Polizei ist Ländersache, deshalb sind die Begrifflichkeiten nicht immer identisch. In etwa ist der Aufbau so gegliedert:

Polizeiposten (manche. i.d.R. ländliche, Posten sind lediglich mit nur einem (!) Beamten besetzt)

Polizeiwache/Polizeirevier (wenige Beamte mit einem Wachleiter gehobener Dienst)

Polizeiabschnitt (Übergeordnete Dienststelle von mehreren Wachen/Abschnittsbereichen mit jeweils einem Wach- / Dienstgruppenleiter und einem Abschnittsleiter plus Vertreter im höheren Dienst)

Polizeiinspektion (mit untergeordneten Polizeiabschnitten oder, bei Verzicht auf diese Gliederungsebene, Polizeirevieren)

Polizeidirektion (Dienststelle, der mehrere Abschnitte untergeordnet sind mit diversen Stäben)

Polizeipräsidium (Oberste Polizeidienststelle eines Bundeslandes, der der Polizeipräsident vorsteht)

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Du stellst zwei unterschiedliche Fragen. Zunächst einmal zu den Voraussetzungen des SEK:

Das SEK setzt sich i.d.R. aus Beamten des mittleren Dienstes der Schutzpolizei zusammen (für den Du nicht mal unbedingt einen Realschulabschluss benötigst). Das liegt vor allem aber an der Stellenzusammensetzung der Behörde. Die fachlichen Anforderungen liegen dort nicht so hoch, dass Beamte des gehobenen Dienstes erforderlich wären. Leitende Positionen (Gruppenführer) sind allerdings oftmals Beamte des gehobenen Dienstes (mittlerweile werden dort auch geeignete Beamte der Kriminalpolizei verwendet).

Die Kollegen müssen psychisch und körperlich geeignet sein. Diese Anforderungen sind nicht an den Dienstgrad gebunden, sondern an die Eignung und das Lebensalter. Nicht jeder, der sich für das SEK interessiert, im richtigen Alter und topfit sind, werden aufgenommen. Die besonderen Anforderungen, insbesondere in psychischer Hinsicht werden eingehend geprüft.

Die zweite Frage ist, ob Deine polizeiliche Karriere mit "nur" einem Realschulabschluss auf dem Funkwagen beendet ist. Klares NEIN! Das hängt in weiten Teilen von Deiner Leistung ab. Du kannst mit einem Realschulabschluss zwar ersteinmal nur im mitteleren Dienst beginnen, hast dann aber die Möglichkeit, aufzusteigen. Wie gesagt, das hängt von Deiner kontinuierlichen Leistungsbereitschaft und Deinen Beurteilungen ab.

Ein sehr guter Freund hat im mittleren Dienst begonnen, dann das Fachabi nachgeholt und ist in den gehobenen Dienst "quer-aufgestiegen" (dafür hat er nochmal 3 Jahre die Fachhochschule besucht). Nach einigen Jahren dort hat er sogar den Sprung in den höheren Dienst geschafft (2 Jahre Polizei-Führungsakademie) und ist nun Polizeirat.

Du siehst: es liegt einzig an Dir plus einem Quentchen Glück für Stellensituationen und Prüfungsaufgaben ;)

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Interessante Diskussion.

Erstmal etwas zum Begriff "Gefahr im Verzug". Diese ist stets nur dann gegeben, wenn die Einholung einer richterlichen Anordnung zur Durchsuchung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Dauer zu lang wäre und dadurch der Erfolg der Maßnahme gefährdet würde.

Grundsätzlich gibt es tatsächlich Staatsanwaltschaften und Bereitschaftsrichter, die solche Anordnungen auch nach Schilderung einer Sachlage mündlich erteilen. In zwei Fällen kann aber nun ein Polizeibeamter dennoch von der Gefahr im Verzuge die Durchsuchung selbst anordnen:

  1. Es ist eben kein Richter erreichbar.

  2. Die Zeit, bis auch eine telefonische Anordnung eingeholt ist, ist schlichtweg zu lang. Beispiel: Drogen sind in sekundenschnelle in der Toilette / im Waschbecken vernichtet oder beim Straßendealer einfach hinuntergeschluckt / weggeworfen. Hier wird sofort durchsucht!

