Sonderkündigungsrecht bei einer Anpassung der Vorauszahlung der Heizkosten?


12.05.2022, 16:51

Hier eine kurze Ergänzung


12.05.2022, 16:53

Ich bin erster Mieter, da es sich um ein Neubauobjekt handelt. Eingezogen bin ich Januar 2022.

schleudermaxe  12.05.2022, 16:34

Wurde denn schon geprüft, ob die Anpassung überhaupt möglich ist. Wie hoch ist denn die Summe, die Du gemäß Abrechnung nachzahlen musstest?

Schakal018053 
Fragesteller
 12.05.2022, 16:39

Also ich bin 1. Mieter... Das ist ein Neubauobjekt. Ich hatte daher noch nie eine Nachzahlung.

Miete hat bisher 789, 30 Euro warm gekostet neu kostet es 828, 68 Euro

schleudermaxe  12.05.2022, 16:40

Dann kann es auch keine Erhöhung geben, ganz einfach.

Schakal018053 
Fragesteller
 12.05.2022, 16:44

Wie sicher bist du dir da ?

Versteh mich bitte nicht falsch, aber alle anderen sagen es gibt hierbei kein Sonderkündigungsrecht.

Ich wünschte es würden mehr deiner Meinung zustimmen

11 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Nach dem Gesetz ist die/eine Anpassung der Vorauszahlungen nach der korrekten Jahresabrechnung nach Zustellung ab übernächstem Monat zulässig. Nun zahlst du derzeit nur 0,75 EUR/m²/Monat Heizkosten als Vorauszahlung. Das war schon sehr wenig, eigentlich zu wenig. Auf Grund der extremen Steigerung der Heizkosten derzeit und in Zukunft ist die Erhöhung um 40 EUR/Monat gerechtfertigt und anzuraten. Ein Sonder kündigungsrecht gibt es hier nicht.

Du hast einen Mietvertrag, und den hast Du zu erfüllen. Wenn Du für 2 Jahre Mindestmietdauer unterschrieben hast, dann ist das so.

Eine Nebenkostenanpassung kann rein rechtlich nur erfolgen, nachdem bei einer vorherigen Abrechnung eine Nachzahlung nötig war, was bei Dir nicht zutrifft.

Du kannst der Erhöhung widersprechen, oder Sie trotzdem zahlen. Dass die Heizkosten stark steigen ist überall zu lesen.

Entweder jetzt monatlich mehr zahlen, oder dann einen großen Batzen Nachzahlung am Jahresende. Deine Entscheidung

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Nein , es ergibt sich durch eine ( nachvollziehbare ) Anpassung der regelmäßig zu leistenden Nebenkostenanteile auch in einem Vertrag mit vereinbarter Mindestmietdauer kein Sonderkündigungsrecht .

Allerdings muß der Vermieter Grund und Ursache für eine Nebenkostenanpassung sachgerecht begründen und entsprechend nachweisen können .

Die zu leistenden Nebenkostenabschläge können ohne Zustimmung des Mieters allerdings erst frühestens am Ende eines Abrechnungsjahres in Verbindung mit der entsprechenden Jahresendkostenabrechnung wirksam erhöht werden .

Eine rückwirkende Erhöhung ist allerdings in soweit auch dann möglich , wenn der Vermieter spätestens binnen 3 Monaten nach Kenntnis gestiegener Selbstkosten den Mieter schriftlich darüber in Kenntnis setzt . Dieses führt "unterjährig" dann ohne Zustimmung des Mieters zwar auch nicht zu einer sofortigen Anhebung der zu leistenden Nebenkostenabschläge , aber der Vermieter kann dann anteilig in der kommenden Regelabrechnung rückwirkend ab Kenntnissetzung die entsprechend höheren Rechnungsbeträge mit berücksichtigen .

Ich habe einen Brief von meiner Wohnungsgesellschaft bekommen, dass die Vorauszahlung der Heizkosten angepasst wird. 

Damit kann der Vermieter die zu leistenden Nebenkostenabschläge ohne Zustimmung des Meters nicht zu beliebigem Zeitpunkten innerhalb eines noch nicht abgeschlossenen Abrechnungsjahres einseitig erhöhen . Er kann sie nach vorheriger Kenntnissetzung des Mieters aber anteilig dann in der kommenden Jahresendabrechnung mit berücksichtigen .

Ausdrücklich zu beachten ist in dieser Sache , daß eine Anhebung der Nebenkosten nicht gleichzusetzen mit einer Mieterhöhung ist .

Ergänzung :

Dein Vermieter hat hier formal korrekt informiert , aber diesem Bescheid kannst Du prinzipiell zunächst einmal aufschiebend widersprechen .

Ein Sonderkündigungsrecht, sind aber auch 3 Monate, gibt es nur wenn die Miete erhöht wird. Nicht bei Erhöhung der Betriebskosten.