Steuerliche Behandlung eines auch künftig unbebauten vermieteten Grundstückes (613 qm Gartenland)?

5 Antworten

die Abschreibung für Anschaffungskosten (Kaufpreis, Notar usw.) als Werbungskosten absetzen wie bei einer vermieteten Wohnung?

Jain. Im Prinzip ja, es gibt da aber nix abzuschreiben. Denn Abschreiben können Sie die Abnutzung der Sache über die Lebensdauer. Sie müßten dem Finanzamt die Abnutzung des Grundstücks darlegen, was ist der Regel nicht möglich ist, da sich die meisten Grundstücke schlicht nicht abnutzen.


Ralph0563 
Fragesteller
 02.03.2021, 12:03

Vielen Dank. Das leuchtet mir ein.

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Bei solchen Hauskäufen wird für die Abschreibung der Grundstückswert immer rausgerechnet. Somit fällt der Kaufpreisanteil für das Gartengrundstück nicht unter die Abschreibung. Sonstige Kosten? Zum Beispiel für die Einzäunung, falls geschehen oder solche Sachen. Die Pflege selbst wird wohl der Mieter komplett übernehmen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – In diesen Bereichen selbst seit langer Zeit tätig.

bei einem unbebauten Grundstück kann nichts abgeschrieben werden. Der Boden wird ja nicht abgenutzt. An Werbungskosten hast du dann nur die Ausgaben z.b für Grundsteuer etc, eventuell Zinsen. Die Notarkosten (für die Anschaffung), Grunderwerbsteuer, ggf Makler wären wie der Kaufpreis Anschaffungskosten

auch beim vermieteten Mehrfamilienhaus muss der Kaufpreis auf das Gebäude und den Grund und Boden aufgeteilt werden. Nur der gebäudeanteil wird dann abgeschrieben.

p.s. Werbungskosten werden von den Einnahmen abgezogen und der Verbleibende Überschuss wird besteuert. Die werden nicht von der Steuer abgezogen


Ralph0563 
Fragesteller
 02.03.2021, 12:08

Ganz herzlichen Dank für diese detaillierte Antwort.

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Der Kaufpreis natürlich nicht. Aber wenn du auch für dieses Grundstück ein Darlehen hast, sind die Zinsen Werbungskosten.

Oder hast du das als Gesamtobjekt gekauft?


Ralph0563 
Fragesteller
 02.03.2021, 12:02

Vielen Dank für die Antwort. Das Gartenland ist katasterseitig ein gesondertes Flurstück und so auch im Kaufvertrag sowie Grundbuch gesondert aufgeführt.

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Nein!

Im Gegensatz zu einem Gebäude nutzt sich ein Grundstück nicht ab.