Warum wurde der Film Tanz der Teufel in Deutschland verboten?

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Was hat das Alter eines Films mit seiner "Schlimmheit" zu tun?

Der Grund war... Zitat " Der Film verstoße gegen die Menschenrechte. Alle Kopien wurden beschlagnahmt, bis auf die, die dann illegal unter der Ladentheke gehandelt wurden. 1991 wurde das Verbot dann aufgehoben und warum? Weil Zombies keine Menschen sind und deshalb der Film auch nicht gegen die Menschenrechte verstößt (irgendwie witzlos). Allerdings mußte der Film dann noch einmal durch die FSK und die gab ihn nur noch mit starker Schnittauflage frei. Aus den ehemaligen 87 Minuten wurden 81. "

Kanny 
Fragesteller
 31.03.2010, 18:51

Hm.

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Patoriku  31.08.2010, 23:59

ich versthee das nicht. ist die polizei bei jedem ans haus gekommen wo den film gekauft hat und den zurückverlangt?

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SplatterSam  07.05.2012, 10:50
@Patoriku

Verboten ist der falsche Begriff. Er wurde beschlagnahmt, bzw. eingezogen und durfte fortan in Deutschland nicht mehr verkauft oder verliehen werden. Der Besitz ist nicht strafbar. Die Beschlagnahme, bzw. Einziehung betrifft aber immer nur die Fassung, die der Staatsanwaltschaft vorlag. Andere Fassungen werden meist später wegen gleichem Inhalt beschlagnahmt.

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oliverlau  08.12.2011, 22:57

Hallo, bitte mal alle her schauen und gut lesen warum die Beschlagnahme von Tanz der Teufel seit 1987 und 1992 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde. § 131 StGB ist bis heute auch in der modifizierten Fassung nicht auf den Film aus folgendem Grund anzuwenden und jede weitere Beschlagnahme des Films verfassungswidrig. Das Urteil hat richtungsweisende und bindende Wirkung:

"Beschluß des Ersten Senats vom 20. Oktober 1992 -- 1 BvR 698/89 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der P... GmbH - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Sieghart Ott und Ulrich Fraulob, Kurfürstenstraße 22, München 40 - gegen a) den Beschluß des Landgerichts München I vom 11. Mai 1989 - 15 Qs 18/89 -, b) den Beschluß des Amtsgerichts München vom 4. April 1989 - 443 Ds 465 b Js 163696/88-.
Entscheidungsformel:
§ 131 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "in einer die Menschenwürde verletzenden Weise" nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der Beschluß des Landgerichts München I vom 11. Mai 1989 - 15 Qs 18/89 - und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 4. April 1989 - 443 Ds 465 b Js 163696/88- verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 und in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

"c) Amts- und Landgericht haben ihrer Entscheidung jedoch eine Auslegung des § 131 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, die dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht mehr genügt. Sie stützen ihre Auffassung, daß eine die Menschenwürde verletzende Darstellung vorliege, im wesentlichen darauf, daß rohe Gewalttaten in aufdringlicher Weise anreißerisch und ohne jegliche sozial sinnhafte Motivation um ihrer selbst willen gezeigt würden. Damit wird das Tatbestandsmerkmal einer die Menschenwürde verletzenden Darstellung in einer Weise ausgelegt, die keine hinreichend bestimmten Konturen mehr erkennen läßt. Gewalttätigkeit in Filmen verletzt für sich genommen die Menschenwürde nicht. Das ergibt sich schon daraus, daß die Darstellung in einer die Menschenwürde verletzenden Weise im Tatbestand als besonderes Merkmal genannt ist, das zusätzlich zur Schilderung der Gewalttätigkeit erfüllt sein muß. Deswegen kann auch weder die Häufung noch die aufdringliche und anreißerische Darstellung von Gewalttätigkeiten für sich allein den Tatbestand erfüllen. Jedenfalls ließen sich, wenn es auf diese Kriterien ankäme, die durch § 131 Abs. 1 StGB verbotenen Handlungen nicht deutlich genug von als zulässig anzusehenden Darstellungen etwa in Abenteuer- oder Kriminalfilmen abgrenzen.

Schon deshalb hält die Begründung der angegriffenen Beschlüsse einer verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG nicht stand. Im übrigen zeigt auch die Anwendung auf den konkreten Fall, daß die Gerichte von einem unzulässig weiten Verständnis der Strafvorschrift ausgegangen sind. Es fehlen Feststellungen, daß der Betrachter zur bejahenden Anteilnahme an den BVerfGE 87, 209 (229)BVerfGE 87, 209 (230)Schreckensszenen angeregt wird. Vielmehr liegt es nahe, daß er sich nicht mit den gewalttätigen Besessenen identifiziert, sondern mit den gegen sie kämpfenden unverwandelten Menschen. Dabei kann er nach dem Gesamteindruck des Films das Geschehen wegen seiner bizarren Übersteigerung durchaus auch als lächerlich und grotesk erleben. Solche Formen der Unterhaltung gibt es - wenngleich abgeschwächt - auch in anderen Phantasieprodukten wie Schauermärchen oder Spukgeschichten. Wenn auch sie ohne weiteres von der Menschenwürde-Alternative erfaßt werden sollten, wäre dieses Tatbestandsmerkmal zur Abgrenzung strafbaren Verhaltens nicht mehr geeignet."

