Wo Abstammungsurkunde beglaubigen lassen?

4 Antworten

Das kannst du nirgendwo machen...

Personenstandsurkunden, also z.B.:

  • Geburtsurkunden
  • Abstammungsurkunden
  • Eheurkunden
  • Sterbeurkunden

Dürfen und können nicht mehr beglaubigt werden. Du kannst dir nur einen neuen Auszug aus dem jeweiligem Register ausstellen lassen. Dabei musst du dich an das beurkundende Standesamt wenden. Wenn du z.B. in Berlin geboren bist, kannst du nur dort eine Geburtsurkunde bekommen. Hast du in Hamburg geheiratet, kannst du nur dort eine neue Eheurkunde bekommen. Bist du in München verstorben, können nur dort deine Hinterbliebenden eine neue Sterbeurkunde bekommen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Was heißt hier "Abstammungsurkunde beglaubigen"? "Beglaubigen" lassen könnte man ggf. eine Kopie davon, aber ich bin mir nicht sicher, dass überhaupt jemand Abschriften von Personenstandsurkunden beglaubigt. Normalerweise werden immer nur Originalurkunden verlangt. Und wenn du noch eine "Abstammungsurkunde" hast, ist die über zehn Jahre alt. Jetzt gibt es nur noch Geburtsurkunden und beglaubigte Registerausdrücke (bzw. bei Altregistern beglaubigte Abschriften aus dem Registereintrag). Die bekommst du nur beim Standesamt.

Die ausstellende Behörde kann dir eine amtliche Beglaubigung fertigen. Daneben alle Notare eine öffentlich beglaubigte Abschrift. Je nach Landesrecht ggf. auch weitere Stellen.

In der Praxis „beglaubigen“ aber gerne auch andere Behörden oder gar Pfarrer und Sparkassen. Das ist rechtlich nicht möglich, wird aber trotzdem oft akzeptiert.


Kuestenflieger  18.10.2020, 18:02

Das nächste Polizeirevier mit Diensstempel des Landes !

0
Ronox  18.10.2020, 18:09
@Kuestenflieger

Da gilt genau dasselbe, siehe mein Kommentar:

“Weil, wie gesagt, das Gesetz das nicht hergibt. Nur die ausstellende Behörde kann ihre eigenen Urkunden und Dokumente amtlich beglaubigen. Notare können von allen Dokumenten öffentlich beglaubigte Abschriften fertigen. Ersteres ergibt sich aus § 33 VwVfG. Es können nach Landesrecht aber noch weitere Behörden ermächtigt werden. Dazu kommt, dass die amtlichen Beglaubigungen in geschätzt 90% der Fällen nicht formgerecht erfolgen (siehe Absatz 3).“

Man kann es zwar probieren, wird ggf. akzeptiert, aber entweder ist die Polizeibehörde nach Landesrecht gar nicht ermächtigt oder nimmt die Beglaubigung nicht korrekt vor.

0

Bei allen Stellen/Behörden die ein "Dienstsigel" führen.

siehe hier

https://www.helpster.de/dokumente-beglaubigen-lassen-so-gehen-sie-vor_67422

Sie können Dokumente grundsätzlich bei Bürgerämtern, Schulen, Kirchen, Standesämtern, Universitäten und Notaren beglaubigen lassen. Sie können frei wählen, bei welcher Behörde Sie Ihre Dokumente beglaubigen lassen wollen

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Ronox  18.10.2020, 17:57

Ich weiß, steht im Internet, ist aber falsch. Gibt das Gesetz nicht her. Siehe meine Antwort.

0
Ronox  18.10.2020, 18:06
@GutenTag2003

Weil, wie gesagt, das Gesetz das nicht hergibt. Nur die ausstellende Behörde kann ihre eigenen Urkunden und Dokumente amtlich beglaubigen. Notare können von allen Dokumenten öffentlich beglaubigte Abschriften fertigen. Ersteres ergibt sich aus § 33 VwVfG. Es können nach Landesrecht aber noch weitere Behörden ermächtigt werden. Dazu kommt, dass die amtlichen Beglaubigungen in geschätzt 90% der Fällen nicht formgerecht erfolgen (siehe Absatz 3).

0
GutenTag2003  18.10.2020, 18:11
@Ronox
Dazu kommt, dass die amtlichen Beglaubigungen in geschätzt 90% der Fällen nicht formgerecht erfolgen

Fehler sind ein Ergebnis fehlender Qualifikation / fehlender Kenntnis usw. und nicht mangelnder Befugnis.

0
GutenTag2003  18.10.2020, 18:17
@GutenTag2003

Ergänzung

Nur die ausstellende Behörde kann ihre eigenen Urkunden und Dokumente amtlich beglaubigen

Das bezweifle ich. Ein Notar ist ja auch keine "Ausstellende Behörde"

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 33 Beglaubigung von Dokumenten

(1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist; 

0
Ronox  18.10.2020, 18:40
@GutenTag2003

Beide Kommentare fußen darauf, dass du meine Antwort nicht richtig gelesen hast.

Fehler sind ein Ergebnis fehlender Qualifikation / fehlender Kenntnis usw. und nicht mangelnder Befugnis.

Das hab ich auch nicht behauptet. Deswegen "dazu kommt". Als weiterer Faktor, warum eine solche "Beglaubigung" keine ist und nicht verwertet werden kann. Zumindest wenn man es richtig macht.

Das bezweifle ich. Ein Notar ist ja auch keine "Ausstellende Behörde"

Deswegen hab ich auch "Ersteres ergibt sich aus" geschrieben und nicht "das ergibt sich aus". Für Notare gelten völlig andere Vorschriften (hauptsächlich das BeurkG), fertigen diese schließlich keine amtlichen Beglaubigungen, sondern öffentliche, wie ich auch erwähnt habe.

0
GutenTag2003  18.10.2020, 18:48
@Ronox
Beide Kommentare fußen darauf, dass du meine Antwort nicht richtig gelesen hast.

Falsch.

Vielleicht solltest Du Dich mal dazu äußern, wozu Du die Beglaubigung benötigst.

Hast Du Dir den Gesetzestext denn nicht durchgelesen ?

Zur Einführung

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

  1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,

soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

0