Grundamt und Hilfsamt - Unterscheidung?

2 Antworten

In der Nomenklatur der katholischen Kirchen zeichnen sich die proesterlichen Ämter durch die ununterbrochene Segenskette aus; das heißt: der liebe Gott hat persönlich den Papst gesegnet, der segnet die Bischöfe und die segnen die Priester.

Alle anderen sind nur Hilfsvolk, wie beispielsweise Diakone, Pastoralreferenten oder Ministranten und sonstige Laien.

Von Experte wolfruprecht bestätigt

Um diese Frage beantworten zu können, bedarf es erst einmal eine Klärung, was das Wort Amt im kirchenrechtlichen Sinn für eine Bedeutung hat.

Die Unterscheidung der Kirchenämter in sog. Grund- und Hilfsämter zielt auf eine kirchenrechtswissenschaftliche Systematisierung des weiten Amtsbegriffs, der in das kodikarische Kirchenrecht Einzug gefunden hat. Der kirchenrechtliche Begriff des Kirchenamtes (officium ecclesiasticum) ist nämlich zu unterscheiden vom theologischen Begriff des sog. Weiheamtes, insofern diese nicht einfach deckungsgleich sind. Menschen, die das Weihesakrament empfangen haben, also Diakone, Priester und Bischöfe, werden im Kirchenrecht zwar "geistliche Amtsträger" (ministri sacri) genannt, weil sie dazu geweiht und bestimmt werden, "entsprechend ihrer jeweiligen Weihestufe die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens (munera docendi, sanctificandi et regendi) in der Person Christi des Hauptes zu leisten." (c. 1008 CIC) Das Weihesakrament vermittelt also auf sakramentale Weise die Teilhabe am Dienstamt Christi: Geweihte werden daher als geistliche Amtsträger bezeichnet. Diese geistlichen Amtsträger sind also qua Weihe in besonderer Weise dazu berufen, bestimmt und befähigt, kirchliche Ämter zu bekleiden. Geistliche Amtsträger werden im Kirchenrecht auch Kleriker genannt.

Ein Kirchenamt (officium ecclesiasticum) ist gemäß c. 145 § 1 CIC "jedweder Dienst (quodlibet munus), der durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer eingerichtet ist und der Wahrnehmung eines geistlichen Zwecks dient." Ein solches Kirchenamt kann ferner "ohne kanonische Amtsübertragung nicht gültig erlangt werden." (c. 145 CIC). Eine solche Amtsübertragung geschieht durch:

  • freie Amtsübertragung (collatio)
  • Einsetzung (institutio) nach Präsentation
  • Bestätigung (confirmatio) oder Zulassung (admissio) bei vorausgegangener Wahl oder Wahlbitte
  • einfache Wahl (electio) und Wahlannahme (acceptatio electi) seitens des Gewählten

Dies zeigt deutlich, dass kirchliche Ämter nicht einfachhin im Weiheamt aufgehen bzw. mit diesem identisch sind. c. 150 CIC normiert darüber hinaus eigens, dass es Ämter gibt, die der umfassenden Seelsorge dienen und für deren Ausübung die Priesterweihe erforderlich ist. Solche Ämter können - im Gegensatz zu anderen seelsorglichen Ämtern, nur Priestern verliehen werden. Dazu gehört u. a. das Pfarramt. Hierdurch wird deutlich, dass Kirchenämter eben nicht allein auf Kleriker beschränkt sind.

Bestimmte Kirchenämter sind allerdings von Rechts wegen Klerikern vorbehalten, nämlich solche, "zu deren Ausübung Weihegewalt oder kirchliche Leitungsgewalt erforderlich ist." (c. 274 § 1 CIC) Weihegewalt wird mit der Weihe übertragen und ist im Allgemeinen die Befähigung, bestimmte sakramentale Handlungen zu vollziehen. Kirchliche Leitungsgewalt wird mit dem entsprechenden Amt, an das sie gebunden ist, übertragen, sei es aufgrund göttlicher Sendung (missio divina) oder aufgrund kanonischer Sendung (missio canonica), sei es aufgrund von Handeln im Einzelfall oder von Rechts wegen. Kirchliche Leitungsgewalt - Gewalt verstanden im Sinne von Vollmacht/ Bevollmächtigung (potestas) wird unterschieden in gesetzgebende (legislative), ausführende (exekutive) und richterliche (judikative) Gewalt. Im kirchlichen Verfassungsgefüge gibt es also zwar eine Gewaltenunterscheidung, aber keine Gewaltenteilung. Das wird an zwei Kirchenämtern besonders deutlich.

