Wie für trans Rechte einsetzen und dafür kämpfen?

STURMT1GER  17.10.2022, 10:21

Was heißt "keine Regelung zur medizinischen Versorgung"?

emyness 
Fragesteller
 17.10.2022, 10:26

Dass es nichts gibt was diese explizit regelt. Was denn sonst.

STURMT1GER  17.10.2022, 10:28

Verstehe ich nicht. Die werden wohl nicht wie Menschen behandelt?

emyness 
Fragesteller
 17.10.2022, 11:08

Es gibt einfach kein Gesetz das die medizinische Versorgung regelt. Und das will ich erreichen. Dass es ein Gesetz gibt, welches die KKs quasi zwingt die Kosten zu übernehmen.

3 Antworten

Hey, ich habe eine Website gefunden, von Menschen gemacht, die für Transgender Rechte in der Schweiz einsetzt. Du kannst dich als Freiwillige_r, Mitglied oder Sponsor_in engagieren.

https://www.tgns.ch/de/tgns/

emyness 
Fragesteller
 17.10.2022, 14:35

Die kenne ich bereits. Ich meine wie ich mich explizit für trans Rechte einsetzen und eine Gesetzgebung die die medizinische Versorgung von trans Personen regelt, erreichen kann

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Ich vermute, die deutschsprachige medizinische Leitlinie zu dem Thema findet auch in der Schweiz Anwendung.

In Deutschland wird die Kostenübernahme vom MDK für die gesetzlichen Kassen entschieden - nach dieser Leitlinie.

Diese solltest du lesen um zu verstehen, was alles geregelt werden müsste und auf welche Fallstricke zu achten ist. Danach eine Bestandsaufnahme, was und wie es in der Schweiz geregelt ist. Erst dann kannst du dir Gedanken machen, wo noch Verbesserungsbedarf besteht und mit der Lobbyarbeit beginnen.

Nicht zuletzt bedenke, dass die Krankenkassen sich aus einer Solidargemeinschaft finanzieren. diese übernimmt selbst bei subjektivem Leidensdruck keine Schönheitsoperationen, Impotenzbehandlung oder Verhütung.

Daher muss der Kostenträger im Interesse der Gleichbehandlung in der Solidargemeinschaft und zur Sicherstellung einer effektiven Nutzung der begrenzten Mittel vor Zusage einer Kostenübernahme eines teuren und risikoreichen Eingriffs sicherstellen, dass überhaupt ein krankheitsrelevanter Leidensdruck besteht und eine positive Prognose zur anhaltenden Besserung der Beschwerden durch die gewünschte Therapie stellen.

Dazu kommt der Grundsatz: Die Kassen zahlen nicht alles, was möglich ist, sondern nur, was nötig ist. Das muss bei Geschlechtsdysphorie genauso gelten wie in anderen Bereichen Nur einige Beispiele: Alkoholismus (hier wird nur eine sehr begrenzte Zahl an Therapieversuchen übernommen), Bänderrisse (nur Sportler und junge, aktive Patienten bekommen eine Kreuzbandplastik), Krebs (alternative Therapien wie Misteln oder Homöopathie werden nicht immer übernommen. Diagnostik wie Genarrayanalysen um Chemotherapien zu vermeiden werden nur vereinzelt übernommen).

Verstehe mich nicht falsch. Mit Sicherheit gibt es Verbesserungspotential. 18 Monate begleitete Alltagserprobung sind bestimmt nicht immer nötig und auch andere Hürden könnte man senken. Bei Kosten, die auch in höhere fünfstellige Bereiche gehen können denke ich allerdings schon, dass die Solidargemeinschaft eine gründliche Indikationsstellung einfordern sollte.

emyness 
Fragesteller
 17.10.2022, 13:54

Das Problem ist, dass selbst nach einem Gutachten und einer Indikation/Diagnose das Gesuch abgelehnt wird. Deshalb strebe ich etwas in der Art an, dass die KK bezahlen MUSS, wenn die Diagnose gemäss ICD-Richtlinien gegeben ist (sofern möglich). Und einen Alltagstest gibt es bei uns nicht mehr, der wurde abgeschafft. Ich meine in DE auch.

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Onesimus  17.10.2022, 13:57
@emyness

Bei uns in D regelt so etwas nicht der Gesetzgeber, sondern der gemeinsame Bundesausschuss. Dort sind Patienten, Kassen und Ärzte vertreten.

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emyness 
Fragesteller
 17.10.2022, 14:12
@Onesimus

Ich sprach vom Alltagstest.

Und einen Alltagstest gibt es bei uns nicht mehr, der wurde abgeschafft. Ich meine in DE auch.

Bei uns auch nicht. Bei uns gibt keine Regelung, die sowas regelt.

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Onesimus  17.10.2022, 14:18
@emyness

Bei uns in D regelt nicht der Gesetzgeber, was die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen, sondern der gemeinsame Bundesausschuss. Dort sind Patienten, Kassen und Ärzte vertreten. In der Schweiz sind die meisten Menschen privat versichert. Es gibt dort bestimmt auch Mindeststandards, die jede Kasse abdecken muss. Wo das geregelt wird, weiß ich nicht. Ich vermute aber, dass ihr ein vergleichbares Gremium habt (?)

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emyness 
Fragesteller
 17.10.2022, 14:34
@Onesimus

Das erste musst du nicht erneut sagen. Ich meinte, dass der Alltagstest in DE glaube abgeschafft wurde, wie auch in der Schweiz.

Und nein, die medizinische Versorgung von trans Personen ist in keinster Weise explizit geregelt. Nicht wirklich. Deshalb strebe ich ja eine explizite gesetzliche Regelung an.

