Serben heiraten in deutschland!

3 Antworten

Habe dieses Jahr selbst als Deutscher eine Serbien geheiratet. Alles halb so schwer. 

1. Ab zum Standesamt, Liste erforderlicher Dokumente besorgen.

2. Erforderliche Dokumente mit Übersetzung besorgen, Parallel Anmeldung zum Sprachkurs A1 bzw bei ausreichenden Kenntnissen zur Prüfung A1. Idealerweise durchgeführt beim Goethe Institut oder der VHS da die Zertifikate von Telc ausgestellt werden.

3. Vereinbarung eines Hochzeitstermines (innerhalb von 6 Monaten, da seine Dokumente nicht länger gültig sind)

Warten & organisieren 

4. Endlich heiraten :)

5. Zur Ausländerbehörde Aufenthaltsantrag abholen 

6. Partner beim Bezirksamt melden, anschließend Familienversichern lassen und Zertifikat für Sprachkenntnisse abholen. 

7. Deine einkommensnachweise (bei Arbeitslosigkeit genügt der Bescheid der Arbeitsagentur), Mietvertrag, Eheurkunde usw bei der Ausländerbehörde einreichen. 

8. Aufenthalt erhalten, beim Finanzamt und überall alles anmelden. Wenn deine Finanziellen Mittel nicht ausreichen, hartz für Partner beantragen (egal was wo steht, das kriegt er) und zusehen das er eine berufliche Perspektive entwickelt.

Zuletzt ab nach Serbien und den Pass und Perso bei Namensänderung anpassen.

Ein Belgradtrip zur Erteilung eines Visums in der Botschaft ist nicht notwendig!!!  Mir sagten zahlreiche Anwälte das Gegenteil, ist aber quatsch! Weder eigener Wohnraum als Hauptmieter noch sonstwas ist Voraussetzung. Wichtig ist die Beschaffung aller Dokumente, Übersetzungen, Anmeldung, Vers, sowie A1 Kenntnisse! Achtet bei Der Planung auf die Einhaltung der 90 Tage pro Halbjahr schengenvisum. Achja und Goetheinstitut gibt's notfalls auch in srb. Heirat in Dt. Viel Glück :)

Heiraten könnt ihr, wo ihr wollt aber solange Du den nicht ernähren kannst greift folgendes:

das Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden. Bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug (§ 30 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) besteht für die Ausländerbehörde kein Ermessen, wenn es am Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts fehlt. Eine Abweichung von dieser regelmäßig zu beachtenden Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz) ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie geboten.

Serbien ist doch auch schön.