Die Leitungsgewalt des Papstes als einer von zwei Organen, die in der Katholischen Kirche über die höchste Autorität verfügen, ist gemäß c. 331 CIC:

  • höchste Gewalt, d. h. es gibt keine kirchliche Instanz mit einer höheren Leitungsgewalt, die über der das Papstes steht;
  • volle Gewalt, d. h. dem Papst kommt alle Art von kirchlicher Leitungsgewalt zu (legislative, exekutive und judikative - keine Gewaltenteilung)
  • unmittelbare Gewalt, d. h. der Papst kann in allen Bereichen der Kirche eigenmächtig handeln und ist nicht darauf angewiesen, dass seine Entscheidungen durch andere Autoritäten vor Ort durchgesetzt werden;
  • universale Gewalt, d. h. sie bezieht sich auf die gesamte Kirche;
  • ordentliche Gewalt, d. h. der Papst besitzt diese Leitungsgewalt qua Amt und nicht deshalb, weil sie ihm vonseiten einer anderen Autorität delegiert oder verliehen wird.

Die Leitungsgewalt des Diözesanbischofs ist gemäß c. 381 § 1 für den Bereich der ihm anvertrauten Diözese ebenfalls voll, ordentlich, eigenberechtigt und unmittelbar.

Einem Generalvikar hingegen kommt keine volle Leitungsgewalt zu, da er nur exekutive Gewalt ausübt, insofern er in Stellvertretung des Bischofs die Verwaltung der Diözese leitet. Seine Leitungsgewalt ist hingegen ordentlich, da sie mit dem Amt selbst verbunden ist. Ein Gerichtsvikar (Offizial), der in Stellvertretung des Diözesanbischofs dessen richterliche Gewalt in der Diözese ausübt, ist von Amts wegen mit dieser ordentlichen Leitungsgewalt ausgestattet. Beruft der Diözsanbischof jedoch noch andere Kleriker zu Diözesanrichtern, delegiert er hierbei die Gewalt im Einzelfall; es handelt sich somit um außerordentliche Leitungsgewalt.

Das bis hierher Erläuterte bildet den grundlegenden Verständnishorizont für die Unterscheidung zwischen sog. Grund- und Hilfsämtern.

Grundämter sind solche Kirchenämter, die, im Sinne der Kirche als hierarchisch verfasste Gemeinschaft von Gläubigen, konstitutiv für die jeweilige verfassungsrechtliche Ebene der Kirche sind. Grundämter sind demnach (z. B.):

  • Papst für die Ebene der Gesamtkirche
  • Diözesanbischof für die Ebene der Diözese als Teilkirche
  • Metropolit für die überteilkirchliche Ebene der Kirchenprovinz
  • Pfarrer für die pfarrliche Ebene

Es handelt sich bei diesen Beispielen um Grundämter, da die genannten verfassungsrechtlichen Ebenen einerseits kirchenrechtlich konstitutiv sind, andererseits, weil sich die genannten Ämter als wesentlich und grundlegend für die jeweilige Ebene darstellen. Sie sind daher ebenfalls obligatorisch.

Grundämter sind alle verbunden mit Kirchengewalt. Sie können daher nur von Klerikern bekleidet werden. Während Papst und Diözesanbischof volle und ordentliche Leitungsgewalt aufgrund göttlicher Einsetzung zukommen, kommt dem Metropoliten begrenzte ordentliche Gewalt aufgrund des rein kirchlichen Rechts zu. Dem Pfarrer hingegen kommt keine hoheitliche Leitungsgewalt zu. Seine Befugnisse gründen in Weihe- und nicht hoheitlicher Hirtengewalt. Insofern Grundämter mit Kirchengewalt verbunden sind, sind Grundämter zugleich sog. bevollmächtige Ämter.

Hilfsämter hingegen bilden kein Wesensmerkmal einer jeweiligen Verfassungsebene der Kirche, unabhängig davon, ob sie kirchenrechtlich obligatorisch festgeschrieben oder fakultativ sind. Eine Diözese kann z. B. ihrem Wesen nach nicht ohne Diözesanbischof existieren, wohl aber ohne Generalvikar. Eine Pfarrer nicht ohne Pfarrer, wohl aber ohne Pastoralreferent/in. Hilfsämter sind demnach durch die Kirche selbst eingesetzt, um die jeweilige Verfassungsebene "auszugestalten". Zu den Hilfsämtern können demnach sowohl (hohe) bevollmächtige Ämter zählen wie auch nicht bevollmächtige Ämter, die auch von Nichtklerikern bekleidet werden können.

Hilfsämter können also unterschieden werden in:

  • bevollmächtigte, rechtlich obligatorische Ämter, z. B. Kardinalstaatssekretär, Kardinalkämmerer, Generalvikar, Gerichtsvikar (Offizial)
  • bevollmächtige, rechtlich nicht obligatorische Ämter, z. B. Weihbischof, Bischofsvikar, Diözesanrichter, Kanoniker am Kathedralkapitel, Pfarrvikar, Kaplan
  • nicht bevollmächtige, rechtlich obligatorische Ämter, z. B. Kanzler/in, Diözesanökonom/in, Kirchenanwalt/-anwältin, Ehebandverteidiger/in
  • nicht bevollmächtige, rechtlich nicht obligatorische Ämter, z. B. Pastoralreferent/in, Gemeindereferent/in