Priester und Heiraten?

7 Antworten

Ein römisch Katholischer Priester darf weder Heiraten noch Kinder kriegen. Dieses Privileg ist nur evangelischen Priestern vorbehalten. Um katholischer Priester werden zu können, musst du Theologie studieren und natürlich auch hinter dieser Sache stehen. Denn das was du für deinen Glauben "aufgibst" muss dir bewusst sein.

Das stimmt nicht was Du zu erfahren gemeint hast.

Richtig ist:

  • Jeder Katholik der weder die Priesterweihe, noch ein Klostergelübde erhalten oder abgelegt hat, kann heiraten und Kinder bekommen.
  • Wenn ein Katholik ein katholisches Theologiestudium absolviert hat, dann kann er lehrend tätig sein, ist aber kein Priester. Er darf heiraten und Kinder bekommen.
  • Wenn ein Katholik helfend in der Kirche tätig ist, und dadurch das Amt des Diakon erhält, dann wurde seine Tätigkeit mittels Titel gewürdigt, aber er ist kein Priester. Er darf heiraten und Kinder bekommen.

Es kann aber auch sein, dass Du die Konfession verwechselt hast, was der wachsenden Zahl von orthodoxen Gemeinden schnell passieren kann.

  • In der Orthodoxie darf jeder Priester heiraten und Kinder bekommen. Mit Heirat erhält er allerdings die Einschränkung, dass er in der kirchlichen Hierarchie maximal Erzprister werden kann. Das Bischofsamt, oder das Amt des Patriachen bleibt verwehrt.
wilees  26.09.2017, 18:09

Und trotzdem gibt es verheiratete Priester.

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1988Ritter  27.09.2017, 08:45
@buma1978

Das ist aber nicht der Regelfall.

In dem Artikel geht es um evangelische Geistliche die schon verheiratet sind, und aus dieser Ehe Kinder entstanden sind.

Wenn diese dann vom evangelischem Glauben zum katholischen Glauben wechseln, dann kann man natürlich weder Frau noch Kinder "unter den Teppich" kehren.

Was in dem Artikel unterstrichen wurde, diese Priester konnten zwar konvertieren, haben aber keine eigene Gemeinde erhalten.

Dies bedeutet in der  Praxis, dass sie zwar den Status eines katholischen Priesters haben, aber letztendlich die Tätigkeit eines Diakons verrichten.

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ruhrpott91  28.09.2017, 00:14
@1988Ritter

Sie werfen hier einiges durcheinander oder vereinfachen manches substantiell.

1. Die Festlegung von Laientheologen und -theologinnen auf den Beruf des Religionslehrers halte ich für billig und der Wirklichkeit nicht angemessen.

2. Ich weiß nicht, welches Diakonat Ihnen da vorschwebt. Aber mit dem Diakonat, wie es die Katholische Kirche kennt und versteht, haben Ihre entsprechenden Ausführungen in Antwort und Kommentar absolut nichts gemein.

3. Die Behauptung, dass orthodoxe Priester heiraten können, stellt eine absolut unzutreffende Vereinfachung der Zölibatregelungen, wie sie die Kirchen des Ostens kennen, dar. Auf den Punkt gehe ich in meiner Antwort eigens ein.

4. Mag sein, dass der Artikel die Fälle aufzählt, in denen der Ortsordinarius entschieden hat, dass verheiratete Priester, die zuvor konvertiert sind, kein kirchliches Amt, das mit Jurisdiktionsgewalt verbunden ist, also z.B. das Pfarramt, ausüben sollen. Wie Sie in diesem Zusammenhang auf das Diakonat kommen, ist mir absolut schleierhaft. Das Priestertum in der Katholischen Kirche definiert sich nicht - und schon gar nicht primär - über die Gemeindeleitung. Der "Status eines Priesters", wie Sie es nennen, definiert sich primär über die Vollmacht, Eucharistie zu feiern. Das ist aber zugleich der primäre Unterschied zum Diakonat.

Aus den Fällen, die der Artikel aufzählt, eine Regel zu machen, halte ich für mutig. Ich kann Ihnen zwei verheiratete, katholische Priester beim Namen nennen, die vom Anglikanismus konvertiert sind, und in ihrer Stellung als Leiter einer Teilkirche (!) einem Diözesanbischof gleichgestellt sind, ohne die Bischofsweihe erhalten zu haben. 

