Sonderrechte Privat Auto?

10 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Also ja.... du hast Sonderrechte nach §35 STVO. Die entbinden dich von den Vorschriften der STVO wenn du dadurch niemanden gefährdest.

In dem Moment wo eine Gefährdung stattfindet hast du automatisch keine Sonderrechte mehr. Und jetzt kann man natürlich darüber streiten ob 80km/h in einer Geschlossenen Ortschaft eine Gefährdung darstellen. Schließlich ist das eine potenziell tödliche Geschwindigkeit in Bewohntem Gebiet und andere Verkehrsteilnehmer rechnen nicht mit deiner hohen Geschwindigkeit.

Also wenn es zu einem Unfall kommt bist du ganz mächtig der gevögelte und die Staatsanwaltschaft pflückt dich vor Gericht auseinander.

Aber wenn du nur geblitzt wirst oder die Polizei das sieht dann passiert dir idr. Nix. Wenn die Polizei Winkt dann hälst du natürlich an (Ne Verfolgungsjagt ist eine Gefährdung!) und sagst denen das du zum Einsatz der FW sonstwas musst. Kann sogar passieren die Polizei fährt dann mit Blaulicht voraus, hatte ich sogar schonmal ;D

Der Blitzer kommt wenn dann ganz normal als Brief und dann lässt du dir von deinem Wehrleiter ne Bestätigung geben das du bei dem Einsatz warst und sendest die mit nem kleinen Schrieb vonwegen "Hatte Sonderrechte wegen Einsatz das ist der Beleg" an das Ordnungsamt normalerweise lassen die ihre Forderung fallen.

Aber. Übertreib es nicht es gab auch schon Kammeraden die mit 90 in ner 30er Zone Geblitzt wurden und dann dennoch blechen Mussten (wegen Gefährdung....)

Ich habe für mich in der Praxis festgelegt "20km/h über Begrenzung" das ist nämlich ein Bereich dessen Strafe man im Zweifel zahlen kann und wo ich mich vor Gericht hin stellen kann um zu sagen "ja ich fand das Okay"

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – KFZ Meister

Diese Frage, sollte man sich als Angehöriger einer (freiwilligen) Feuerwehr eigentlich selber beantworten können.

Es bestehen Sonderrechte, auch mit dem privaten PKW. §35 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), spricht von "der Feuerwehr" genauso unter anderem von "der Polizei". Die Sonderrechte der Angehörigen dieser Institutionen sind demnach sogenannte "personengebundene Sonderrechte". Sie sind also an die Person und nicht an bestimmte Fahrzeuge gebunden und können demnach mit jedem Fahrzeug, unter anderem selbst auch mit einem Fahrrad, in Anspruch genommen werden. §35 Absatz 8 StVO schreibt jedoch vor, dass die Sonderrechte nur unter "gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ausgeübt werden dürfen. Da es mit anderen Fahrzeugen als Einsatzfahrzeugen für die anderen Verkehrsteilnehmer schlichtweg nicht erkennbar ist, dass Sonderrechte in Anspruch genommen werden, hat die gerichtliche Rechtsprechung die Sonderrechte mit Privatfahrzeugen allerdings stark eingeschränkt. Gebilligt ist eine mäßige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Anhaltspunkt 20% der zulässigen Höchstgeschwindigkeit), mehr allerdings auch nicht. Das Fahren über Ampelkreuzungen bei Rotlicht beispielsweise, ohne dass das Fahrzeug für die anderen Verkehrsteilnehmer durch blaues Blinklicht und Folgetonhorn erkennbar ist, wäre nicht mit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu vereinbaren. Einzige Ausnahme davon ist vielleicht mitten in der Nacht an einer gut einsehbaren Kreuzung, wenn man vorher angehalten oder zumindest auf Schrittgeschwindigkeit abgebremst hat und sich vergewissert hat, dass definitiv kein Querverkehr kommt.

Mfg

Von Experte iwaniwanowitsch bestätigt

https://www.welt.de/motor/news/article162205566/Recht-Feuerwehr-Einsatzfahrt-mit-Privat-Pkw.html

Wenn ein konkreter Einsatzbefehl vorliegt dürfen Feuerwehrleute auch auf der Fahrt mit ihrem privaten Pkw zur Feuerwehrstation oder Sammelstelle Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn dies zur Gefahrenabwehr „dringend geboten“ ist, § 35 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO).

