Vormieter fordert zu viel Abschlag?

Hallo zusammen,

Bei mir ist gerade folgende Situation; ich habe eine Wohnungszusage bekommen. Der Vormieter möchte mir die Wohnung in dem Zustand übergeben, in der er gewohnt hat. Sprich: mit dunkelroten Wänden, voll möbeliert und mit Inventar. Damit war ich erst einverstanden, bis er mir sagte das er dafür 3.000€ Abschlag verlangt. Da ich dieses Geld für benutze Möbel (die mir nichtmal gefallen) nicht aufbringen möchte, hab ich ihn gebeten, alles rauszunehmen, bis auf die Küche.

Jedoch verlangt er selbst für die Küche noch 2.100€. Das ist mir einfach zu viel Geld für eine gebrauchte Küche, zumal ich eine neue kleine Küche online schon ab 900€ kaufen kann. Ich habe versucht den Preis herunterzuhandeln (auf 1500), jedoch geht er darauf nicht ein. Daher sagte ich ihm, das ich dann halt die Wohnung in einem leeren, renovierten Zustand übernehmen will. Jetzt meinte er folgendes: er wird der Vermietung nächtste Woche noch einen weiteren Bewerber für die Wohnung vorstellen (und das obwohl ich schon die feste Zusage bekommen hab) und das er alles rausnimmt, dann aber auch den PVC Boden und die Tapete. Er sagte, er habe das damals alles selber verlegt.

Stutzig macht mich das nur, weil die Wohnung aussieht wie meine jetzige (die neue Wohnung ist nur ein Stockwerk über mir) und meine alte Wohnung wurde mir auch mit Boden und mit weißen Wänden übergeben. Daher meine Frage: darf er jetzt einfach den Boden und Wände rausreißen? Und darf er einen zweiten Bewerber vorschlagen, nur weil ich seine Möbel nicht übernehmen möchte?

Ich hoffe auf eure Antworten

Lg

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Du hast mit dem Vormieter keinen Mietvertrag. Demzufolge kann er dir nicht irgendwas aufdrängen oder dafür Zahlung fordern. Du hast Anspruch gegenüber dem Vermieter, dass die Wohnung dir beräumt und im zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand übergeben wird.

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Bitte um Verringerung des Abschlages mit entspr. Begründung.

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Dem entsprechend ist die Befristung mangels Begründung des Eigenbedarfes rechtsunwirksam. Damit hast du einen unbefristeten Mietvertrag mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Der könnte (Zugang bis 4. April beim Vermieter) derzeit zum 30. Juni (schriftlich!) gekündigt werden.

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Das Einzige was du tun musst, ist das Überstreichen der einen dunklen Tapete mit einer neutralen Farbe.

Da hier im Übrigen Weiß Streichen verlangt wird, ist die Schönheitsreparaturklausel in Gänze unwirksam (s. Urteile des BGH). Findest du im Netz.

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Die Kündigung zählt grundsätzlich zum 31.05.

Wohnungsmietverträge sind grundsätzlich zum Monatsende kündbar und nicht zum Monatsanfang. Demzufolge wäre das theoretisch zum 31.5. und nicht zum 1.6..

Dass der Februar nicht 29 sondern 28 Tage hat, spielt hier keine Rolle. Die Kündigung musste bis 3. März zugestellt um zum 31. Mai fristgerecht erfolgt zu sein. Das ist hier der Fall gewesen.

Nun kommt es drauf an, ob der Vermieter über deinen Lapsus hinweg sieht und die Kündigung als zum Monatsende Mai erfolgt anerkennt.

Schreib ihm einen netten Brief, dass du nicht zum 31.3. sondern 31.5. gekündigt hast.

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Die Wassererwärmung (wenn zentral erfolgt) wird im Rahmen der Heizkostenabrechnung berechnet und gehört damit zu den Betriebskosten. Wenn dafür monatliche Vorauszahlungen vereinbart sind, ist über diese jährlich abzurechnen.

Sowohl Heizkosten wie auch Wassererwärmungskosten sind nach Verbrauch zu berechnen (Heizkostenverordnung).

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Wichtig ist die Einhaltung der vom Versorger eingeräumten Kündigungsfrist. Es gilt für die Endabrechnung der Zählerstand des Tages, an welchem die Kündigungsfrist endet. Der ist dann am nächsten Tag dem Versorger mitzuteilen.

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Na klar, Brennstoffkosten sind Bestandteil derHeizkosten. Als solche müssen sie in der Abrechnung als solche ausgewiesen werden.

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Du zahlst als Vorauszahlung rund 2 EUR/m²/Monat das ist derzeit als ausreichend zu sehen. In normalen Zeiten war die Hälfte anzusetzen bzw. lt Heizkostenspiegel zutreffend. Dein tatsächlicher Verbrauch ist natürlich von mehreren Faktoren beeinflusst wie Lage der Wohnung im Gebäude und pers. Heizverhalten.

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Wer muss für die "Renovierung" nach Fenstertausch aufkommen?

Hallo liebe gF-Gemeinde, ich habe da mal eine Frage.

Vor 4 Monaten bin ich in eine Mietwohnung gezogen. Der Vormieter hatte im Jahr davor renoviert, die Wohnung sah also noch sehr gut aus, ich habe sie zwar als "unrenoviert" übernommen, aber ich brauchte nichts neu tapezieren oder streichen. Tapeziert ist mit einer Strukturtapete und der Vormieter hatte nicht mal Nägel oder Dübel in der Wand hinterlassen. Schon damals, vor meinem Einzug, war in der Planung, dass die Wohnung bald neue Fenster bekommen soll. Die neuen Fenster habe ich jetzt eingebaut bekommen. Durch das Demontieren der Fensterrahmen wurde leider rund um die Fenster teils die Tapete beschädigt (hängt teilweise zerfetzt runter) und Putz bröckelte aus den Rahmen und dem Mauerwerk, was einige hässliche Löcher hinterlassen hat.