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kenne nur Fälle, in denen er vorher verheiratet war und dann Priester wurde. Hinterher darf er nicht mehr heiraten. Er dar hinterher auch nicht mehr mit seiner noch Ehefrau zusammen sein.

Ja, es gibt durchaus einige katholische Priester, die unbeschadet der allgemeinen Zölibatplicht verheiratet sind. Dem liegen verschiedene Umstände zugrunde. Zunächst aber vielleicht ein paar grundsätzliche Dinge zur rechten Einordnung dieser Umstände:

1. (Katholischer) Priester wird man durch die Priesterweihe, die ein Sakrament ist, und den Weihekandidaten für seine kirchliche Sendung mit Weihevollmacht, also der Vollmacht, in der Repräsentation Christi und im Namen der Kirche Sakramente zu spenden oder andere sakramentale Handlungen zu vollziehen. Das Weihesakrament ist dreistufig: Diakonat (Diakonenweihe), Presbyterat (Priesterweihe) und Episkopat (Bischofsweihe). Im Bischofsamt ist die Fülle der Weihevollmacht realisiert. Die Weihevollmacht ist unverlierbar.

2. Mit dem Diakonat wird der Geweihte rechtlich in den Klerus einer Teilkirche (Diözese u.ä.) oder in eine andere dazu fähige juristische Person in der Kirche eingegliedert (inkardiniert). Dem sog. Klerikerstand sind verschiedene Rechte und Pflichten eigen. Die zölibatäre Lebensweise ist für katholische Kleriker z.B. eine solche Plicht. Mit der Weihe und dem Klerikerstand - egal welche Weihestufe - sind in der katholischen Kirche noch keine Ämter verbunden. Diese werden zusätzlich übertragen. Es gibt kirchliche Ämter, die bestimmten Weihestufen vorbehalten sind und daher den Klerikerstand voraussetzen, Diözesanbischof kann z.B. nur ein geweihter Bischof werden, Pfarrer z.B. nur ein geweihter Priester. Erst mit einem bestimmten Amt ist auch Leitungsvollmacht im entsprechenden Maß verbunden. So hat z.B. der Papst Leitungsvollmacht über die Gesamtkiche, der Diözesanbischof über seine Diözese, der Pfarrer über seine Pfarrei. Auch wenn die Weihevollmacht unverlierbar ist, so sind Ämter und die mit ihnen verbundene Leitungsvollmacht ebenso wie der Klerikerstand mit seinen Rechten und Pflichten verlierbar.

3. In der Katholischen Kirche stellt der Zölibat, wie bereits erwähnt, eine Pflicht dar, die mit dem rechtlichen Status als Kleriker und somit mit dem Diakonat verbunden ist. Dabei gilt es, folgendes zu beachten, um den Zölibat rechtssystematisch und im Zusammenhang mit der Frage richtig einordnen zu können: Die Pflicht zum Zölibat verdankt sich nach katholischer Rechtssystematik nicht dem ius divinum, sondern dem ius mere ecclesiasticum. Daher unterliegt dessen Normierung auch dem Willen des kirchlichen Gesetzgebers. Also: Die Pflicht zum Zölibat ist prinzipiell dispensfähig oder könnte sogar ganz aufgehoben werden. Eine solche Dispens oder Gesetzesänderung ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.

Desweiteren gilt: Die Ehe ist kein Weihehindernis. D.h., dass die Ehe rechtlich nicht unfähig macht, das Weihesakrament zu empfangen, betrifft also nicht dessen Gültigkeit. Ein Ehemann kann daher gültig innerhalb der Katholischen Kirche geweiht, Kleriker und für ein kirchliches Amt bestellt werden. Das ist allerdings nach allgemeinem Recht bis auf eine Ausnahme (s.u.) nicht erlaubt. Aber: ius mere ecclesiasticum - daher: Besonderer Erlaubnisvorbehalt (Apostolischer Stuhl).

Zuletzt gilt andersherum: Das Weihesakrament ist ein Ehehindernis. D.h. dass die Weihe rechtlich durchaus unfähig macht, eine Ehe gültig zu schließen. Ein Diakon, Priester oder Bischof kann daher niemals gültig (und daher auch nicht erlaubt) eine Ehe schließen. Aber: Besonderer Dispensvorbehalt (Apostolischer Stuhl). 

