Nein , es ergibt sich durch eine ( nachvollziehbare ) Anpassung der regelmäßig zu leistenden Nebenkostenanteile auch in einem Vertrag mit vereinbarter Mindestmietdauer kein Sonderkündigungsrecht .

Allerdings muß der Vermieter Grund und Ursache für eine Nebenkostenanpassung sachgerecht begründen und entsprechend nachweisen können .

Die zu leistenden Nebenkostenabschläge können ohne Zustimmung des Mieters allerdings erst frühestens am Ende eines Abrechnungsjahres in Verbindung mit der entsprechenden Jahresendkostenabrechnung wirksam erhöht werden .

Eine rückwirkende Erhöhung ist allerdings in soweit auch dann möglich , wenn der Vermieter spätestens binnen 3 Monaten nach Kenntnis gestiegener Selbstkosten den Mieter schriftlich darüber in Kenntnis setzt . Dieses führt "unterjährig" dann ohne Zustimmung des Mieters zwar auch nicht zu einer sofortigen Anhebung der zu leistenden Nebenkostenabschläge , aber der Vermieter kann dann anteilig in der kommenden Regelabrechnung rückwirkend ab Kenntnissetzung die entsprechend höheren Rechnungsbeträge mit berücksichtigen .

Ich habe einen Brief von meiner Wohnungsgesellschaft bekommen, dass die Vorauszahlung der Heizkosten angepasst wird. 

Damit kann der Vermieter die zu leistenden Nebenkostenabschläge ohne Zustimmung des Meters nicht zu beliebigem Zeitpunkten innerhalb eines noch nicht abgeschlossenen Abrechnungsjahres einseitig erhöhen . Er kann sie nach vorheriger Kenntnissetzung des Mieters aber anteilig dann in der kommenden Jahresendabrechnung mit berücksichtigen .

Ausdrücklich zu beachten ist in dieser Sache , daß eine Anhebung der Nebenkosten nicht gleichzusetzen mit einer Mieterhöhung ist .

Ergänzung :

Dein Vermieter hat hier formal korrekt informiert , aber diesem Bescheid kannst Du prinzipiell zunächst einmal aufschiebend widersprechen .

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