Das einzige was steht ist:

Medizinische Angleichungsmassnahmen sind grundsätzlich erlaubt, unabhängig davon, ob die Krankenkasse die Kosten übernimmt oder nicht. Für Hormone und Operationen verlangen die Ärzt_innen eine psychologische oder psychiatrische Bestätigung des Trans-Seins und darüber, dass die körperliche Angleichung befürwortet wird. Die Eingriffe dürfen auch auf eigene Rechnung durchgeführt werden. So beispielsweise wenn eine Operation im Ausland durchgeführt wird. Dies wird, ausser es wurde eine spezielle Zusatzversicherung dafür abgeschlossen, von der Krankenkasse meistens nicht übernommen.
Grundsätzlich müssen die Kosten für die medizinische Angleichung der primären und der sekundären Geschlechtsmerkmale aber von der Grundversicherung der Krankenkasse übernommen werden, wenn die Angleichung in der Schweiz gemacht wird. Wie alle ärztlichen Leistungen müssen auch Angleichungsmassnahmen gemäss Krankenversicherungs-Gesetz für die Einzelperson als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich eingestuft werden.

https://www.tgns.ch/de/information/rechtliches/#Krankenkasse

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emyness 
Fragesteller
 17.10.2022, 15:14
@Onesimus

Selbst im KVG, welches "alles" Regelt, steht nichts dazu drin. Es besteht also keinerlei Regelung zur medizinischen Versorgung von trans Personen.

Art. 25 Allgemeine Leistungen bei Krankheit 
1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Lei­s­tungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen die­nen.
2 Diese Leistungen umfassen:
a.71
die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durch­geführt werden von:
1. 
Ärzten oder Ärztinnen,
2. 
Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen,
3. 
Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin beziehungsweise eines Chiropraktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen;
b. 
die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände;
c. 
einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren;
d. 
die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizini­schen Rehabilitation;
e.72
den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung;
f.73
fbis.74 den Aufenthalt bei Entbindung in einem Geburtshaus (Art. 29);
g. 
einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten;
h.75
die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von nach Buchstabe b verordneten Arzneimitteln.
Das Art. 25a76 Pflegeleistungen bei Krankheit 
Art. 26 Medizinische Prävention
Art. 2781 Geburtsgebrechen
Art. 28 Unfälle
Art. 29 Mutterschaft
Art. 3086 Strafloser Abbruch der Schwangerschaft
Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen
2. Abschnitt: Voraussetzungen und Umfang der Kostenübernahme 
Art. 32 Voraussetzungen 
1 Die Leistungen nach den Artikeln 25–31 müssen wirksam, zweckmässig und wirt­schaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachge­wiesen sein.
2 Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft.
Art. 33 Bezeichnung der Leistungen 
1 Der Bundesrat kann die von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der obliga­torischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden.
2 Er bezeichnet die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen nach Artikel 25 Absatz 2 sowie die Lei­s­tungen nach den Artikeln 26, 29 Absatz 2 Buchstaben a und c und 31 Absatz 1 näher.
3 Er bestimmt, in welchem Umfang die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten einer neuen oder umstrittenen Leistung übernimmt, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich noch in Abklärung befindet.
4 Er setzt Kommissionen ein, die ihn bei der Bezeichnung der Leistungen beraten. Er sorgt für die Koordination der Arbeit der genannten Kommissionen.
5 Er kann die Aufgaben nach den Absätzen 1–3 dem EDI oder dem BAG übertragen.
Art. 34 Umfang 
1 Die Versicherer dürfen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversiche­rung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Artikeln 25–33 übernehmen.
2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung folgende Kosten übernimmt:
a. 
die Kosten von Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 und 29, die aus medizinischen Gründen oder im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusam­menarbeit für in der Schweiz wohnhafte Versicherte im Ausland erbracht werden; 
b. 
die Kosten von Entbindungen, die aus andern als medizinischen Gründen im Ausland erfolgen.89
3 Er kann die Übernahme der Kosten nach Absatz 2 begrenzen.90
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Onesimus  17.10.2022, 15:28
@emyness

Dann wünschst du dirbeine Ergänzung des Anhang 1 der KLV. Wer ist dafür zuständig bei euch?

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emyness 
Fragesteller
 17.10.2022, 19:57
@Onesimus

Ja, so ungefähr. In etwa so, dass drin steht, dass die KK bei entsprechender Diagnose gemäss ICD-Richtlinien alle geschlechtsangleichenden Massnahmen übernehmen muss. Auch wenn die OP im Ausland gemacht wird. Natürlich müsste das ganze noch genauer ausgeführt sein. Keine Ahnung. Vermutlich der Bundesrat?

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Onesimus  17.10.2022, 22:24
@emyness

Laut KVG Art. 33 ist der Bundesrat zuständig, der diese Aufgabe jedoch nach Art. 33 Abs. 5 dem EDI delegiert hat. Laut Abs. 4 sollten Komissionen eingerichtet werden, die den Bundesrat diesbezüglich beraten. Das hört sich nach dem Äquivalent des gemeinsamen Bundesausschusses in Deutschland an. Ich denke, an die Leute in diesen Kommissionen müsstest du herantreten. Oder an das EDI, den das hat die letzten Änderungen verordnet. Viel Erfolg dabei!

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Entsprechende Parteien wählen bzw für diese werben:

Bild zum Beitrag

https://www.tgns.ch/de/2019/09/geht-waehlen/

Und sich bei diesen Parteien erkundigen, was man machen könnte ...

 - (Recht, Sexualität, Gesetz)
emyness 
Fragesteller
 17.10.2022, 22:55

Kann man auch zusammen mit einer Partei eine Volksinitiative starten, ohne selbst dabei zu sein? Und gibt es explizit eine, die sich auch für trans Rechte einsetzt ( und nicht nur die Sachen des TGNS befürwortet und unterstützt)?

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