Eigentümer verschwunden, was darf man?

Folgender Sachverhalt:

Es gibt zwei Eigentümer A und B eines Hauses. Nach einem großen Streit vor 10 Jahren ist A ausgezogen. B hat daraufhin den Kontakt abgeblockt, ist jedoch im Haus geblieben. A hat nichts unternommen, da er keinen Ärger haben wollte.

A versuchte nach knapp 10 Jahren mit B zu sprechen und eine Einigung zu finden bzgl. des Hauses, B wollte aber nichts davon hören. Daraufhin hat A die Teilungsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht beantragt, die auch genehmigt wurde. B hat dagegen nichts gemacht, sondern ist verschwunden und hat alle seine Sachen im Haus gelassen, bis auf ein paar Wertsachen, Portmonee etc. und einen Brief mit den Worten "Mein Teil gehört den Aufräumern!" hinterlassen. Beim Betreten des Hauses fand A einen sogenannten "Messie-Haushalt" vor. Nachbarn haben nun zu A gesagt, er soll für Ordnung sorgen, sonst rufen sie das Ordnungsamt.

Was darf A nun tun? Darf er das Haus ausräumen ohne Zustimmung von B? Was passiert, wenn B doch zurück kommt und dann alles leer ist?

Was geschieht nach einer erfolgreichen Versteigerung mit den Gegenständen im Haus, wenn diese nicht vorher ausgeräumt werden konnten? Muss ein Gerichtsvollzieher gerufen werden, um die Gegenstände zu lagern und von B abholen zu lassen? Kann A für die Besitztümer von B haften? Oder wird bei einer Teilungs- / Zwangsversteigerung auch das Inventar im Haus gekauft, falls dieses zum Zeitpunkt der Versteigerung unbewohnt ist?

Ich danke für Eure Antworten!

Recht, Besitz, Eigentümergemeinschaft, Eigentum, Messie, Nachbarn, Teilungsversteigerung
Nach Zuschlag Teilungsversteigerung, Grundbuchzins zahlen?

Hallo Zusammen,

ich habe eine dringliche Frage: Folgender Sachverhalt

  • Eine Wohnung als Eigentum gehört Frau A und Hr. B zu je 1/2
  • Nun wurde die Wohnung im Verfahren der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft vom Amtsgericht ZZ von Hrn C ersteigert.
  • Das höchste Gebot setzte sich zusammen aus Bargebot (275.000 EUR) und bestehenbleibenden Rechten (Grundschuld 200.000 Bank D, 14% Zinsen)

-> Gesamt als 475.000 EUR.

  • Sicherheitsleistung i.h.v. 39.000 EUR wurde einbehalten und gegen das Bargebot aufgerechnet.
  • Nun muss Hr C die Grundschuld i.h.v 200.000 der Bank D ablösen um selbst finanzieren zu können.
  • Das Bargebot beim Amtsgericht ZZ in offener Höhe von 236.000 EUR muss auch zügig beglichen werden, da es mit 4% per Anno verzinst werden muss.

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Fragen:

  • Kann die Bank D den Vollzug der Löschungsbewilligung verhindern oder ablehnen?
  • Wie hoch wird der Betrag wahrscheinlich sein um die Löschungsbewilligung in diesem Fall / Verfahren zu erhalten?
  • Muss bei diesem Zwangsvollstreckungsverfahren auch der 14% Zins auf die Grundschuld bezahlt werden?

Angeblich sind nun neben der Grundschuld von 200.000 EUR der Bank D noch 14% Zinsen pro Jahr zu zahlen i.H. der Grundschuld. Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsvollstreckung zur Aufhebung der Gemeinschaft (vor 14 Monaten).

  • Welche wichtigen Dokumente / Bestätigungen sollte Hr. C von der Bank D bei Begleichung des Betrags der Grundschuld verlangen um sie seiner Bank vorlegen zu können.

Danke euch für die Hilfe

LG

Recht, Grundschuld., Teilungsversteigerung, Zinsen, Wirtschaft und Finanzen
Eigentümergrundschuld Anforderung nach Rechtskräftige Zuschlag?

