Du hast mit dem Vormieter keinen Mietvertrag. Demzufolge kann er dir nicht irgendwas aufdrängen oder dafür Zahlung fordern. Du hast Anspruch gegenüber dem Vermieter, dass die Wohnung dir beräumt und im zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand übergeben wird.
Bitte um Verringerung des Abschlages mit entspr. Begründung.
Dem entsprechend ist die Befristung mangels Begründung des Eigenbedarfes rechtsunwirksam. Damit hast du einen unbefristeten Mietvertrag mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Der könnte (Zugang bis 4. April beim Vermieter) derzeit zum 30. Juni (schriftlich!) gekündigt werden.
Das Einzige was du tun musst, ist das Überstreichen der einen dunklen Tapete mit einer neutralen Farbe.
Da hier im Übrigen Weiß Streichen verlangt wird, ist die Schönheitsreparaturklausel in Gänze unwirksam (s. Urteile des BGH). Findest du im Netz.
Wohnungsmietverträge sind grundsätzlich zum Monatsende kündbar und nicht zum Monatsanfang. Demzufolge wäre das theoretisch zum 31.5. und nicht zum 1.6..
Dass der Februar nicht 29 sondern 28 Tage hat, spielt hier keine Rolle. Die Kündigung musste bis 3. März zugestellt um zum 31. Mai fristgerecht erfolgt zu sein. Das ist hier der Fall gewesen.
Nun kommt es drauf an, ob der Vermieter über deinen Lapsus hinweg sieht und die Kündigung als zum Monatsende Mai erfolgt anerkennt.
Schreib ihm einen netten Brief, dass du nicht zum 31.3. sondern 31.5. gekündigt hast.
Die Wassererwärmung (wenn zentral erfolgt) wird im Rahmen der Heizkostenabrechnung berechnet und gehört damit zu den Betriebskosten. Wenn dafür monatliche Vorauszahlungen vereinbart sind, ist über diese jährlich abzurechnen.
Sowohl Heizkosten wie auch Wassererwärmungskosten sind nach Verbrauch zu berechnen (Heizkostenverordnung).
Wichtig ist die Einhaltung der vom Versorger eingeräumten Kündigungsfrist. Es gilt für die Endabrechnung der Zählerstand des Tages, an welchem die Kündigungsfrist endet. Der ist dann am nächsten Tag dem Versorger mitzuteilen.
Na klar, Brennstoffkosten sind Bestandteil derHeizkosten. Als solche müssen sie in der Abrechnung als solche ausgewiesen werden.
Du zahlst als Vorauszahlung rund 2 EUR/m²/Monat das ist derzeit als ausreichend zu sehen. In normalen Zeiten war die Hälfte anzusetzen bzw. lt Heizkostenspiegel zutreffend. Dein tatsächlicher Verbrauch ist natürlich von mehreren Faktoren beeinflusst wie Lage der Wohnung im Gebäude und pers. Heizverhalten.
Hier sehe ich eine Modernisierung. War diese als solche angekündigt (mindestens 3 Monate vor Beginn der Arbeiten) und wurden dir deine voraussichtlichen anteiligen und bereinigten Modernisierungsmieterhöhungskosten dabei mitgeteilt? Sollte hier eine planmäßige Modernisierung angekündigt und durchgeführt worden sein, hat zwar der Vermieter dafür zu sorgen, das evtl. Schäden an der Tapezierung, in diesem Zusammenhang entstanden, beseitigt werden, aber darf diese Kosten auf die Modernisierungsumlage aufschlagen (8% jährlich, 1/12 davon monatlich). So Urteil des BGH. (Findest du bei Google).
Die Anpassung der Vorauszahlung darf der Vermieter (auch der Mieter) ab nächstem Monat nach Zugang der Abrechnung vornehmen.
