Vollgeschoss im Dachgeschoss erlaubt? Interpretation Bebauungsplan?


10.08.2021, 19:43

Bebauungsplan ist von 1990 - Grundstück in Bayern

diewoelfin0815  10.08.2021, 19:30

In welchem Bundesland liegt das Grundstück?

olioli2302 
Fragesteller
 10.08.2021, 19:37

Bayern

2 Antworten

Vorab zur Info: In Bayern ist der Begriff Vollgeschossigkeit Ende 2007 abgeschafft worden, aber ich vermute mal, dass der Bebauungsplan schon älter ist, daher wäre auch die seinerzeit gültige Bauordnung anzuwenden.

Der letzte Satz steht unter Berücksichtigung dessen einfach deswegen drin, weil wegen der schon recht steilen maximalen Dachneigung von 52° das Geschoß sehr schnell ungewollt zum Vollgeschoss werden kann. Wenn man jedoch trotz alledem die Geschossflächenzahl nicht ebenfalls auch noch überschreitet, wird man in diesem Fall ausnahmsweise davon befreit, die Vollgeschossigkeit einhalten zu müssen.

olioli2302 
Fragesteller
 10.08.2021, 20:34

Vielen Dank. Bedeutet das, es hängt von der Dachneigung ab? Wir planen 40% und eben Kniestock von 1,40m. Ihrer Argumentation folgend wäre es nur bei sehr steiler Dachneigung OK, doch wo fängt „steil“ an? Freue mich über ihre Einschätzung. Lieben Dank

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diewoelfin0815  10.08.2021, 20:55
@olioli2302

Damit meinte ich, dass es sich üblicherweise gerade bei einem eher steilen Dach von über 45 Grad schnell ergibt, dass die Vollgeschossigkeit überschritten wird. Aber dass man auf diesem Grundstück - wenn man trotzdem immer noch die Geschossflächenzahl einhält - dann ausnahmsweise von der Einhaltung der Vollgeschossigkeit befreit wird.

Mit einem höheren Kniestock und/oder einer größeren Dachneigung wächst jedoch auch gleichzeitig immer die Geschossflächenzahl. Diese muss aber auf alle Fälle eingehalten werden! Somit ist genau auszufuchsen, was sich ggf. mehr lohnt, um die GFZ-Befreimöglichkeit am effizientesten zu nutzen: ein höherer Kniestock oder eine steilere Dachneigung oder eine Kombination aus beidem.

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diewoelfin0815  10.08.2021, 21:02
@diewoelfin0815

Upps, zu schnell getippt! Es muss richtigerweise heißen:

... um die GFZ, zusammen mit der Vollgeschossigkeits-Befreimöglichkeit am effizientesten zu nutzen ...

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olioli2302 
Fragesteller
 10.08.2021, 21:09
@diewoelfin0815

Vielen Dank @diewoelfin0815. Ich habe mich vermutlich nicht klar ausgedrückt. Deshalb nochmal eine Nachfrage, sorry. Die GFZ ist kein Problem, diese wird deutlich eingehalten.

ABER: Selbst bei der geringsten, zulässigen Dachneigung von 32 Grad und einem Kniestock von 1,40m wird das Dachgeschoss zum Vollgeschoss. Dieser Tatsache folgend, könnte man argumentieren, egal welche Dachneigung, es handelt sich immer um ein Vollgeschoss, deshalb nicht zulässig. Ich frage mich, ob diese Argumentation so herangezogen werden könnte. Hintergrund: Bauunternehmer will in ein Genehmigungsverfahren ("ist sicherer"). Wir halten aber alle Punkte des Bebauungsplans ein, bis eben die Thematik mit der Vollgeschossigkeit des Dachgeschosses. Deshalb frage ich mich, ob wir das Geld und die Zeit eines Genehmigungsverfahrens sparen können und im Freistellungsverfahren arbeiten. Problem das ich sehe, es ist wohl Auslegungssache.

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diewoelfin0815  10.08.2021, 22:04
@olioli2302

Keine Sorge, ich habe kein Problem mit dem Nachhaken. 😊👍

Aber Deine nachgereichten Infos bringen immer mehr Verwirrung in die Sache:

Selbst bei der geringsten, zulässigen Dachneigung und einem Kniestock von 1,40m wird das Dachgeschoss zum Vollgeschoss. 

Zur Info: ich vermute mal aus meinen Erfahrungen (bin langjährige Hochbau-Planerin in einem Architekturbüro in Nds.), mit einem niedrigeren Kniestock wäre es bestimmt doch machbar.