Sehr geehrte Damen und Herren, 

ich habe eine Frage zu einem Betrag, den ich an die Erbengemeinschaft zahlen soll, von der ich ein Haus im Rahmen einer Teilungsersteigerung gekauft habe. 

Die Rechtslage ist mir nicht klar und daher bitte ich Sie hiermit um Rat. 

Zum Sachverhalt: 

Ende 2017 habe ich im Rahmen einer Teilungsversteigerung ein Haus von einer Erbengemeinschaft ersteigert. Bei der Versteigerung war keine person v. Erbengemeinschaft, kein Gläubiger anwesend, also, nur ich und die Rechtspflegerin.Die Rechtspflegerin, die die Versteigerung durchführte, benannte im Versteigerungstermin, dass es im Grundbuch ein bestehen bleibendes Recht in der Abt.x zugunsten eines Bank (Gläubiger) in Höhe von 30t€ gäbe. Laut telefonische info hat die Rechtspflegerin erfahren das die Schulden beglichen, aber, noch im Grundbuch eingetragen sind. Natürlich kann sie darüber kein Sicherheit geben. Neben dem höchsten Gebot (Kaufpreis des Hauses) sei dieser Betrag dazugerechnet worden. Zuschlag+ 30t€ also. Angefordert wurde von mir nur der Betrag des höchsten Gebots. Diesen hatte ich vor dem Verteilungstermin an das Gericht überwiesen. Den Beschluss mit der „Bestehen bleibende Rechte an XY Gläubiger“ habe ich bekommen und es ist mittlerweile Rechtskräftig. Habe d. „Grunderwerbsteuer“ bezahlt und warte auf den Grundbucheintrag. Die Gläubiger (Bank) haben mir mittlerweile bestätigt das es SCHULDENFREI ist und ich ein 2. Löschungsbewilligung bekommen kann. Die Schuld wurde von den Vorbesitzern bereits voll getilgt, aber die Löschung im Grundbuch NICHT durchgeführt. Die Löschungsbewilligung ging vor Jahren an die Kreditnehmer/in per Einschreiben.

Gestern erhielt ich vom Rechtsanwalt Parteien der Erbengemeinschaft eine Zahlungsaufforderung (€ 30t ). 

Der Rechtsanwalt formuliert:…es handelt sich um sogenannte Eigentümergrundschulden, die durch die Versteigerung für Sie wieder Fremdgrundschulden geworden sind…Der Erbengemeinschaft steht daher der Betrag von € 30t zu. „Meine Frage lautet: ist dies rechtens? Habe ich den Betrag zu bezahlen? 

1-Dürfen/KÖNNEN die den Grundschuld NACH dem ZUSCHLAG auf Egentümergrundschuld umschreiben???

2-Heute haben wir den Grundbuchauszug bekommen. im Grundbuch ist ein "REICHHEIMSTÄDTE" eingetragen. Dies soll ein grosser Vorteil für uns sein...Was wir nicht verstehen ????3-Im Grundbuch : "Löschungsbewilligung..." aber nicht i Ab IV gelöscht

3- unser RA hat die mit d Hinweis auf RHStaedte angeschrieben. Jetzt, besteht d Gegner trotzdem a. 30t€. Mit der begrundung "Zuzahlungspflicht §50 RVG".

Denn meines Laienwissens nach muss hinter einer Grundschuld eine offene Forderung stehen. Bin jedoch im Zweifel ob die Erbengemeinschaft Anspruch auf diesen Betrag hat.Wie soll ich mich im einen, wie im anderen Fall verhalten? 

Vielen Dank im Voraus und 

Mit freundlichen Grüßen 

Recht, Erbengemeinschaft, Grundschuld., Teilungsversteigerung, Wirtschaft und Finanzen
Korrektur! Beitritt Teilungsversteigerung!

