Rückbau einer Gartenlaube auf Pachtgrundstück?

4 Antworten

Ja das kann und muss der Vorsitzende des Vereins sogar verlangen, wenn es in der Sache keinen Nachfolger gibt.

Besonders in der ehemaligen DDR, wo die Kinder und Kindeskinder,schon seit der Wende im Westen sind, ist das ein Problem.

Vor der Wende vermachte man quasi seinen Kindern, den Garten und alles war gut, aber mit der neuen, flexiblen Arbeitswelt ist das nicht mehr möglich.

Die Kinder sind im Westen und die hier gebliebene Generation stirbt weg,deshalb ist das gerade im Osten ein großes Problem, Nachfolger für Pachtgärten zu finden.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Also ich würde mir da rechtlichen Beistand holen.

Ich kenne das von Wohnungen so, dass der Besitzer die Wohnung auf den neuesten Stand der Vorschriften bringen muss, bevor sie wieder vermietet werden kann.

In Deinem Fall müsste der Verein, falls er Grundbesitzer ist, oder eben der Besitzer die Gartenhütte so umbauen, dass sie den neuen Vorschriften entspricht.

Das das der Verein auf die Pächter abschieben möchte ist verständlich, aber u.U. nicht legal.

Ich denke es handelt sich bei der Forderung um eine Baurechtssache.

Wende dich mal ans Bauamt und erkundige dich ob eine nachträgliche Genehmigung für das Gartenhaus möglich ist.

Wenn damit dein Gartenhaus dem gültigen Recht entspricht entfällt die Auflage ggfs.

Hast du keine Kinder/Enkel die evt interessiert sind an der Übernahme?

Rheinflip  05.02.2018, 12:22

Die laube ist viel zu groß, das steht so auch im Kleingartengesetz.

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WAYKOW  05.02.2018, 14:29
@Rheinflip

wenn diese aber nachträglich Baugenehmigung erhält ist es legal.

Insbesondere wenn diese schon seid 30 Jahren steht ist ein Abriss wohl vermeidbar.

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Sollte die schon so gross eingetragen sein, dann ist es genehmigt. Da gilt das Gewohnheitsrecht. Überprüf mal was im Bebauungsplan eingezeichnet ist.

FordPrefect  04.04.2018, 16:56
Da gilt das Gewohnheitsrecht.

Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wo alles codifiziert ist. Und das ist üblicherweise in D überall der Fall, und ganz besonders im Baurecht.

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ClausO  04.04.2018, 18:29

Wenn aber die Hütte im Plan mit der Grösse eingezeichnet ist, gilt das, und dann kann nicht nachträglich eine Verkleinerung angeordnet werden.

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