Meine Frage dazu: Wer muss denn jetzt renovieren, damit das wieder gut aussieht? Die Wohnung hat eine Größe von rund 70 qm und einige Räume gehen ineinander über, so dass das ganz schön große Flächen sind, inklusive der Decken, die ich streichen (lassen) müsste. Oder ist das Vermieter-Sache? Ist ja auch nicht ganz billig. Auf jeden Fall sieht es jetzt sehr unschön aus und wenn neue Tapeten (auch in Teilen) darüber kämen, würde die Farbe ja nicht mehr zum Rest passen.

Und ja, klar kann ich mit meinem Vermieter sprechen, aber ich hätte trotzdem gerne mal ein paar Meinungen von "Fachleuten" dazu. Danke schon mal vorab für eine Info.

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Hier sehe ich eine Modernisierung. War diese als solche angekündigt (mindestens 3 Monate vor Beginn der Arbeiten) und wurden dir deine voraussichtlichen anteiligen und bereinigten Modernisierungsmieterhöhungskosten dabei mitgeteilt? Sollte hier eine planmäßige Modernisierung angekündigt und durchgeführt worden sein, hat zwar der Vermieter dafür zu sorgen, das evtl. Schäden an der Tapezierung, in diesem Zusammenhang entstanden, beseitigt werden, aber darf diese Kosten auf die Modernisierungsumlage aufschlagen (8% jährlich, 1/12 davon monatlich). So Urteil des BGH. (Findest du bei Google).

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Die Anpassung der Vorauszahlung darf der Vermieter (auch der Mieter) ab nächstem Monat nach Zugang der Abrechnung vornehmen.

Anders wenn eine Pauschale vereinbart ist. Dann darf die Erhögung erst ab übernächstem Monat nach Zugang verlangt werden. Voraussetzung ist aber, dass mietvertraglich optional die Möglichkeit der Erhöhung vereinbart ist. Wenn nicht, zahlt der Mieter bis zum Mietende den gleichen Betrag. Ausnahme Heizkosten: Diese müssen gemäß Heizkostenverordnung nach Verbrauch abgerechnet werden. Das schließt eine Abrechnung der Vorauszahlungen für diese ein.

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Ich spekuliere: Du wohnst im Haus des Vermieters und er auch. Deshalb hast du vermutlich keinen eigenen Stromzähler bzw. Vertrag mit einem Versorger.

Für die in der Liste aufgeführten Betriebskosten incl. Heizkosten und den Strom zahlst du monatlich einen Festbetrag (Pauschale genannt).

Eigentlich sind gem. Heitkostenvrordnung Heizkosten zwingend nach Verbrauch abzurechnen. Bei deiner Konstellation (Zweifamilienhaus) kann aber ausnahmsweise Anderes vereinbart werden. Das ist wohl so bei dir auch so geschehen.

Es gibt demnach keine Abrechnung und deshalb weder Nachforderung, noch Gutschrift noch eine Anpassung. Letztere wäre nur zulässig, wenn das mietvertraglich optional tatsächlich vereinbart ist. Ist das nicht der Fall, zahlst du trotz steigender Kosten bis zum Mietende immer den gleichen Festbetrag.

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Zulässig ist eine 20%ige Erhöhung von 55 EUR auf dann 330 EUR. Mehr nicht, stimme der Erhöhung nicht zu und schweige. Und zahle brav die 275 weiter.

Hat der V. überhaupt zur Zustimmung aufgefordert`? Wenn nicht, ist schon deshalb das MEV unwirksam

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Wenn diese Energieträger für dich seitens Mietvertrag irrelevant sind, wäre lediglich anteilig die Anhebung der Heizkostenvorauszahlung (Fernheizung) überlegenswert.

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Unterhalb des Boilers rechte Seite ist die Zuleitung des Frischwassers in den Boiler. Du musst das Eckventil (Knauf) nur nach links aufdrehen (blaue markierter Netzschlauch). Schon kannst du Wasser entnehmen, warm, kalt, gemischt. Natürlich muss auch der Stromnetzschalter (Sicherung!) eingeschaltet sein.

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Aus formellen Gründen ist die Abrechnung unwirksam. Aus taktischen Gründen solltest du zunächst einfach schweigen. Erst wenn du abgemahnt werden solltest, wäre entsprechend zu argumentieren, einer unwirksamen Abrechnung muss man nicht widersprechen und auch nicht dem Vermieter erzählen, was sein Fehler war.

Kommt/käme irgendwann eine korrekte Abrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist, wäre sie verfristet und eine Nachzahlung nicht mehr zu leisten.

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Nach dem Gesetz ist die/eine Anpassung der Vorauszahlungen nach der korrekten Jahresabrechnung nach Zustellung ab übernächstem Monat zulässig. Nun zahlst du derzeit nur 0,75 EUR/m²/Monat Heizkosten als Vorauszahlung. Das war schon sehr wenig, eigentlich zu wenig. Auf Grund der extremen Steigerung der Heizkosten derzeit und in Zukunft ist die Erhöhung um 40 EUR/Monat gerechtfertigt und anzuraten. Ein Sonder kündigungsrecht gibt es hier nicht.

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