Teilungsversteigerung Beitritt

Hallo, ich habe eine Frage... Es geht um eine Teilungsversteigerung einer Bruchteilgemeinschaft zu je 1/2. Der Verkehrswert liegt bei 130.000 Euro, das geringste Gebot ( durch bestehende Grundschulden+Zinsen 15 % 2 Jahre) bei 278.000 Euro. Der Antragsgegner bedient alleine lückenlos die Bank und möchte das Haus behalten.Der Antragsteller wird kein Erlös bekommen da voraussichtlich niemand bieten wird. Was hat es für einen Sinn als Antragsgegner beizutreten, wenn keine Bieter zu erwarten sind? Hat er durch den Beitritt die Möglichkeit einen Antrag zu stellen das Verfahren aufheben zu lassen? Das er bei bestehenden Bietern mitmischen kann, auch Zuschläge verweigern kann, weiss ich bereits. Welche Vorteile hat der Beitritt, bei nicht mitbieten wollen,also nicht aktiv zu werden? Welche Möglichkeiten hat er. Am liebsten würde er die Versteigerung ganz verhindern. Die Versteigerung ist rein böswillig und mutwillig. Das hat der Rechtspfleger leider damals nicht erkannt. Heute schon. Der Antragsgegner hat mehrmals eine Austragung aus dem Grundbuch auf seine Kosten angeboten! Die Teilungsversteigerung geht ins Leere. Sollte sie ergebnislos aufgehoben werden, welche Möglichkeiten hat der Antragsteller alleine mit der Bank zu verhandeln da die neuabwicklung der Hypotheken fällig sind. Es findet keine Kommunikation mehr beider Parteien statt. Unterschriften bekommt er nicht. Aus dem Zugewinnausgleich hat der Antragsgegner Ansprüche an den Antragsteller. Diese hat er im Rahmen eines Grundpfandrechts ins Grundbuch eintragen lassen. Was hat die für Vorteile? Wie Ihr seht, ein sehr komplizierter Fall!! Beide Parteien haben Pkh bewilligt bekommen ausser für den Verteilungstermin. Danke für eure Hilfe!

Bank, Hypothek, Teilungsversteigerung
Forderung aus Sicherungshypothek und Beantragung der Löschungsbewilligung

Hallo zusammen, habe eine leicht komplizierte Frage, hoffe hier jedoch trotzdem auf hilfreiche Antworten :)

Folgender Fall: Eine Erbengemeinschaft (3 Erben, Anteile von A 4/6 B 1/6 C 1/6) zweier nebeneinander liegender Grundstücke ist zerstritten. Es kommt zu einer Teilungsversteigerung.

Im Grundbuch ist noch folgende Sicherungshypothek eingetragen: „xxx DM Sicherungshypothek für D, geboren am xx.xx.xxxx, Musterstadt. Unter Bezugnahme auf Bewilligung vom xx.xx.xxxx, eingetragen am xx.xx.xxxx.

Die Forderungen aus der Hypothek wurden damals an den Erben (E1) des D gezahlt, jedoch wurde die Sicherungshypothek bis heute nicht aus dem Grundbuch ausgetragen, dieser Vorgang ist bereits über 2 Jahrzehnte her.

Nach nun vollstreckter Teilungsversteigerung und Zuschlag für B, möchte C seinen Anteil an der Sicherungshypothek ausgezahlt bekommen, da diese ja bereits getilgt wurde. Problem dabei, da E1 mittlerweile verstorben ist, gibt es den Erben des E1 (E2), welcher in Übersee lebt. E2 verlangt einen Vorschuss der Kosten, um Löschungsbewilligung bei einem (entfernten) Konsulat durchzuführen.

Frage ist nun, kann Person C das Geld bekommen, ohne das die Löschungsbewilligung für die Hypothek vorliegt?

Hat B nicht mit dem Zuschlag alle Rechte und Pflichten übernommen, also auch die Auszahlung an C aus der Sicherungshypothek und die alleinige Sorge der Löschung, sowie auch die alleinige Kostenübernahme? Oder muss sich C noch an den Kosten der Löschungsbewilligung, sowie eventuellen Forderungen des E2 beteiligen?

Welche Seite steht in der Beweispflicht der bereits getätigten Zahlung, sollte E2 noch Forderungen aus der Sicherungshypothek geltend machen?

Bereits jetzt vielen Dank im Voraus für die Bemühungen!

