Verhinderungspflege... Fahrkosten und Verdienstausfall zusätzlich zum Pflegesatz?

3 Antworten

https://www.pflege.de/altenpflege/verhinderungspflege/

Fahrtkosten & Verdienstausfall durch Verhinderungspflege ausgleichen

Nahe Angehörige können höhere Aufwendungen für die Pflege Ihrer Angehörigen (z. B. Verdienstausfall oder Fahrtkosten) im Rahmen der Verhinderungspflege abrechnen, sofern das Pflegegeld dafür nicht ausreicht. Diese Aufwendungen müssen schriftlich bei der Pflegekasse nachgewiesen werden. Fahrtkosten, etwa wenn Kinder zur Pflege ihrer pflegebedürftigen Eltern weitere Strecken zurücklegen müssen, können gemäß § 5 Bundesreisekostengesetz (BRKG) mit 0,20 € pro Kilometer geltend gemacht werden. Genauso kann auch ein Verdienstausfall (z. B. bei unbezahltem Urlaub) von nahen Angehörigen durch die Verhinderungspflege ausgeglichen werden.

frodobeutlin100  27.11.2019, 13:29

https://www.jedermann-gruppe.de/verhinderungspflege-informationen/

Führt eine bis zum 2. Grad verwandte oder verschwägerte Person die Verhinderungspflege aus, kann diese auch auf bis zu 1.612 Euro erhöht werden, wenn notwendige Ausgaben getätigt werden müssen und nachgewiesen werden können (Fahrtkosten, Verdienstausfall etc.).

0
frodobeutlin100  27.11.2019, 13:32
@frodobeutlin100

und hier

https://pflege-dschungel.de/a-leistungen-der-pflegeversicherung/4c-verhinderungspflege/

Bei Angehörigen des zweiten Grades wird von den Pflegekassen nur der 1,5 fache Betrag des Pflegegeldes ausgezahlt. Dieser ist je nach Pflegerad unterschiedlich. Mittelbar können aber auch hier die Leistungen von bis zu 1.612 € genutzt werden, wenn nachweisbare Aufwendungen der Ersatzpflegeperson angefallen sind (z. B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall).

0
frodobeutlin100  27.11.2019, 13:34
@frodobeutlin100

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__39.html

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

(3) Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu sechs Wochen nicht überschreiten. Wird die Ersatzpflege von den in Satz 1 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, können sich die Aufwendungen der Pflegekasse abweichend von Satz 1 auf den Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 belaufen; Absatz 2 findet Anwendung. Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 1 und 3 dürfen zusammen den Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 nicht übersteigen; Absatz 2 findet Anwendung.

0

du könntest diese Frage bei deiner Krankenkasse stellen!

Federwolke745 
Fragesteller
 27.11.2019, 13:18

Habe ich bereits gemacht. Dort wusste die Mitarbeiterin nicht genau Bescheid. Ich werde schriftlich benachrichtigt. Hatte gehofft, dass mir hier jemand zeitnah weiterhelfen kann.

0
Federwolke745 
Fragesteller
 27.11.2019, 13:23
@Biberchen

Danke für die Mühe. Leider nicht. Hab schon das Internet durchforstet. Einen Hinweis habe ich gefunden auf einer Seite, aber wie gesat, die Mitarbeiterin konnte es mir nicht genau bestätigen und ich bekomme (hoffentlich bald) schriftlich Bescheid.

1