Welche Strafe gibt es bei nicht Rückgabe und wegwerfen von geliehenen Sachen?

5 Antworten

§ 246
Unterschlagung

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.


miboki  27.06.2016, 19:19

Nur dass die Sachen ordnungsgemäß verliehen und nicht rechtswidrig angeeignet wurden. Das Entsorgen geliehener Gegenstände ist keine Straftat sondern maximal eine unerlaubte Handlung. Hier ist nicht das Strafrecht sondern das Zivilrecht gefordert. 

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AntwortMarkus  27.06.2016, 19:30
@miboki

Absatz 2: 

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

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Die in Frage kommende Vorschrift wäre allenfalls Sachbeschädigung. Kein Staatsanwalt aber wäre bereit, so etwas weiter zu verfolgen und würde schon wegen der Geringfügigkeit des Wertes auf den Zivilrechtsweg verweisen. Da aber wäre ebenfalls wegen des geringen Wertes nicht viel zu holen.

Warum sagst Du den Freundin nicht einfach, sie soll den Kram in ein Paket stecken und Dir zusenden?


Sinestro  27.06.2016, 19:18

Gute Antwort aber der Staatsanwalt würde wohl auf das Privatklageverfahren verweisen, wenn er sie unbedingt bestraft sehen will.

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ArminSchmitz  27.06.2016, 19:20
@Sinestro

Das ist in solchen Sachen üblich, allerdings greift kaum ein Berechtigter zu diesem Instrument weil er da nicht nur selber tätig werden muß, sondern auch Kostenrisiken hat. Gerade beim vorliegenden Fall ist zudem kaum zu erwarten, daß eine Bestrafung wirklich erfolgen wird.


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ArminSchmitz  27.06.2016, 19:37
@Sinestro

Ich entdecke im übrigen gerade, daß die Täterin minderjährig ist und habe in Erinnerung, dass gegen Minderjährige ohnehin keine Privatklage zulässig ist.

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Es käme u.U. Unterschlagung, § 246 StGB in Frage. Die Strafandrohung kannst du ergooglen.

Nein sie darf das natürlich nicht. Du musst hier aber zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen trennen. Du könntest sie wegen Sachbeschädigung anzeigen und dann könnte ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet werden. Sowas wird aber meistens eingestellt.

Auf zivilrechtlicher Ebene könntest du sie auf Herausgabe der Sachen verklagen bzw. wenn die Sachen durch das Wegwerfen zerstört oder unauffindbar sind ersatzweise auf Schadensersatz in Höhe des Wertes der Sachen. 


bambina2102 
Fragesteller
 27.06.2016, 19:18

Auch wenn sie noch unter 18 Jahre ist?

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Sinestro  27.06.2016, 19:19
@bambina2102

Also verklagen kannst du sie ab der Geburt, in einigen Fällen sogar früher.

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keine strafe

zivilrechtlicher schadensersatz