Skipass + Zahnradbahn in Garmisch zusammen?

1 Antwort

Ich glaub... das müsste das hier nun sein *Grübel*

§ 6 Fahrpreise und Fahrausweise
(1)   Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, für die ein gültiger Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich zu tragen.
(2)   Sämtliche Fahrausweise sind nicht übertragbar.
(3)   Für Inhaber von persönlichen Zeitfahrausweisen besteht Ausweispflicht. Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann.
(4)   Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben.
(5)   Kann ein Fahrausweis nicht oder nur teilweise genutzt werden, so wird in begründeten Einzelfällen auf Antrag gegen Rückgabe des nicht oder nur teilweise entwerteten Fahrausweises ein Ausgleich gewährt. Anträge sind unverzüglich bei der BZB-Verwaltung zu stellen, wobei die Gründe vom Antragsteller nachzuweisen sind.
(6)   § 6 Absatz 5 ist nicht auf Zeit- und Einzelfahrkarten anwendbar.
(7)   Bei Verlust des Fahrausweises wird grundsätzlich kein Ausgleich gewährt.
(8)   Anspruch auf ermäßigte Gruppenfahrpreise besteht nur, wenn die Gruppe geschlossen angereist ist. Gruppen, die erst am Ort der Beförderung zusammengestellt werden, können als solche nicht anerkannt werden. Im Zweifelsfall haben die Fahrgäste die Voraussetzung für eine Fahrpreis-Ermäßigung nachzuweisen. Generell werden Ermäßigungen nur gegen Vorlage der entsprechenden Legitimationsdokumente/eines entsprechenden Nachweises gewährt.
(9)   Einzelfahrkarten sind nur am Lösungstag gültig; nicht genutzte Teilstrecken einer Einzelfahrkarte verfallen und werden nicht zurückerstattet.
(10)   Saisonpässe, Zeit- und Jahreskarten sind ausschließlich für die Ausübung von Wintersport und Freizeitaktivitäten gültig. Es erfolgt keine Beförderung mit Saisonpässen, Zeit- und Jahreskarten für tägliche Fahrten z. B. zur Arbeit oder Schule.
(11)   Wird dem Fahrgast ein Datenträger (z. B. KeyCards) zur Nutzung überlassen, erhebt die BZB hierfür ein Entgelt. Gibt der Fahrgast den Datenträger innerhalb von 3 Jahren nach Kaufdatum an die BZB zurück, erstattet die BZB dem Fahrgast das für den Datenträger gezahlte Entgelt, sodass in diesem Fall die Nutzung des Datenträgers für den Fahrgast kostenfrei ist.
(12)   Bei „Sonderveranstaltungen“ (z. B. Bayerischer Abend, Galadinner, Festival) sind Saisonpässe, Zeit- und Jahreskarten in der Regel nicht gültig. Die (Ausnahme-) Regelungen der jeweiligen Veranstaltung sind zu beachten.
§ 7 Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1)   Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er
1.   nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist, der auf ihn gelöst wurde.
2.   im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann.
3.   den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich beim Durchschreiten der Sperre oder Kontrolle entwertet hat oder entwerten ließ.
4.   den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorlegt.
5.   widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird.
Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten. Die Vorschriften gemäß § 7 Absatz 1 Punkt 1 und 3 finden keine Anwendung, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
(2)   Das erhöhte Beförderungsentgelt des § 7 Absatz 1 beträgt das Doppelte des für die jeweilige Beförderung vorgesehenen Fahrpreises, mindestens jedoch 60,00 €.
(3)   Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von § 7 Absatz 1 Punkt 2 auf einen Zuschlag in Höhe von 7,00 €, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag der BZB gegenüber nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.
(4)   Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(5)   Das Kontrollpersonal ist bei Nichtvorlage der ID-Card berechtigt, den Datenträger (vorübergehend) einzuziehen bzw. ein erhöhtes Beförderungsentgelt gemäß § 7 Abs. 2 zu berechnen.

Quelle : https://zugspitze.de/de/Preise/ABB

Aber am besten kontaktier dort nochmal jemanden, die können dir da alles zu sagen.

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