Es gilt also für den Katholischen Rechtsbereich: Ein Verheirateter kann katholischer Priester werden und darf es mit besonderer Erlaubnis des Apostolischen Stuhles. Andersherum kann ein unverheirateter Diakon, Priester oder Bischof keine gültige Ehe schließen, solange keine besondere Dispens des Apostolischen Stuhles vorliegt.

4. Die in Nr. 3 erläuterten Punkte gelten nicht nur für die Katholischen Kirche, sondern auch für die Orthodoxen und Altorientalischen Kirchen, jedoch mit einem klaren Unterschied. Dort fällt der besondere Erlaubnisvorbehalt des Apostolischen Stuhles die Weihe verheirateter Männer betreffend weg. Die hier bereits gelesene Behauptung, in der Orthodoxie dürfe jeder Priester heiraten, ist ein Irrtum. Auch orthodoxe Priester können bzw. dürfen nicht mehr heiraten, während andersherum verheiratete Männer orthodoxe Kleriker werden können und auch dürfen

5. Die in Nr. 3 erwähnte Ausnahme für die Katholische Kirche, die dessen allgemeines Recht vorsieht, ist die des ständigen Diakonates. Verheiratete Männer können und dürfen also zum Diakon geweiht werden, ohne jedoch, wie sonst üblich, später sie Priesterweihe erwarten zu können. Das Zweite Vatikanum hat die Eigenständigkeit des Diakonates wieder hergestellt. Der kirchliche Gesetzgeber hat dieses eigene, ständige Diakonat nicht mit der Zölibatspflicht verknüpft, sofern der Kandidat vor der Weihe verheiratet ist. Witwer im diakonalen Amt können nicht erneut eine Ehe schließen.

Nun zu den Fällen von verheirateten, katholischen Priestern. Fälle, die auf außerordentlichen Umständen beruhen, sind:

a. Ein dem zölibatären Leben verpflichteter Kleriker möchte seinen Lebensstand ändern und heiraten. Dann kann er bei seinem Ordinarius einen Antrag stellen. Bei positiver Verständigung entlässt der Ordinarius den Betroffenen einvernehmlich aus dem Klerikerstand, versetzt ihn also den Rechtsfolgen nach in den Laienstand (sog. Laisierung). Damit geht der Verlust des etwaig bisher innegehabten kirchlichen Amtes und die Streichung aller klerikalen Rechte sowie die Dispens von allen klerikalen Pflichten außer der Zölibatspflicht einher. Von dieser hat der Papst dann bereits dispensiert, an dem der Erfolg des Verfahrens letztlich abhängt. Bei Bischöfen obliegt das gesamte Verfahren dem Apostolischen Stuhl. Der so Laisierte bleibt z.B. Diakon, Priester oder Bischof der unverlierbaren Weihevollmacht nach, ist aber kein Kleriker mehr und kann so aufgrund der besonderen Dispens gültig und erlaubt eine Ehe schließen. Eine solche besondere Dispens ist nur dann ohne Ausnahme möglich, wenn mit ihr die Entlassung aus dem Klerikerstand einhergeht. Kleriker, die nach ihrer Diakonenweihe gültig eine Ehe geschlossen haben, kann es für den katholischen Gesetzgeber nicht geben. 

b. Ein verheirateter Geistlicher einer nichtkatholischen Kirche (Orthodoxe, Altorientalische, Anglikanische, Protestantische Kirchen) konvertiert zur Katholischen Kirche, möchte seiner geistlichen Sendung treu bleiben und fühlt sich (weiterhin) zum Priestertum berufen. Die Katholische Kirche respektiert diese geistliche Sendung und daher erlaubt der Papst im Allgemeinen, dass dieser Verheiratete katholischer Priester, also Kleriker mit entsprechenden Rechten und Pflichten (Zölibat ausgenommen) werden kann.

- Ein zuvor orthodoxer Priester, der konvertiert ist, kann in den Klerus der zuständigen katholischen Teilkirche inkardiniert werden, da er aus Sicht der Katholischen Kirche bereits gültig geweihter Priester ist.

