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  • Melden Sie Ihr altes Auto ab und das neue gleichzeitig an, können Sie der Zulassungsbehörde direkt mitteilen, dass Sie das alte Kennzeichen weiterhin verwenden wollen. Im Regelfall können Sie die alten Schilder, neu abgesiegelt, dann mitnehmen.
  • Wenn Sie Ihr altes Auto abmelden, obwohl Sie das neue Auto noch nicht gekauft haben, können Sie sich Ihr bisheriges Kennzeichen reservieren lassen. So gehen Sie sicher, dass die Zulassungsbehörde es in der Zwischenzeit nicht neu vergibt.

Das sofortige Ummelden nennt sich Express-Service, da das Alt- Fahrzeug sofort beim KBA gelöscht werden muß und die neuen Daten anschließend sofort erfasst werden. Für diesen Service verlangt die Zulassungsstelle eine Extra-Gebühr.

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Der Fragesteller meint mit dem Begriff: " Moped Auto" sicherlich Kfz der FE- Klasse AM:

"..... vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform."

Wird eine geforderte Voraussetzung, z.B. durch Tuning nicht erfüllt, wäre die FE- Klasse B erforderlich.

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Anlage 2 zu § 41 StVO: Ge- oder Verbot

  1. Wer ein Fahrzeug führt, muss dem Schienenverkehr Vorrang gewähren.
  2. Wer ein Fahrzeug führt, darf

bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

  1. Wer ein Fahrzeug führt, darf vor und hinter diesem Zeichen

a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,

b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m nicht parken.

....

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Wo steht, dass du die Taten begangen hast? Im Hinweis der Polizei in den Ermittlungsakten ist lediglich der Hinweis, dass du polizeilich in Erscheinung getreten bist.

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Ich denke mal, die Antwort von der Kasse der Fahrschule bezieht sich nicht auf das fahrerlaubnisrechtliche Thema. Er wollte vermutlich nur auf die eventuellen Auswirkungen im Bereich Zulassungs- und Steuerrecht hinweisen, wenn ein Kfz, das im Ausland zugelassen ist, fortwährend im Inland, also in Österreich benutzt wird, obwohl der Benutzer seinen Wohnsitz in Österreich hat.

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Belgien gehört zur EU. Folglich hilft dir siese Aufstellung sicherlich weiter:

http://www.strassenverkehrsamt.de/uploads/pdf/formalitaeten/import-von-eu-gebrauchtwagen.pdf


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Die Stelle, die dir das pinkfarbene Papier als Fahrnachweis ausgestellt hat, hat auch deine Karte zur Abholung bereit liegen. Einfach auf den Stempel schauen, bzw. auf die ausstellende Behörde.

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Wenn du dich bei einer Fahrschule anmeldest, dann regelt das Schriftliche mit dem Straßenverkehrsamt auch meistens die Fahrschule. Also frag deinen Fahrlehrer.


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Dein genanntes Kfz, der Ural 375 ist ein allradgetriebener sowjetischer Lastkraftwagen mit einer zul. Gesamtmasse von 13,2 t. Da es sich um ein Armeefahrzeug handelt, wirst du Schwierigkeiten haben, eine Betriebserlaubnis dafür zu erhalten (§ 19 Abs. 2 a StVZO).

Auch wenn du ablastet auf 11,9 t, so bleibt es trotzdem ein Fahrzeug, welcher unter die Fahrerlaubnis der Klasse C fällt, da die zul. Gesamtmasse noch immer über 3,5 t liegt. C1 reicht nicht, da diese Klasse auf max. 7,5 t zGM beschränkt ist.

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Tschechien gehört zur EU. Folglich gilt deine nach EU-Recht harmonisierte Fahrerlaubnis. Das bedeutet: alles was du in Deutschland mit deiner Klasse AM fahren darfst, ist auch in Tschechien erlaubt.

Ist geregelt in Artikel 2 der 3. EU- Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG):

Nr. 1 "Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt".