MfG, Hellfish

Zwangsversteigerung, Erbengemeinschaft, Kostenübernahme, Teilungsversteigerung, Löschungsbewilligung
Erbengemeinschaft Auflösung erst nach Jahren - welcher Verkehrswert

Ein Ehepaar kauft ein Haus, nach ein paar Jahren stirbt die Ehefrau. Es erben zur Hälfte der Ehemann und zu je 1/4 die zwei bereits erwachsenen Kinder den Anteil der Ehefrau. Zu diesem Zeitpunkt ist das Haus verschuldet und in einem sehr schlechten Zustand. Der Ehemann kommt für sämtliche Kosten des Hauses auf und renoviert bzw. baut an und um in den kommenden Jahren das Haus komplett mit seiner zweiten Ehefrau.Diese trägt einen Großteil der Umbaukosten und tilgt die früheren Schulden aus ihrem Vermögen. Der Wert des Hauses wird dadurch erheblich gesteigert. Die Kinder beteiligen sich nie an den Kosten bzw. Umbaumaßnahmen etc. - bewohnen das Haus allerdings auch nicht. Jetzt ist der Ehemann verstorben und hat seine Kinder nicht als Erben im Testament eingesetzt. Es soll nun eine Auflösung der Erbengemeinschaft erfolgen, indem der Nacherbe des Ehemannes( durch Testament festgelegt) die Kinder als Miteigentümer des Hauses (im Grundbuch eingetragen) ausbezahlt. Es stellt sich nun die Frage, von welchem Wert auszugehen ist. Das Haus war zum Zeitpunkt des 1.Erbfalles (Tod der Ehefrau) sehr wenig wert - erst durch die Umbaumaßnahmen erfolgte eine Wertsteigerung. Erhalten die Kinder ihren Anteil ausgehend vom damaligen Wert (vor 25 Jahren) oder vom heutigen? Welche Regelung kann getroffen werden?

Erbe, Erbengemeinschaft, Teilungsversteigerung
wirksamer Ausschluss die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen?

Mein Großvater hatte seinerzeit das Elternhaus zusammen mit seiner Schwester überschrieben bekommen, in dessen meine Großeltern das Erdgeschoss und seine Schwester mit Gatte den 1. Stock bewohnten. Eine Teilungserklärung existiert nicht, die räumliche Aufteilung regelt allein der Notarvertrag.

Mittlerweile sind meine Großeltern verstorben, sodass meine Mutter, die als einziges Kind hervorging, die eine Hälfte am Haus erwarb, diese aber nicht bewohnt. Meine Mutter möchte nun ihrerseits ihre Hälfte an mich und meinem Bruder übertragen. Ziel ist die Erhaltung des Wohnraums und in jedem Fall die Verhinderung einer möglicherweise zukünftigen Teilversteigerung des gesamten Grundstückes. Die andere Hauspartei die noch lebt und bewohnt hat keine direkten Nachkommen, deren zukünftige Erben sind noch unbekannt.

Folgender Passus im Notarvertrag ist nun unklar:

„Die Erwerber schließen als Miteigentümer das Recht die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen solange aus, als einer von ihnen lebt, oder solange auch Kinder von Ihnen leben und bewilligen und beantragen hiermit die Eintragung dieses Auschlusses als Belastung der Miteigentumsanteile im Grundbuch gemäß §1010 BGB im Grundbuche“.

a) Gilt der Ausschluss bzw. der Aufhebung der Gemeinschaft nur für die damaligen Erwerber (Opa, Schwester) oder auch für die Nachfolger eines Miteigentümers?

b) Gesetzt den Fall, die zweite Aussage besitzt Gültigkeit, ist es dann entscheidend ob meine Mutter lediglich lebt oder muss Sie Eigentümerin bleiben um diese Klausel zu erhalten?

c) Gesetzt den Fall, allein unter den Lebenden zu weilen genügt nicht - kann dann durch Eintragung eines lebenslangen Wohnrechtes im Schenkungsvertrag einer vorzeitigen Aufhebung der Gemeinschaft vorgebeugt werden?

Wie ist die Rechtslage?

Zwangsversteigerung, Immobilien, Immobilienrecht, Teilungsversteigerung
Kann ich meinen Erbanteil verkaufen oder verschenken?