Dieser Tatsache folgend, könnte man argumentieren, egal welche Dachneigung, es handelt sich immer um ein Vollgeschoss, deshalb nicht zulässig.

Umgekehrt: dennoch zulässig, weil zwar nicht die Vollgeschossigkeit, aber trotzdem die GFZ eingehalten wird.

Deshalb frage ich mich, ob wir das Geld und die Zeit eines Genehmigungsverfahrens sparen können

Könnte es sein, dass ihr nicht komplett neu baut, sondern einfach "nur" ein neues Dach haben und bei der Gelegenheit gerne mehr Fläche "rauskitzeln" wollt? Falls ja: sobald ihr eine bauliche Veränderung vornehmt - also in Eurem Fall den Dachstuhl erneuert, sowie die Dachneigung ändert - ist es auf alle Fälle genehmigungspflichtig! Ansonsten könnt ihr zu einer Strafzahlung, sowie im Worst Case sogar zum Rückbau(!) verpflichtet werden!

Habt ihr zunächst scheinbar Glück und es wird dann z.B. erst Jahre später entdeckt, wird es übrigens nicht irgendwann legal, sondern eventuell sogar schlimmer, denn es müssen dann sogar die ggf. inzwischen neueren Gesetze eingehalten werden, welche ehrlich gesagt von Jahr zu Jahr immer fieser werden. Im schlimmsten Fall wäre der Umbau dann sogar vielleicht nach den aktuellen Vorschriften gar nicht mehr genehmigungsfähig, dann müsste es sogar zurückgebaut werden!

Also von daher solltest Du unbedingt gut überlegen, wie Du vorgehst!

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olioli2302 
Fragesteller
 11.08.2021, 02:06
@diewoelfin0815

Nein wir bauen tatsächlich neu. Ja mit einem niedrigen Kniestock und einer geringen Dachneigung würde im DG kein Vollgeschoss entstehen. ABER wir hätten eben gerne einen hohen Kniestock von 1,40 und eine Dachneigung von 40 Grad. Die elementare Frage - ist es zulässig oder geht es eben nicht eindeutig aus dem Bebauungsplan hervor. Denn dort steht ja bei einer zulässigen „steileren“ Dachneigung“. Als Baumt könnte man argumentieren, das Vollgeschoss entsteht nicht wegen der Dachneigung, sondern vor allem wegen dem hohen Kniestock.

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diewoelfin0815  11.08.2021, 17:33
@olioli2302
Als Baumt könnte man argumentieren, das Vollgeschoss entsteht nicht wegen der Dachneigung, sondern vor allem wegen dem hohen Kniestock.

Derartiges steht aber nicht in dem B-Plan (zumindest nicht in dem Teil, der auf dem Bild zu sehen ist), sondern sogar quasi das Gegenteil! Somit würde dem Bauamt schlichtweg eine rechtliche Grundlage für eine Ablehnung dessen fehlen.

Ich würde Dir empfehlen - sofern Deine Zeit dafür noch reicht - einfach eine Bauvoranfrage mit nur dieser Frage beim Bauamt einzureichen. So erfährst Du es rechtssicher von denen, die wirklich alle Auflagen kennen und auch später die Entscheidungsbefugnis haben.

Du könntest dann bei Zustimmung ggf. die Änderung einfach als Nachtrag zum Bauantrag einreichen und so evtl. sogar trotzdem schon mit dem Bau z.B. des EG's anfangen (= Teilbaugenehmigung - aber vorher unbedingt auch den Statiker darüber informieren!).

So ist alles legal und Dir entgeht dann auch keine wertvolle zusätzliche Fläche, nur weil Du Dir nun unsicher bist.

Ich würde es an Deiner Stelle zumindest ausprobieren. Versuch macht klug und üblicherweise beißen sie auch nicht. 😉

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Der B-Plan kommt mich fast älter vor. 1/2 Geschosse gabs doch zu der Zeit schon nicht mehr (?).

Ein Vollgeschoss im DG ist nicht zulässig; es sei denn die vorgegebene Dachneigung und die Geschossflächenzahl gibt das her.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
olioli2302 
Fragesteller
 11.08.2021, 10:50

Vielen Dank für die Einschätzung. Eine Nachfrage dazu. Sie schreiben, wenn die vorgegebene Dachneigung und die GFZ es hergeben. Ja, das tun sie. Bei 40 Grad Dachneigung (erlaubt) und einem 1,40 Kniestock entsteht ein Vollgeschoss, GFZ wird eingehalten. Zum Kniestock gibt es im Bebauungsplan keinerlei Festsetzungen.

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