Nun aber zu Deiner Frage:

Grundsätzlich haben Dir die Polizisten Auskunft über die Dir vorgeworfenen Tat zu erteilen. Diese Auskunft sollte konkret sein, es reicht also nicht die Aussage "sie sind Verdächtiger einer Straftat". Die durchsuchenden Beamten sind aber oft nicht die ermittelnden Beamten, insofern haben sie kein Detailwissen, sollten Dir aber sagen, um welches Delikt (Raub/Diebstahl/Btm-Verstoß) es geht. Insbesondere ist die Durchsuchung zur Nachtzeit an enge Voraussetzungen gebunden! Hierfür müssen besondere Bedingungen erfüllt sein (§104 StPO). Die dort beschriebenen Voraussetzungen werden streng geprüft. Sollten die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, kann die Maßnahem rechtswidrig gewesen sein, mit der Folge, dass alle möglichen aufgefundenen Beweise keine Bestand vor Gericht haben. Diese Gefahr geht kein Polizeibeamter ein. Du kannst Dich natürlich beschweren. Deine Beschwerde hat die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zur Folge. Allerdings musst Du wissen, dass Deine Beschwerde keine sog. "aufschiebende Wirkung" hat, d.h., dass die Maßnahme auf jeden Fall durchgeführt wird (wäre ja auch noch schöner, wenn ein Straftäter einfach sagt "damit bin ich nicht einverstanden" und die Polizei muss wieder gehen, oder?).

In Deinem Fall empfehle ich Dir, da Du ein Durchsuchungsprotokoll bekommen hast, den Sachbearbeiter anzurufen. Auf dem Protokoll sollte die sachbearbeitende Dienststelle und die Rufnummer des bearbeitenden Beamten stehen. Dieser sollte Dir zumindest sagen, welcher Grund für die Durchsuchung bei Dir vorliegt und ob ein Ermittlungsverfahren gegen Dich geführt wird.

Sollte bei Dir durch die Durchsuchung etwas beschädigt worden sein, solltest Du, sofern Du nichts mit der vorgeworfenen Straftat zu tun hast, bei der Polizei entsprechende Schäden in Rechnung stellen. Diese werden aus der Landeskasse beglichen.

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Zur 1. Frage: Die Polizei wird einige Abfragen über Telefon oder Funk zu Deiner Person tätigen. Sollten Deine Angaben übereinstimmen und kein weiterer Grund vorliegen, Dich festzuhalten, kann Dich die Polizei fahren lassen. Wenn Du Deine "Papiere" nicht bei Dir führst, liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit (OWi) vor. Bei Owi'en hat die Polizei einen gewissen Ermessensspielraum und kann im Einzelfall entscheiden, in wie weit sie hiervon Gebrauch macht.

Zur 2. Frage: Dein Pass- oder Führerscheinphoto ist bei der zuständigen Behörde gespeichert. I.d.R. sind das die Melde- oder Ordnungsämter und Führerscheinbehörden. Bei der Polizei wird Dein Passphoto generell nicht gespeichert.

Zur 3. Frage: Sie weiß es nicht, wenn sie Dich nicht mitnimmt und eine Identitätsfeststellung oder eine Passnachschau macht oder einer der Beamten Dich kennt. Sollte nichts von dem zutreffen, hängt es von der Überprüfung ab, siehe zu 1.

