Wann kann ein verheirateter Mann das Sorgerecht für sein Kind verlieren?

5 Antworten

Spontan fällt mir ein:

  • Wenn ein gemeinsames Ausüben der elterlichen Sorge nicht zumutbar ist (z.B. häusliche Gewalt)
  • Wenn der Vater eine Gefahr für die Kinder darstellt.
  • Wenn sich die Eltern wiederholt in relevanten Entscheidungen für das Kind nicht einigen können und daher Nachteile für das Kind entstehen (z.B. keine Schulanmeldung möglich)
  • Wenn das Jugendamt eine Inobhutnahme des Kindes erforderlich hält und der Vater dem widerspricht.
  • ...
Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Sozialer Dienst (Jugendamt)

Wenn durch gefährdendes Fehlverhalten die Fürsorgepflicht verletzt wird. Grob gesagt...

Erziehungsfehler: Das Sorgerecht kann bei schwerwiegenden Erziehungsfehlern entzogen werden. Dazu zählten in der Vergangenheit beispielsweise ständige Tobsuchtsanfälle oder staatsfeindliche Erziehung (durch Neonazis, Anarchisten oder radikale Glaubensgemeinschaften). Auch zu hohe oder zu niedrige Anforderungen an das schulische Engagement können einen Erziehungsfehler darstellen.

Kindesvermögensgefährdung: Zur elterlichen Sorge gehört auch die Vermögenssorge. Wer zum Beispiel die Spareinlagen eines Kindes veruntreut, gefährdet die finanziellen Interessen des Kindes.

Misshandlung: Wird ein Kind misshandelt, schreiten die Jugendämter meist schnell ein. Das geht so weit, dass auch die Misshandlung von älteren Geschwistern den Sorgerechtsentzug rechtfertigen kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass auch das fragliche Kind misshandelt wird (OLG Oldenburg NJWE-FER 98, 67).

Missbrauch des Sorgerechts: Wird die Erziehungsstellung zu rechtswidrigem Verhalten missbraucht, können Richter ebenfalls einschreiten. Dazu gehört zum Beispiel das Abhalten vom Schulbesuch (BayOLGZ 83, 231) und die Aufforderung des Kindes zu strafbaren Handlungen („Klauen schicken“).

Gesundheitsgefährdung: Es gibt eine Pflicht zur Gesundheitsfürsorge. Wer dem Kind eine notwendige medizinische Behandlung verweigert, handelt nicht im Sinne des Kindes. So auch Eltern, die Zeugen Jehovas sind und sich im Falle einer Frühgeburt weigern, einer notwendigen Bluttransfusion zuzustimmen (OLG Celle, Urteil vom 21. Februar 1994, Az: 17 W 8/94).

Vernachlässigung: Durch ungenügende Pflege, mangelnde Ernährung und Kleidung kann ein Kind ebenso vernachlässigt werden, wie durch mangelnde Aufsicht. Ist das Kind ständig auf sich allein gestellt, weil sich die Eltern nicht kümmern, wird ebenfalls untersucht inwieweit deren Sorgeberechtigung noch angemessen ist.

Unverschuldetes Verhalten der Eltern: Auch unverschuldetes Verhalten kann zum Wohle des Kindes zu einem Sorgerechtsentzug führen. Beispiele sind etwa eine (auch trotz Therapie) schädliche Suchtkrankheit der Mutter, von der auch künftig nicht erwartet wird „clean“ zu werden (LG Berlin ZfJ 80, 188), Drogensucht im Allgemeinen (OLG Frankfurt FamRZ 83, 530), aber auch für das Kind gefährliche Krankheiten, beispielsweise partiell auftretende paranoide Psychosen (Karlsruher JAmt 01, 192).

Gefährliches Umfeld durch Dritte: Kinder sollen nach dem Willen der Rechtsprechung nicht in potentiell gefährlichen Umfeldern aufwachsen. Dazu gehören die Drogen- und Prostitutionsszene und gefährliche Gruppierungen. Letzteres kann sich beispielsweise auf politische oder religiöse Extremisten beziehen, wobei etwa die Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas an sich keinen Entzug des Sorgerechts rechtfertigt (AG Meschede FamRZ 97, 958).

Schulpflicht: Die beharrliche Weigerung, ein minderjähriges Kind in die Schule zu schicken, ist ebenfalls ein Grund für den Sorgerechtsentzug.

Woher ich das weiß:Recherche

Wenn von ihm, nach Auffassung des Familiengerichtes, eine Gefahr für das Kindeswohl ausgeht, also Aggressionen, Gewalt oder Drogenkonsum.

Zum Glück nur bei außergewöhnlichen Umständen wie Gewalt und/oder sexueller Missbrauch.

Wobei Frauen das gerne in ihrem Portfolio bereithalten.......