Anders wenn eine Pauschale vereinbart ist. Dann darf die Erhögung erst ab übernächstem Monat nach Zugang verlangt werden. Voraussetzung ist aber, dass mietvertraglich optional die Möglichkeit der Erhöhung vereinbart ist. Wenn nicht, zahlt der Mieter bis zum Mietende den gleichen Betrag. Ausnahme Heizkosten: Diese müssen gemäß Heizkostenverordnung nach Verbrauch abgerechnet werden. Das schließt eine Abrechnung der Vorauszahlungen für diese ein.
Es werden die im Dezember 2022 getätigten Abschläge für Erdgas und Wärmelieferung erstattet und das in der Regel in der Betriebskosten-Abrechnung für 2022. Strom steht dabei nicht zur Debatte.
DasVerbot wäre rechtswidrig und damit unwirksam. Geldstrafe ist Quatsch, Mietrecht ist Zuivilrecht und nicht Strafrecht.
Halte die Kleinen so, dass sie keinen Schaden anrichten können und alles ist gut.
Ich spekuliere: Du wohnst im Haus des Vermieters und er auch. Deshalb hast du vermutlich keinen eigenen Stromzähler bzw. Vertrag mit einem Versorger.
Für die in der Liste aufgeführten Betriebskosten incl. Heizkosten und den Strom zahlst du monatlich einen Festbetrag (Pauschale genannt).
Eigentlich sind gem. Heitkostenvrordnung Heizkosten zwingend nach Verbrauch abzurechnen. Bei deiner Konstellation (Zweifamilienhaus) kann aber ausnahmsweise Anderes vereinbart werden. Das ist wohl so bei dir auch so geschehen.
Es gibt demnach keine Abrechnung und deshalb weder Nachforderung, noch Gutschrift noch eine Anpassung. Letztere wäre nur zulässig, wenn das mietvertraglich optional tatsächlich vereinbart ist. Ist das nicht der Fall, zahlst du trotz steigender Kosten bis zum Mietende immer den gleichen Festbetrag.
Zulässig ist eine 20%ige Erhöhung von 55 EUR auf dann 330 EUR. Mehr nicht, stimme der Erhöhung nicht zu und schweige. Und zahle brav die 275 weiter.
Hat der V. überhaupt zur Zustimmung aufgefordert`? Wenn nicht, ist schon deshalb das MEV unwirksam
Wenn diese Energieträger für dich seitens Mietvertrag irrelevant sind, wäre lediglich anteilig die Anhebung der Heizkostenvorauszahlung (Fernheizung) überlegenswert.
Unterhalb des Boilers rechte Seite ist die Zuleitung des Frischwassers in den Boiler. Du musst das Eckventil (Knauf) nur nach links aufdrehen (blaue markierter Netzschlauch). Schon kannst du Wasser entnehmen, warm, kalt, gemischt. Natürlich muss auch der Stromnetzschalter (Sicherung!) eingeschaltet sein.
Aus formellen Gründen ist die Abrechnung unwirksam. Aus taktischen Gründen solltest du zunächst einfach schweigen. Erst wenn du abgemahnt werden solltest, wäre entsprechend zu argumentieren, einer unwirksamen Abrechnung muss man nicht widersprechen und auch nicht dem Vermieter erzählen, was sein Fehler war.
Kommt/käme irgendwann eine korrekte Abrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist, wäre sie verfristet und eine Nachzahlung nicht mehr zu leisten.
In der Regel schließt der Mieter mit einem Versorger seiner Wahl einen Liefervertrag. Er gehört deshalb (bis auf den Hausstrom) nicht zu den Betriebskosten (s. §2 der Betr.k.verordnung).
Nach dem Gesetz ist die/eine Anpassung der Vorauszahlungen nach der korrekten Jahresabrechnung nach Zustellung ab übernächstem Monat zulässig. Nun zahlst du derzeit nur 0,75 EUR/m²/Monat Heizkosten als Vorauszahlung. Das war schon sehr wenig, eigentlich zu wenig. Auf Grund der extremen Steigerung der Heizkosten derzeit und in Zukunft ist die Erhöhung um 40 EUR/Monat gerechtfertigt und anzuraten. Ein Sonder kündigungsrecht gibt es hier nicht.