Nach Artikel 20 Abs. 4 Grundgesetz haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn Justiz, Exekutive oder Legislative weiterhin versuchen die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu umgehen. Die Beschlagnahme von Tanz der Teufel wurde bereits 1987 und 1992 in der ungekürzten und gekürzten Fassung für verfassungswidrig erklärt, da § 131 StGB nicht greift und die Beschlagnahme daher auf keinen Gesetz beruht. Ebenso wird Artikel 5 Abs. 1 und 3 Grundgesetz unterwandert und in seinem Bestand gefährdet, wenn der Film weiter mit Staatsgewalt aktiv beschlagnahmt wird. Dies ist nach § 81 Abs. 1 StGB strafbar. Das Grundgesetz und die bindende Rechtssprechung des Bundesverfassungsgericht dürfen durch keine Institution und auch sonst niemand gefährdet werden.

Jede Beschlagnahme dieses Films ist höchstrichterlich untersagt. Der Film verstößt nicht gegen Artikel 1 Grundgesetz. Die Länder und Gerichte wollen die Schadenersatzforderungen der Filmindustrie nicht bezahlen, weil Jahre lang ohne Gesetzesgrundlage der Film beschlagnahmt wurde. Das ist der wahre Grund.

Oliver Lau, Einbeck

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Da steht alles: http://de.wikipedia.org/wiki/TanzderTeufel

In Deutschland wurde der Film von Pro-Kino Filmverleih GmbH im Sommer 1983 in die Kinos gebracht, nachdem er vorher durch eine SPIO/JK-Prüfung in „strafrechtlich unbedenklich“ eingestuft wurde. Die Videofassung, welche inhaltlich der Kinofassung glich, kam Anfang 1984 auf den Markt und wurde am 25. April 1984 von der BPjS (heute BPjM) indiziert. Der Indizierung folgte am 7. Oktober 1985 die Beschlagnahmung nach § 131 StGB. Tanz der Teufel war, neben Muttertag, Ein Zombie hing am Glockenseil und Maneater einer der Filme, die die Diskussion über Gewaltfilme anheizten und schließlich zu einer Verschärfung der Mediengesetze in Deutschland und einem größeren Einfluss der BPjS führten. Danach brach eine Beschlagnahmungswelle los. Die Videofirma VCL klagte in der Folge bis vor das Bundesverfassungsgericht. Der Film wurde 1993 um 44 Sekunden gekürzt erneut veröffentlicht.[2] Mittlerweile gibt es auch eine FSK-16-Schnittfassung.[3] In den USA ist eine Alterseinstufung nicht verbindlich vorgeschrieben. Der Film wurde daher bei seiner Erstaufführung ungeprüft gezeigt. Für eine Wiederveröffentlichung im Jahre 1994 bekam der Film nur die höchste Alterseinstufung „NC-17“. Eine weitgehend wertungsfreie Zusammenfassung der Ereignisse, welche letztlich zur Beschlagnahmung des Filmes in Deutschland führten, verfasst von Norbert Stresau, findet man in Das Science Fiction Jahr 1989. Auch die sogenannte Ultimate Edition von Tanz der Teufel wurde durch die BPjM indiziert (BAnz. Nr. 185 vom 29. September 2006). Ein Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten liegt vom 26. April 2002 (Az.: 351 Gs 1749/02) vor.

SplatterSam  19.05.2010, 17:09

Tanz der Teufel war zwar einer der ersten Filme, die beschlagnahmt wurden, aber allen Anfang macht der Film "Maniac", welcher bereits 1983 per Gerichtsbeschluss den Stempel "illegal" aufgebrummt bekam. Ein Jahr später erwischte es dann Tanz der Teufel.

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Verglichen mit der heutigen Zeit wirkt der Film auf den ersten Blick veraltet. Man kann durchaus (Kunst-)Blut-Schläuche erkennen und man weiß eh, das alles nur Schauspieler sind, die Make-Ups und Masken auf haben. Aber damals hat man ein anderes empfinden für Horror-Filme gehabt.

In meiner Kindheit in den 80er Jahren war der Film-Titel mir schon geläufig. Ich wusste schon, das es um Monster geht. Aber den Hype habe ich nie verstanden. Bis ich mir den Film selber zum ersten mal Uncut auf DVD vor vielen Jahren mal gesehen habe. Der Film hat seine Wirkung nicht verfehlt, bis heute nicht. Aber ich finde schon, das man eine Neu-Prüfung beantragen sollte und ihn auf DVD re-releasen sollte. Uncut und FSK 18 wäre heutzutage bestimmt machbar.

Sam Raimi hat einen unfassbar genialen Job als Filme-Macher gemacht. Und Splatter-Regisseure sind nun mal die besseren Regisseure für epische Film-Reihen (Raimi = Spider-Man, Peter Jackson = Der Herr der Ringe), wie wir heute alle Wissen. ;-)

Also erstens ist der Film NICHT schlimm er ist eher lächerlich da viele Szenen total gestellt waren. Doch man sollte auch bedenken, dass er aus den 80er war und es damals noch nicht die Technik gab wie heute. Doch es ist eigentlich ein guter Film.

Der Film wurde damals indiziert und bundesweit beschlagnahmt wegen den Menschenrechte. Er wurde auf den Index der indizierten Filme gesetzt. Dann wurde er neu geprüft und wurde geschnitten. Die geschnittene Fassung ist sogar ab FSK 16 freigegeben.

Filme aus den 70er/80er Jahren sind schlimmer als heutige Horrorfilme. Ausserdem ist Tanz der Teufel mittlerweile uncut ab 16.