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__35.html

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Es gelten die Regeln jeder Einsatzfahrt: Sicherheit vor Schnelligkeit.
Du musst natürlich Vorfahrtsregeln beachten und bedenken, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer von deiner Eile nichts wissen.

Falls du geblitzt wirst, schickst den Anhörbogen und eine Bestätigung der Feuerwehr über deinen Einsatz an die Behörde, die das dann gewöhnlich wegen hoheitlicher Tätigkeit einstellt.

Dann meldest du dich bei eurer zuständigen Gemeindeverwaltung. Dort gibt es einen für die Feuerwehr zuständigen Sachbearbeiter. Der kann das regeln.

Und ja, du hast Sonderrechte, da diese personengebunden sind und du ab der Alarmierung als "die Feuerwehr", wie in § 35 StVO genannt, unterwegs bist. Natürlich musst du das Übermaßverbot beachten und das noch mehr als wenn du ein Einsatzfahrzeug fährst. Denn andere erkennen nicht, dass du Sonderrechte beanspruchst. Also kann bei guter Sicht und wenig Verkehr 70 statt 50 fahren gerechtfertigt sein. Aber 100 sicherlich nicht.

Woher ich das weiß:Hobby – Feuerwehr seit 1992. Derzeit Wehrführer einer FF in RLP.
Von Experte Nomex64 bestätigt

Ja. Gemäß §35 StVO hast du auf der Anfahrt zum Gerätehaus bei entsprechender Alarmstufe (sprich einem Einsatz mit der Nutzung von Sonder- und Wegerechten) Sonderrechte. Zitat:

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__35.html

Allerdings: die Nutzung dieser darf NUR mit gebührender Rücksicht auf die öffentlich Sicherheit und Ordnung ausgeführt werden. Da du die Inanspruchnahme von Sonderrechten im Gegensatz zum Einsatzfahrzeug mit Sondersignalanlage (ja, diese dient primär der Inanspruchnahme des sog. Wegerechtes, ist mit bekannt) nicht kenntlich machen kannst, sind diese NOCH zurückhaltender in Anspruch zu nehmen und man sollte sich dem rechtlich äußerst schmalen Grad zwischen Vernunftbedachter Inanspruchnahme und den Straftatbeständen "Nötigung", "gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr" und ähnlichen Späßen bewusst sein. Eine Abwägung für eine "Sonderrechtsfahrt" mit dem Privatfahrzeug ergibt in den seltensten Fällen eine sinnvolle Kosten/Nutzen-Abwägung.

Für weitere, unter anderem bei dir lokal geltende Regelungen solltest du unbedingt vor einer solchen Fahrt mit deiner Löscheinheitsführung Rücksprache halten. Bist du zB noch Anwärter, wird keine wirkliche Grundlage für eine solch gefährliche Aktion vorliegen. Es gibt durchaus Feuerwehren, in denen eine Sonderrechtsfahrt mit dem Privatwagen von der Amtsleitung strikt verboten ist auf Grunde der erhöhten Unfallgefahr.

Etwas anderes: es ist mal wieder ein Trauerspiel, dass hier einige Forumsmitglieder ohne jegliches Fachwissen und trotz klarer Gesetzeslage ihren Senf dazugeben müssen. Wenn man keine Ahnung hat, sollte man nicht antworten.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

SuperKuhnibert4  25.12.2022, 22:36
Etwas anderes: es ist mal wieder ein Trauerspiel, dass hier einige Forumsmitglieder ohne jegliches Fachwissen und trotz klarer Gesetzeslage ihren Senf dazugeben müssen. Wenn man keine Ahnung hat, sollte man nicht antworten.

Vollkommene Zustimmung! Zumal sich hier manche "Community-Experte" schimpfen und ihre (nachweislich) falschen Behauptungen wie "Darfst du nicht" noch nicht einmal belegen können. Das Thema war hier schon gefühlt 1000 mal auf dem Tapet und jedes Mal wird so ein unfundierter Mist verzapft.

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