Was heißt "Gutsherrliche Gerichtsbarkeit" und "Flurzwang"?

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"Gutsherrliche Gerichtsbarkeit": In einigen deutschen Ländern, z. B. Preußen oder Sachsen, hatten die Gutsherrn in ihren Gutsbezirken die niedere Gerichtsbarkeit (die sog. "Patrimonialgerichtsbarkeit") über alle Einwohner inne. Im 19. Jh. übte der Gutsherr diese Gerichtsbarkeit i. d. R. nicht mehr selbst aus, sondern er bestellte lediglich den Richter seines Gutsbezirkes. Der Gutsbesitzer übte auch die Polizeigewalt aus. Im Kaiserreich wurden überall in Deutschland diese Rechte der Gutsherrn abgeschafft und sämtliche Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt vom Staate bzw. seinen Bediensteten ausgeübt.

"Flurzwang": Die dörflichen Gemeinschaften im Deutschland regelten in eigener Verantwortung bzw. zusammen mit dem Grundherren die Organisation und Ordnung der Bearbeitung der Felder. Bei der bis weit ins 19. Jh. fortdauernden Bewirtschaftungsform der "Dreifelderwirtschaft" musste genau geregelt werden, welche Felder bebaut, welche brach liegen, was angebaut, wann geerntet werden sollte und wie die Zugänge zu den Feldern zu regeln waren. Diese Festlegungen mussten von allen Bauern akzeptiert werden und wurden ggf. mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt. Der Flurzwang wurde in Deutschland überall bis um 1850 abgeschafft.

MfG

Arnold


Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Ich arbeite als Historiker.