Rausschmiss 18?

5 Antworten

du solltest dich ans jugendamt wenden und dort deine situation vortragen. wenn deine mutter die siutation bestätigt, dass du bis mai raus musst bekommst du einen darfschein und kansnt dich ans jobcenter wenden. dort beantragst du:

  • bürgergeld
  • kosten der unterkunft (kdu)
  • erstausstattung ener wohnung (listen findest du im netz)
  • kautionsdarlehen
  • renovierungskosten
  • eventuell umzugskosten, wenn du möbel etc von zu hause mitnehmen darfst

du wirst dann im nächsten schritt schülerbafög beantragen müssen und wirst dann von bafög, kindergeld und aufstockenden leistungen leben. einkommen aus arbeit und kindergeld als auch bafög senken deinen bedarf.

Einen möglichen Anspruch auf Bafög - prüfen lassen, oder einen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen.

Wohnst Du nicht mehr bei deiner Mutter, bekommst von ihr nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes von derzeit 250 Euro, dann steht dir zumindest das Kindergeld zu.

Wende dich ans Jugendamt. Du kannst Bürgergeld beziehen, wenn deine Mutter ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann.

Per Gesetz sind Eltern verpflichtet, ihre Kinder bis zum Schulabschluss durchzubringen.

psimonp  15.03.2024, 08:24

wenn sie es nicht können, gibts sozialgeld

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Du könntest Bafög beantragen.

So einfach ist es für deine Mutter nun auch wieder nicht. Sie ist dir gegenüber unterhaltspflichtig.

Unterhalt für volljährige Kinder
Aus § 1601 BGB ergibt sich, dass Eltern dazu verpflichtet sind, den Lebensbedarf ihrer Kinder sicherzustellen. Diese Pflicht endet nicht - was viele Menschen denken - mit dem 18. Geburtstag, die Pflicht endet auch nicht mit 25. Die Pflicht endet erst, wenn das Kind in der Lage ist, selbst finanziell auf den eigenen Beinen zu stehen. Für Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres besteht also eine Pflicht zum Barunterhalt gemäß § 1610 Abs. 2 BGB für beide Elternteile dann, wenn das Kind auswärtig wegen eines Studiums oder einer Ausbildung (Erstausbildung) wohnt. Sollte das Kind in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen gemäß § 1603 Abs. 2 BGB zu bestreiten, so entfällt die Unterhaltspflicht für beide Elternteile. Der Kindesunterhalt wird unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs geleistet. Hierzu ergibt sich aus § 1603 BGB ein Selbstbehalt, der als notwendig und angemessen angesehen werden kann und der zum eigenen Lebensunterhalt herangezogen wird.

Quelle https://www.juraforum.de/lexikon/unterhaltspflicht

Das heißt, sie kann dich zwar rausschmeißen, aber sie muss für deinen Lebensunterhalt aufkommen.

psimonp  15.03.2024, 08:25

wenn sie nicht leistungsfähig ist, kann sie nicht für den lebensunterhalt aufkommen. also ist es völlig easy - sie zieht um und nimmt kind nicht mit in die neue wohnung.

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