- Ein zuvor anglikanischer Priester muss, weil die Katholische Kirche dessen Weihe nicht anerkennt, entsprechend das Weihesakrament empfangen.

- Dasselbe gilt für einen zuvor protestantischen Geistlichen, der seinem eigenen Selbstverständnis und dem Verständnis der Katholischen Kirche nach zuvor kein Priester war.

Es gibt aber noch einen ordentlichen Fall für verheiratete, katholische Priester:

c. Wir übersehen leicht, dass die weltweit vertretene Lateinische Kirche (Westkirche), wie wir sie hier bei uns als die Katholische Kirche kennen und wahrnehmen, nur eine - und zwar die mit Abstand größte - von insgesamt 24 eigenberechtigten Kirchen (ecclesiae sui iuris) ist, aus der die universale Römisch-Katholische Kirche besteht. Die restlichen 23 Rituskirchen sind die sog. Katholischen Ostkirchen. Das sind Kirchen, die sich von den jeweiligen Orthodoxen Kirchen abgespaltet und mit der römischen Kirche die volle Kirchengemeinschaft (Union) wieder hergestellt haben. Diese Kirchen sind zwar katholisch geworden, indem sie sich dem römischen Pontifex angeschlossen haben, haben aber dennoch ihr eigenes ostkirchlich-orthodoxes Erbe (Ritus, Tradition, Recht) eigenberechtigt beibehalten.

In diesen Katholischen Ostkirchen gelten dieselben Vorschriften bzgl. des Zölibates wie in ihren Orthodoxen Schwesterkirchen. Deshalb ist es verheirateten Katholiken, die diesen Ostkirchen angehören, möglich und erlaubt, Kleriker und Priester zu werden. Allerdings:

- Für die Lateinische Kirche wie auch für die Ostkirchen (Katholisch, Orthodox, Altorientalisch) gilt: Verheiratete Priester dürfen ohne Ausnahme nicht die Bischofsweihe empfangen.

- Die zölibatäre Lebensweise der Kleriker erfreut sich in der Ostkirche einer großen Beliebtheit. Viele Priesteramtskandidaten, ob katholisch oder orthodox, sind unverheiratet und wählen so eigenverantwortlich gemäß ihrer Berufung wie ihre lateinischen (westkirchlichen) Kollegen auch die zölibatäre Lebensform.     

1988Ritter  28.09.2017, 08:56

Der Punkt 4. ist absolut falsch !!!

Als griechisch orthodoxer Christ verweise ich darauf, dass die Priester sehr wohl heiraten dürfen.

Die Irritation, die oftmals von aussenstehenden wahrgenommen wird, ist eine andere.

Verheiratete Priester können maximal das Amt des Erzpriester erlangen.

Wenn ein orthodoxer Theologe in seiner Karriere mehr anstrebt, dann unterwirft er sich freiwillig dem Zölibat.

Ein Theologe der nach der Bischofswürde strebt, wird in seiner Laufbahn nach dem Zölibat leben, und nicht heiraten.

Ein Theologe dem das Priesteramt reicht, kann jederzeit heiraten.

Dies ist dann auch gleich die Irritation die entsteht. Der Theologe muss sich sehr früh für das Leben festlegen. Einmal verheiratet, kann der Theologe kein Bischof oder Patriarch mehr werden, selbst wenn die Ehe kinderlos war und die Frau gestorben ist. Eine Ehescheidung ist dabei sowieso ausgeschlossen. Die Kirche sieht keine Scheidung vor.

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ruhrpott91  28.09.2017, 20:39
@1988Ritter

Ich vermute, Sie haben Punkt 3 meiner Ausführung nicht gelesen oder verstanden, auf den sich Punkt 4 stützt.

Zunächst einmal finde ich es auffällig, wie oberflächlich Sie die Dinge betrachten. Das ist mir bei Ihrer Antwort auf diese Frage aufgefallen, besonders das Diakonat betreffend. Obwohl es, wie oben aufgezeigt, mehrere Erklärungen dafür gibt, dass es in der Katholischen Kirche verheiratete Priester gibt, verneinen Sie dies pauschal in Ihrer Antwort. Ist das etwa so eine "Irritation" eines "Außenstehenden", die Sie in Ihrem Kommentar anderen vorwerfen?

