Rücktritt Papst, Bischof, Pfarrer?

8 Antworten

Noch einmal ganz allgemein:

  • Diakone, Priester und Bischöfe sind Menschen, die das dreistufige Weihesakrament empfangen haben. Das ist unverlierbar. Mit der Weihe wird Weihegewalt übertragen, so z. B. die Befähigung eines Priester, der Feier der Eucharistie vorzustehen. Diese Weihegewalt ist nicht verlierbar, d. h. weder kann auf die bereits empfangene Weihe verzichtet werden, noch kann die bereits empfangene Weihe durch irgendeine Autorität entzogen werden.
  • Wer die Weihe empfangen hat, ist Kleriker bzw. geistlicher Amtsträger. Das Weihesakrament vermittelt sakramental die Teilhabe am dreifachen Amt Christi. Damit ist noch kein Kirchenamt verbunden. Der Klerikerstand geht mit einer bestimmten Rechtsstellung einher, d. h. Klerikern kommen von Rechts wegen bestimmte Rechte und Pflichten zu. So ist es gleichzeitig Recht und Pflicht eines Klerikers, Kirchenämter zu bekleiden. Allein Kleriker sind befähigt, Kirchenämter zu bekleiden, zu deren Ausübung Weihegewalt oder kirchliche Leitungsgewalt vonnöten ist. Der Klerikerstand ist im Gegensatz zur Weihe verlierbar: Entweder durch strafweise Entlassung oder gnadenweise auf Bitte des Klerikers.
  • Der Klerikerstand zielt wesentlich darauf, dass Kleriker Kirchenämter bekleiden. Kleriker ohne Kirchenamt sind theoretisch denkbar und in bestimmten Ausnahmefällen auch (meist temporär) möglich, aber so nicht vorgesehen. Kirchenämter, die mit Weihe- oder Leitungsgewalt verbunden sind, werden hierarchische Ämter genannt. Dazu gehören u. a. das Amt des Papstes, des Diözesanbischofs und des Pfarrers. Kirchenämter sind im Allgemeinen auch verlierbar. Wer aus einem Amt ausscheidet, ist ab diesem Tag nicht mehr Träger der Leitungsgewalt, die mit dem Amt verbunden ist und verliert entsprechende Rechte, Pflichten, Würden und Privilegien, die mit diesem Amt verbunden sind. Näheres regelt jeweils das Kirchenrecht.

Nun zu den Möglichkeiten des Amtsverzichts mit Blick auf die drei genannten Ämter:

  • Rechtsgrundlage für den Amtsverlust des Pfarrers ist c. 538 CIC. Der Pfarrer scheidet aus dem Amt aus, wenn er rechtmäßig durch den Diözesanbischof seines Amtes enthoben oder versetzt wird oder, falls er nicht dauerhaft ernannt ist, nach Ablauf der festgesetzten Amtszeit. Ein durch den Pfarrer selbst erklärter Amtsverzicht muss aus einem gerechten Grund erfolgen und bedarf für seine Gültigkeit der Annahme durch den Diözesanbischof.
  • Rechtsgrundlage für den Amtsverlust des Diözesanbischofs ist c. 416 CIC. Der bischöfliche Stuhl wird demnach vakant durch den Tod des Diözesanbischofs oder durch dessen rechtmäßig vorgenommene Versetzung oder Absetzung. Ein durch den Diözesanbischof selbst erklärter Amtsverzicht bedarf für seine Gültigkeit der Annahme durch den Papst.
  • Rechtsgrundlage für den Amtsverzicht des Papstes ist c. 332 § 1 CIC: "Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur Gültigkeit verlangt, daß der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht, nicht jedoch, daß er von irgendwem angenommen wird."

Daß ein Papst zurücktreten kann haben wir ja vor etlichen Jahren erlebt, als Benedikt XVI., Vorgänger im Amt von Franziskus, genau dies getan hat. Es ist allerdingseher unüblich, vor ihm hat das zuletzt ein Papst im späten Mittelalter getan. Bischöfe benötigen dazu die Genehmigung des Papstes, und daß dieser sie nicht in jedem Fall erteilt, haben wir gerade im Fall von Krdinal Mary gesehen. Ws Pfarrer angeht, so kann ich nur vermuten, daß sie für einen Rücktritt die Genehmigung ihres Bischofs benötigen.

DerSchopenhauer  12.06.2021, 06:56

Pfarrer können ihr Amt ohne Zustimmung des Bischofs aufgeben.