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Im EU- Recht werden Fahrzeugarten und bauartbedingte Höchstgeschwindigkeiten definiert und einer Fahrerlaubnisklasse zugewiesen.

Die Klasse AM gilt hierbei nur bis zur bbH von 45 km/h.

Bei der Vereinigung der beiden deutschen Staaten wurde das ostdeutsche Zulassungsrecht dem Westdeutschen angepasst. Da in Ostdeutschland die Zweiräder aber eine andere bbH hatten und im Verkehr befindlich waren, musste die westdeutsche Regierung eineAusnahmeregelung schaffen, die aber nur in Deutschland gilt, da mit EU- Recht nicht vereinbar.

Die Regelung mit den 60 km/h - Zweirädern ergibt sich aus § 76 Nr. 8
FeV. Allerdings auch nur für Zweiräder, die bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt in den Verkehr gekommen sind (also keine Generalerlaubnis für
alle "schnelleren"  Zweiräder).


Obwohl grundsätzlich innerhalb der EU das sogenannte "mitgebrachte
Recht" gilt = Anerkennung der jeweiligen FE aus einem anderen Staat,
wird ein anderer EU- Staat deine Fahrerlaubnis nicht anerkennen, da diese entgegen EU- Recht ist.

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Stand 2014 in Österreich:

Wenn man das Gewicht der Ladung zu Grunde legt, dann werden 82 % auf der Straße transportiert, 18 % auf der Schiene.

Wenn man die Entfernung der zurückgelegten Ttransportstrecke zu Grund legt,  so werden 78 % auf der Straße und 22 % auf der Schiene zurück gelegt.

Quelle: https://media.arbeiterkammer.at/wien/Verkehr_und_Infrastruktur_51.pdf

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Eine Klemme dient in der Elektrotechnik zum lösbaren Anschluss oder der Verbindung von Drähten, Adern und Leitungen.
Im angeklemmten Zustand muss ein dauerhafter, sicherer Kontakt
gewährleistet sein. Das wird durch mechanische Fixierung (Schraube oder
Feder) der angeschlossenen Leiter in einem leitfähigen Körper erreicht.

Pins dagegen sind eine Art Stecker, also elektrische Kontakte (z.B. die einzelnen Kontakte bei der Anhängerkupplung)

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Du hast eine Straftat begangen (Fahren ohne Fahrerlaubnis) und diese Straftat kann durch Jedermann zur Anzeige gebracht werden.

Sofern auf Grund der in der Strafanzeige mitgeteilten Tatsachen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Straftatbestand verwirklicht sein könnte (sogenannter Anfangsverdacht), sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, der Anzeige nachzugehen und den Sachverhalt so weit wie möglich aufzuklären. Hier gilt das Legalitätsprinzip für die Ermittlungsbehörde.

Informiert der Fahrlehrer die Verwaltungsbehörde direkt, so dürfte diese deine Eignung zum Führen eines Kfz in Frage stellen, zumal der Hinweis von einem Fahrlehrer kommt. Allerdings hat der Fahrlehrer keine Mitteilungspflicht über § 2 Abs. 12 StVG.


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Die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) lässt eine Wahl des Zulassungsbezirks nicht zu.

§ 46 Abs. 2: Örtlich zuständig ist......., die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen der Ort des Hauptwohnsitzes.

Die Mitnahme eines bereits zugelassenen Kfz in einen anderen Bezirk (z.B. nach Wegzug) ist möglich ohne Umkennzeichnung, trotzdem müssen die Zulassungspapiere von der neuen Wohnortbehörde angepasst werden.

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Die Erweiterung der Fahrerlaubnis erfolgt durch Aushändigung eines neuen Nachweises, also einer neuen Karte. Die alte Karte ist abzugeben.

In der Regel wird in diesem Fall der neue Führerschein nicht durch den Prüfer ausgehändigt, sondern die Führerscheinstelle verlangt, dass du die Karten dort in der Behörde austauscht, also alte Karte abgeben, neue Karte empfangen.

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