Zu Ihrem Streitpunkt:

Ich sage: Der Zölibat in der Orthodoxen Kirche ist ein bedingter Wahlzölibat. Verheiratete Theologen können Kleriker werden. Dass ihnen die Bischofsweihe - wie in der Katholischen Kirche auch - dann nicht mehr offen steht, habe ich in Punkt c geschrieben. Dies haben Sie wohl auch nicht gelesen, ansonsten wäre mir schleierhaft, warum Sie diesen Punkt erneut eigens thematisieren. Andersherum gilt aber, in der Orthodoxie ebenso wie im Katholizismus, dass ein unverheirateter Kleriker resp. Priester nicht mehr heiraten kann bzw. darf, ist er einmal ordiniert. 

Sie halten dagegen und verweisen auf sich persönlich: "In der Orthodoxie darf jeder Priester heiraten". Damit drücken Sie aus, dass ein unverheirateter Mann nach seiner Priesterweihe die Wahl habe, noch zu heiraten oder die Ehelosigkeit beizubehalten.

Ich halte wiederum dagegen: Auch in der Orthodoxie verungültigt die Weihe die Ehe. Das ist vielleicht etwas zu sehr am katholischen Eheverständnis formuliert. Daher sage ich zumindest: Auch in der Orthodoxie macht die Weihe eine Eheschließung unerlaubt, während andersherum gilt, dass die Ehe kein Weihehindernis darstellt. Letzteres ist der Unterschied: Bei Katholiken ist die Ehe durchaus ein Weihehindernis. Daher können Weihekandidaten der Lateinischen Kirche nicht wählen, ob sie sich verheiratet oder unverheiratet weihen lassen.

Ich verweise nicht auf mich selbst, sondern auf einen orthodoxen Theologen:

"Nach der Ordination darf man sich nicht mehr verehelichen, und ein Priester, der seine Frau durch deren Tod oder durch Scheidung der Ehe verlor, darf kein weiteres Mal mehr heiraten."

Demetrios Constantelos, Klerikerehe und -zölibat in der orthodoxen Kirche, in: Internationale Zeitschrift für Theologie Concilium 8,2 (1972), S. 572.

Sollte sich daran etwas in jüngster Zeit geändert haben, dann bitte ich Sie, mir das zu belegen. Welche Synode hat auf den Weg gebracht, dass ehelose Kleriker in der Orthodoxie nach ihrer Ordination heiraten können bzw. dürfen?

Übrigens: Sie schreiben in Ihrem Kommentar, dass es in der Orthodoxie keine Ehescheidung gibt. Ich kenne mich leider mit orthodoxem Eherecht noch nicht besonders aus. Aber im obigen Zitat ist von dieser Möglichkeit eindeutig die Rede. Und Sie schreiben, dass verwitwete Priester keine Bischöfe werden können. Constantelos erwähnt diese Möglichkeit tatsächlich aber ebd. Hat sich an diesen Punkten etwa auch etwas geändert oder ist hier die Irritation eines Insiders erkennbar?

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Wo hast du das denn gelesen? Ich denke eher, du hast was falsch verstanden.

Ein röm.-kath. geweihter Priester kann seine Versetzung in den Laienstand beantragen, um anschließend kirchlich heiraten zu können. Darüber entscheidet der Papst. Wenn er die Erlaubnis erhält, kann er kirchlich heiraten, darf aber nicht mehr als Priester tätig sein. Er wird sich einen anderen Beruf - meistens im kirchlichen Dienst der Verkündigung suchen müssen, z.B. als Religionslehrer.

Eine andere Sache ist es, wenn ein ev. oder anglikanischer Geistlicher zum kath. Glauben konvertiert und bereits eine Familie hat. Da ist eine nachträgliche Weihe zum Priester der kath. Kirche möglich.

Priester wird man, indem man nach dem Abitur aufs Priesterseminar geht, Theologie studiert, in der Regel 5 - 6 Jahre. Daran schließen sich zwei weitere praktische Jahre im Pastoralkurs bis zur Priesterweihe an. Für den gesamten Zeitraum ist das Priesterseminar zuständig.
Die theologische Bildung wird durch das Studium an der staatlichen
theologischen Fakultät an der Universität erworben. Für die
anderen Bereiche bietet das Priesterseminar entsprechende Veranstaltungen durch an.