Interessante Diskussion.
Erstmal etwas zum Begriff "Gefahr im Verzug". Diese ist stets nur dann gegeben, wenn die Einholung einer richterlichen Anordnung zur Durchsuchung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Dauer zu lang wäre und dadurch der Erfolg der Maßnahme gefährdet würde.
Grundsätzlich gibt es tatsächlich Staatsanwaltschaften und Bereitschaftsrichter, die solche Anordnungen auch nach Schilderung einer Sachlage mündlich erteilen. In zwei Fällen kann aber nun ein Polizeibeamter dennoch von der Gefahr im Verzuge die Durchsuchung selbst anordnen:
Es ist eben kein Richter erreichbar.
Die Zeit, bis auch eine telefonische Anordnung eingeholt ist, ist schlichtweg zu lang. Beispiel: Drogen sind in sekundenschnelle in der Toilette / im Waschbecken vernichtet oder beim Straßendealer einfach hinuntergeschluckt / weggeworfen. Hier wird sofort durchsucht!
Nun aber zu Deiner Frage:
Grundsätzlich haben Dir die Polizisten Auskunft über die Dir vorgeworfenen Tat zu erteilen. Diese Auskunft sollte konkret sein, es reicht also nicht die Aussage "sie sind Verdächtiger einer Straftat". Die durchsuchenden Beamten sind aber oft nicht die ermittelnden Beamten, insofern haben sie kein Detailwissen, sollten Dir aber sagen, um welches Delikt (Raub/Diebstahl/Btm-Verstoß) es geht. Insbesondere ist die Durchsuchung zur Nachtzeit an enge Voraussetzungen gebunden! Hierfür müssen besondere Bedingungen erfüllt sein (§104 StPO). Die dort beschriebenen Voraussetzungen werden streng geprüft. Sollten die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, kann die Maßnahem rechtswidrig gewesen sein, mit der Folge, dass alle möglichen aufgefundenen Beweise keine Bestand vor Gericht haben. Diese Gefahr geht kein Polizeibeamter ein.
Du kannst Dich natürlich beschweren. Deine Beschwerde hat die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zur Folge. Allerdings musst Du wissen, dass Deine Beschwerde keine sog. "aufschiebende Wirkung" hat, d.h., dass die Maßnahme auf jeden Fall durchgeführt wird (wäre ja auch noch schöner, wenn ein Straftäter einfach sagt "damit bin ich nicht einverstanden" und die Polizei muss wieder gehen, oder?).
In Deinem Fall empfehle ich Dir, da Du ein Durchsuchungsprotokoll bekommen hast, den Sachbearbeiter anzurufen. Auf dem Protokoll sollte die sachbearbeitende Dienststelle und die Rufnummer des bearbeitenden Beamten stehen. Dieser sollte Dir zumindest sagen, welcher Grund für die Durchsuchung bei Dir vorliegt und ob ein Ermittlungsverfahren gegen Dich geführt wird.
Sollte bei Dir durch die Durchsuchung etwas beschädigt worden sein, solltest Du, sofern Du nichts mit der vorgeworfenen Straftat zu tun hast, bei der Polizei entsprechende Schäden in Rechnung stellen. Diese werden aus der Landeskasse beglichen.