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Schweizer hat Frage zum Deutschen StVG. Gem. § 5 IntVO b darf sich ein ausländisches Kraftfahrzeug bis zu einem Jahr nach Grenzübertritt in Deutschland?

Ich als Schweizer Bürger (wohnhaft und arbeitend in der Schweiz) beabsichtige, eine Liegenschaft in Deutschland zu erwerben. Der Wohnsitz sowie Arbeitsplatz bleibt aber weiterhin in der Schweiz.

Ich beabsichtige dann, jeweils vorübergehend einen PKW (eingelöst und versichert in der Schweiz) in Deutschland zu gebrauchen resp. dann auch bei der Liegenschaft (welche ich erwerbe) zu parken. Das Auto soll auch nicht „importiert“ resp. in Deutschland angemeldet werden.

Wenn ich das richtig verstanden habe darf sich - gem. § 5 IntVO b - ein ausländisches Kraftfahrzeug bis zu einem Jahr nach Grenzübertritt in Deutschland aufhalten.

Frage 1: Kumuliert sich dieser maximale Wert von einem Jahr? Sprich: Ich übertrete die Grenze, das Auto bleibt 60 Tage in Deutschland, geht danach wieder zurück in die Schweiz (für zwei Monate), danach wieder für 60 Tage nach Deutschland (= 120 Tage). Oder beginnt diese Frist jedes Mal erneut bei Grenzübertritt?

Frage 2: Falls nicht kumuliert: So könnte ich somit das Auto z.B. 350 Tage in Deutschland fahren und parken, dann mit dem Auto wieder in die Schweiz fahren und danach zu einem späteren Zeitpunkt wieder das Auto für 350 Tage in Deutschland verwenden/parken?

Frage 3: Was soll ich dann machen damit ich beweisen kann, dass das Auto die maximale Aufenthaltsdauer in Deutschland nicht überschritten hat? Was ist eine übliche/verlässliche Beweismöglichkeit?

Frage 4: Sollten dann in Deutschland Drittpersonen mein Auto verwenden (eigene Familie, aber nicht Deutsche Staatsbürger resp. in Deutschland wohnhafte Personen!), reicht hierfür eine mitgeführte und vom Inhaber des KFZ unterzeichnete Bewilligung zur Benutzung eines Fahrzeugs durch Drittpersonen dass diese Person die Legitimation hat, das Auto zu benutzen und es nicht als Diebstahl o.ä. angesehen wird?

Frage 5: Es ist ja so, dass kein Deutscher resp. in Deutschland wohnhafte Person dieses Auto mit Schweizer Zulassung und Versicherung in Deutschland fahren darf. Aber meine Schwester (Schweizerin, in der Schweiz wohnhaft) oder meine Schwiegermutter (wohnhaft in Belarus, Staatsangehörigkeit Belarus) dürften in Deutschland mit meinem Fahrzeug fahren, korrekt (mit entsprechender Bewilligung vom Fahrzeuginhaber)?

Frage 6: Gibt es im Gesetz einen Hinweis resp. ist es die Meinung, dass die Person, welche das Fahrzeug über die Grenze gebracht hat, während der ganzen Zeit sich ebenso in Deutschland aufhalten muss (oder bezieht es sich ausschliesslich auf das Fahrzeug selber). Anlass zur Frage: Es ist geplant, dass ich von Zeit zu Zeit die Strecke mit dem Fahrzeug fahre, dann aber vielleicht zurück in die Schweiz fliege, wieder nach Deutschland fliege und dort das parkierte Auto (auf meinem Grundstück) verwende.

Frage 7: Steht meinem Vorhaben etwas entgegen oder ist dies alles gesetzeskonform? Oder gibt es noch etwas das zu berücksichtigen wäre?

Herzlichen Dank!

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Bleib in der Schweiz am besten. ihr flucht doch immer so schön über Deutsche? ;-)

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