Ich bin Mitglied einer Erbengemeinschaft, bei der gemäß Testament das Haus unserer verstorbenen Mutter (vor 15 Jahren) verkauft werden soll. Dies konnte wegen Uneinigkeit untereinander nicht erfolgen. Die 5 Kinder haben 5 gleiche Erbteile, wobei ein Kind wegen privater Insolvenz zur Testamentszeit nicht mit einem Anteil bedacht wurde. Dafür erhielt ich als Schwester zwei Anteile, als 2 Fünftel, meine weitere Schwester 1 Fünftel, meine beiden Brüder je ein Fünftel. Dioe Situation ist momentan so: Meine beiden Brüder haben insgesamt 2 Fünftel Anteile am Erbe, (das heißt das Haus der verstorbenen Mutter) die drei Schwester haben insgesamt 3 Fünftel Anteile, wobei eine Schwester keinen Anteil hat, dafür ich 2 Fünftel (Grund siehe oben). Das Haus konnte bsiher nicht verkauft werden, weil einer meiner Brüder eine von 2 Wohnungen im Erbe/Haus der Mutter bewohnt, auch schon vor dem Tod meiner Mutter. Er zahlt immer noch die gleiche "Miete" wie zur Lebenszeit meiner Mutter. Eine Erhöhung wurde nie vereinbart, weil er ausziehen sollte, um das Haus verkaufen zu können. Dies ist aber bis heute nicht geschehen. Das Haus kann nicht verkauft werden, weil dies immer behindert wurde. Mein Bruder, der dort wohnt hat auch kein Interesse, das Haus oder unsere 3 Erb-Anteile zu kaufen. Er wohnt ja günstigst darin mit allen Vorteilen eines Mieters. Alle Erben tragen die Kosten für den Unterhalt und die Risiken, die von einem 50 Jahre alten Haus ausgehen, z. B. alte Öltanks, alte Leitungen, alte Dächer (Eternit) etc. Meine Fage ist nun: Kann ich, können wir drei Schwestern, -wir drei sind uns einig- den Erbanteil unabhängig von den beiden Brüdern verkaufen, verschenken oder beleihen? Wir wollen nur mit dem Haus nichts mehr zu tun haben. Wir wollen auch keine kosten- und zeitintensive Teilungsversteigerung oder Räumungsklage und auch keinen Anwalt oder ein Gericht bemühen. Wir wollen nur unsere Ruhe haben. Unser "Miet-Bruder" möchte das Haus weder kaufen, noch geschenkt. Er wohnt am besten/billigsten auf unsere Kosten im Haus. Wir tragen das gesamte Risiko zu 3 Fünftel.

Bin gespannt,ob diesen "Wahnsinn" jemand verstehen und uns helfen kann.

Vergleich, Erbengemeinschaft, Räumungsklage, Teilungsversteigerung
teilungsversteigerung grundschuldablösung

Hallo zusammen,

ich habe als ehemaliger miteigentümer durch eine teilungsversteigerung "mein" haus ersteigert. die zweite ehem. miteigentümerin wollte mich mit "schmerzensgeld"-forderungen erpressen, weshalb es keine einigung auf der basis des verkehrswertes gab. die rechtspflegerin nahm die grundschuld in das mindestgebot mit auf. im zuschlagsbeschluss heisst es, dass die grundschuld als eingetragenes recht bestehen bleibt. diese grundschuld, gläubiger sparwo-bank, valutiert nur noch mit einem bruchteil des nennbetrages. seitens der örtlichen filiale der bank hiess es bislang, die bank würde sich nur für die noch valutierte grundschuld interessieren. der rest sei ihr egal. ich habe nur letzteren betrag noch abzuzahlen. die bank würde nichts weiter unternehmen. die grundschuld sei ein der sicherung eines darlehens dienendes recht. nun kommt aber die bank doch und will innerhalb 4 wochen den gesamten nennbetrag eingezahlt haben. das ist natürlich ein problem und vor allem ärgerlich, da ich ja irgendwann mal nahezu die hälfte des betrages (nicht valutierte gs) zurückgewährt bekomme, oder? warum wird die bank hier eigentlich überhaupt aktiv? worauf kann sie sich berufen? nach dem bgh-urteil vom oktober 2010 hat doch nicht einmal der weichende alt-miteigentümer einen unmittelbaren anspruch auf finanzielle ablösung mehr.

Zwangsversteigerung, Immobilien, baudarlehen, Grundschuld., Teilungsversteigerung

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