Zur 4. Frage: Dein Photo wird bei der ausstellenden Behörde gespeichert. Grundsätzlich gibt diese Behörde Dein Bild auch nicht weiter. Die gar nicht so seltene Ausnahme: eine andere Behörde hat ein berechtigtes Interesse an Deinem Bild. Dann kann im Rahmen der sog. Amtshilfe das gespeicherte Lichtbild auch rechtmäßig weitergegeben werden. In der Praxis muss ich also als Polizeibeamter einen Grund vorweisen, warum ich Dein Photo benötige. Das kann zur Verfolgung einer Straftat / Ordnungswidrigkeit oder zur Gefahrenabwehr nötig sein. Die Herausgabe von Daten wird aber protokolliert, um Missbrauch vorzubeugen.

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Aus Sicht eines Rechtsanwaltes ist es richtig, nichts zu tun und einen Anwalt zu nehmen, denn der verdient mit Deinem Mandat Geld.

Aber um Dir einen guten, seriösen Rat zu geben, benötige ich noch ein paar Informationen:

  1. Worum ging es in Deinem Telefonat mit dem Dealer? Hast Du was bestellt oder gekauft? Oder ging es in Eurem Gespräch um belangslose Dinge?
  2. Was hat der Polizeibeamte am Telefon gesagt: Sollst Du als Zeuge erscheinen oder als Beschuldigter?

Ohne diese Infos kann man kaum einen vernünftigen Rat geben, oder ich müsste alle Möglichkeiten abwägen, das ist mir jetzt zuviel. Kannst auch ne private Nachricht schicken.

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Im polizeilichen Führungszeugnis finden Straftaten Jugendlicher nur Eingang, wenn sie zu Haft (dies ist die einzige Jugendstrafe) verurteilt werden. Die Fristen zur Aufbewahrung der Daten in den Dateien der Polizei richten sich nach der Prüffristenverordnung. In Deinem Fall wird der Eintrag nach 5 Jahren gelöscht, sofern kein weiterer Eintrag hinzukam. Die Frist beginnt mit jeder Eintragung von Neuem. Also: Dein Polizeiliches Führungszeugnis dürfte keine Eintragung beinhalten (sofern Du nicht für Deine Anzeige "gesessen" hast) und in den Akten (heute: Dateien) der Polizei befindet sich die Eintragung 5 Jahre seit dem Tag der Anzeige.

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So ein Brief lösen stets unangenehme Gefühle aus. Immerhin steht ja auch eine Straftat im Raume.

Allerdings brauchst Du Dich nicht zu beunruhigen, denn wenn Du mit der Sache nichts zu tun hast, dann wird Dir auch nichts passieren. Die Polizei hat einen Ermittlungsauftrag (§163 StPO) und hat alle zur Aufklärung der Straftat erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehört auch, nicht nur be-, sondern auch entlastende Beweise zu ermitteln (§160 II StPO). Deine Vernehmung kann Dich also entlasten und gleichzeitig ein wichtigen Baustein im Ermittlungsfall liefern (nämlich dass Du nicht an der Straftat beteiligt warst).

Solltest Du Dich dennoch durch Deine Aussage nicht entlasten können (z.B. durch ein "Alibi"), kann es sein, dass weitergehende Maßnahmen erforderlich sind, um die Wahrheit zu erforschen. Dazu könnte auch eine erkennungsdienstliche Behandlung gehören, weil am Tatort Fingerabdruckspuren gefunden wurden. Nun wären Deine Fingerabdrücke mit denen vom Tatort zu vergleichen. Man wird in diesem Falle feststellen, dass Du nicht der Spurenverursacher bist.

Vielleicht beruht Deine Vorladung aber auch nur auf einem Irrtum, ein Zahlendreher, eine Namensgleichheit o.ä. Das lässt sich in der Regel schnell klären und die Sache ist für Dich erledigt.

Möglich ist auch, dass jemand Deine Personalie angegeben hat, um seine eigene Identität zu verschleiern. Dann ist es wichtig, dass Du Deine Nichtbeteiligung schnellstmöglich (und nicht erst vor Gericht) nachweist.

Solltest Du noch Fragen haben, melde Dich.

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