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ruhrpott91  12.06.2021, 09:13
@DerSchopenhauer

"Der Pfarrer scheidet aus dem Amt aus durch eine vom Diözesanbischof nach Maßgabe des Rechts vorgenommene Amtsenthebung oder Versetzung, durch einen aus gerechtem Grund vom Pfarrer selbst erklärten und, damit er gültig wird, vom Bischof angenommenen Amtsverzicht sowie durch Ablauf der Zeit, wenn er gemäß den in can. 522 genannten Vorschriften des Partikularrechts für eine bestimmte Zeit ernannt worden ist." (c. 538 § 1 CIC)

Inwieweit lässt das die Interpretation zu, dass Pfarrer "ihr Amt ohne Zustimmung des Bischofs" aufgeben können, wie Du hier schreibst und fälschlicherweise als Fakt verkaufst? Zumal fatalerweise noch mit dem Anspruch, andere zu verbessern.

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Firmian  12.06.2021, 18:52
@ruhrpott91

Also nach weltlichem Recht können sie natürlich auf das Amt verzichten und werden nicht von der Polizei wieder ins Pfarrhaus zurückgeführt - aber das ist wohl nicht gemeint.

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Ein Papst kann zurücktreten, hat ja keinen mehr über sich, dem er da verpflichtet wäre und wie das geht, haben wir ja bei Old Ratzinger aka. Benedikt XVI. erlebt.

Ein Pfarrer kann sicherlich nicht so einfach von seinem Amt zurücktreten, wird aber, weil er in der Hierarchie nicht so weit oben steht, nicht bis zum Papst gehen müssen um einen Rücktritt von seinen Ämtern erwirken zu können, sondern das sind Kompetenzen, die der nächsthöhere Bischof, Erzbischof oder die Bischofskonferenz eigentlich haben müssten.

Einzeln mit der Gemeindeebene wird man sich im Vatikan nischt befassen, da werden die Bischöfe entsprechende Vollmachten haben.

teper1209  11.06.2021, 22:42

Also aus seiner Sicht hat Benedikt XVI. durchaus noch Einen über sich, nämlich IHN, aber das ist eine Frage des Glaubens.

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verreisterNutzer  11.06.2021, 22:48
@teper1209

ER stellt aber in der Regel auch keine Ernennungen und Entlassungspapiere aus. Sonst könnte man sich den zinnober mit dem Conclave ja sparen. ^^

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teper1209  11.06.2021, 22:53
@verreisterNutzer

Deshalb auch mein Hinweis darauf, daß es sich um eine Frage des Glaubens handelt. - Wie sagte schon Friedrich II.: '...kann jeder nach seiner Facon selig werden'.

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verreisterNutzer  11.06.2021, 22:54
@teper1209

Also ich ffinde ja immernoch, die sollten statt Conclave in der Sixtina ordentlich Messwein bechern und dann eventmäßig flaschendrehen.
Auf wen die Flasche Zeit, der ist raus und muss irgendwas bescheuertes anstellen, der Rest belibt weiter in der Auswahl.

Könnte man ein super Event draus machen.

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teper1209  11.06.2021, 22:59
@verreisterNutzer

So ähnlich scheint es ja manchmal wirklich zuzugehen. Ich empfehle Dir die Lektüre von Robert Harris, Conclave. Danach hat man einige Illusionen weniger. Auch wenn die Auflösung eher schwach ist, ist es spannende und gut recherchierte, informative Lektüre

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verreisterNutzer  11.06.2021, 23:01
@teper1209

Werd ich mir vielleicht wirklich mal geben, aber mich wundert da nichts mehr. Hab mich in das Thema mal eingelesen und weiß setidem, wie "Papstwahl" im Mittelalter und der frühen Neuzeit aussah. ^^

Abenteuerlich. ^^

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teper1209  11.06.2021, 23:03
@verreisterNutzer

Bei Harris kannst Du - natürlich fiktional, aber wohl recherchiert - nachlesen, daß sie auch heute abenteuerlich verlaufen kann.

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Es gibt eine Hirachie: Papst, Bischöfe, Pfarrer

Der Papst hat nur eine Göttliche über sich, daher braucht er keine menschliche Zustimmung.

Der Papst ist der direkte Vorgesetzte von einem Bischof, daher muss er bei einem Rücktritt zustimmen.

Der Bischof, der eine Bistum leitet, ist der direkte Vorgesetzte eines Pfarrers in seinem Bistum, daher muss er zustimmen, wenn ein Pfarrer sein Amt auftreten will. (Das ist ein Verwaltungsakt)

Wenn ein Priester sein Priesteramt niederlegen will, dann muss der Papst zustimmen, dass kann der Bischof nicht alleine entscheiden.

Wie mein Vorposter bereits geschrieben hat, gab es vor nicht allzu langer Zeit einen Papstrücktritt. Das war 2013. Und es können auch Pfarrer zurücktreten. Etwa wenn sie sich eine Frau verlieben, was für katholische Pfarrer ein Rücktrittsgrund ist.