Wie berechnet sich der Streitwert bei einer Teilungsversteigerung?
Ich bin Mitglied einer Erbengemeinschaft der ein Haus gehört . Da keine Einigkeit wegen den Verkauf zu erzielen ist will ich die Erbengemeinschaft durch Teilungsversteigerung beim Amtsgericht auflösen lassen das Haus hat einen Verkehrswert von 40,000,00€ darüber existiert ein Gutachten. Ist diese Summe dann als Streitwert anzusetzen.
4 Antworten
Bin auch Mitglied einer Erbengemeinschaft.
Diese Erbengemeinschaft besteht seit 20 Jahren und plötzlich hat sich einer in den Kopf gesetzt die Immobilie muss weg. Da es keine Einigung wurde die Teilungsversteigerung beantragt.
Verkehrswert 130000 Euro
Nun war der erste Termin beim AG und das Mindesgebot lag bei 5/10.
Da keine Bieter anwesend waren ist die Immobilie nicht weggegangen.
nur zu bedenken : die 40 NUR das Gebäude ? Oder Inclusiv Grund und Boden? In manchen Gegenden ist der Wert oft weit über dem der Ruine !
Den Wert ermittelt das Amtsgericht ! Die anderen müssen aber überhaupt erst einmal zustimmen ;-((
Ein Jurist ist da ihr Ansprechpartner !
Wenn der Jurist das weiß, bedeutet das nicht, das andere das nicht auch wissen. Bei einer Zwangsversteigerung muss niemand zustimmen. Deswegen heißt die auch so.
Hallo nightreiter,
die Gerichtskosten werden nach dem Verkehrswert berechnet. Bei einem Verkehrswert von 40.000 € werden die Gerichtskosten 714,00 € betragen + 100,00 € Antragsgebühr + Zustellkosten + Veröffentlichungskosten. Dazu kommen dann aber noch die Gutachterkosten. Das Gericht wird ein eigenes Gutachten in Auftrag geben, es sei denn, alle Miterben einigen sich darauf, das vorhandene Gutachten zu akzeptieren - und das vorhandene Gutachten ist nicht veraltet.
Ein Verkehrswert von 40.000 € ist recht niedrig.
Falls Sie einen Anwalt beauftragen, berechnen sich dessen Gebühren allerdings nicht nach dem gesamten Verkehrswert, sondern nach Ihrer anteiligen Erbquote daran.
Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter http://teilungsversteigerung.net/.
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer
Ja, das ist dann der Streitwert. Die Kosten werden vor der Verteilung dem Erlös entnommen.
Bei deratigen Versteigerungen ist Zwang eine Größe. Da muss niemand zustimmen.