Rückbau einer Gartenlaube auf Pachtgrundstück?
Ich bin Pächter eines Kleingartens in Hamburg.
Auf Grund meines Lebensalters und einer Schwerbehinderung von 70 Prozent möchte ich die Pacht des Gartens kündigen.
Nun wird von mir verlangt, dass ich die
auf dem Pachtgrundstück befindliche
Gartenlaube vor Pachtbeendigung auf
24 qm zurück baue.
Bei Abschluss des Pachtvertrages und Übernahme des Gartens war die Gartenlaube in der Größe wie auch heute, von mir sind keine An-/Erweiterung Maßnahmen durchgeführt
worden und der Pachtvertrag enthält auch keinen Hinweis, dass ich bei Pachtende das Gartenhaus von derzeit
ca. 40 qm auf die zwischenzeitlich vor-
geschriebenen 24 qm zu verkleinern
ist.
Der Vorstand des Kleingartenvereins
bedauert diese Forderung tröstet mich
aber mit der Aussage, dass Pächter, die ihren Garten aufgeben wollen oder aus Alters-/Gesundheitsgründen aufgeben müssen, die A-Karte gezogen hätten.
Muß ich mich der Forderung auf Verkleinerung beugen oder besteht
eine, wenn auch nicht sichere Aussicht, diese Forderung zu verweigern?
4 Antworten
Ja das kann und muss der Vorsitzende des Vereins sogar verlangen, wenn es in der Sache keinen Nachfolger gibt.
Besonders in der ehemaligen DDR, wo die Kinder und Kindeskinder,schon seit der Wende im Westen sind, ist das ein Problem.
Vor der Wende vermachte man quasi seinen Kindern, den Garten und alles war gut, aber mit der neuen, flexiblen Arbeitswelt ist das nicht mehr möglich.
Die Kinder sind im Westen und die hier gebliebene Generation stirbt weg,deshalb ist das gerade im Osten ein großes Problem, Nachfolger für Pachtgärten zu finden.
Also ich würde mir da rechtlichen Beistand holen.
Ich kenne das von Wohnungen so, dass der Besitzer die Wohnung auf den neuesten Stand der Vorschriften bringen muss, bevor sie wieder vermietet werden kann.
In Deinem Fall müsste der Verein, falls er Grundbesitzer ist, oder eben der Besitzer die Gartenhütte so umbauen, dass sie den neuen Vorschriften entspricht.
Das das der Verein auf die Pächter abschieben möchte ist verständlich, aber u.U. nicht legal.
Ich denke es handelt sich bei der Forderung um eine Baurechtssache.
Wende dich mal ans Bauamt und erkundige dich ob eine nachträgliche Genehmigung für das Gartenhaus möglich ist.
Wenn damit dein Gartenhaus dem gültigen Recht entspricht entfällt die Auflage ggfs.
Hast du keine Kinder/Enkel die evt interessiert sind an der Übernahme?
wenn diese aber nachträglich Baugenehmigung erhält ist es legal.
Insbesondere wenn diese schon seid 30 Jahren steht ist ein Abriss wohl vermeidbar.
Sollte die schon so gross eingetragen sein, dann ist es genehmigt. Da gilt das Gewohnheitsrecht. Überprüf mal was im Bebauungsplan eingezeichnet ist.
Da gilt das Gewohnheitsrecht.
Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wo alles codifiziert ist. Und das ist üblicherweise in D überall der Fall, und ganz besonders im Baurecht.
Wenn aber die Hütte im Plan mit der Grösse eingezeichnet ist, gilt das, und dann kann nicht nachträglich eine Verkleinerung angeordnet werden.
Die laube ist viel zu groß, das steht so auch im Kleingartengesetz.