Nicht zugelassenes Heckwarnsystem im Fahrzeug legal?

4 Antworten

Grundsätzlich ist zunächst mal die vorgeschriebene Absicherung vorzunehmen. Also Warnblinkanlage plus Warndreieck.

Was du dann noch verwendest ist so ziemlich dir überlassen. Die Betriebserlaubnis kann nicht erlöschen so lange die Leuchten nicht fest mit deinem Fahrzeug verbunden sind und du diese nur im Stand verwendest. Sehr beliebt sind ja die Powerflare http://www.lifeissimple.de/powerflare-led-warnleuchte.

ABER! Du solltest dabei sehr vorsichtig vorgehen. Es macht z.B. keinen Sinn die anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu vielen, zu hellen oder zu bunten Systemen so abzulenken das sie andere Gefahren nicht mehr war nehmen können. Da ist man sehr schnell im Bereich eines Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

RKLSammler 
Fragesteller
 25.05.2020, 13:53

Vielen Dank für ihre Antwort! Powerflares hab ich ebenfalls im Einsatz :)

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Nein, ist es nicht.

Das ergibt sich aus §49a ff StVZO, in Auszügen nachfolgend wiedergegeben:

§49a - Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. [...]
§52 - Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
[...]
(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:
1.Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
4. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.
[...]
(11) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 dürfen zusätzlich zu Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – und Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne mit einem Heckwarnsystem bestehend aus höchstens drei Paar horizontal nach hinten wirkenden Leuchten für gelbes Blinklicht ausgerüstet sein. Die Kennleuchten für gelbes Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung müssen
1. nach der Kategorie X der Nummer 1.1.2 der ECE-Regelung Nr. 65 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kennleuchten für Blinklicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (BGBl. 1994 II S. 108) bauartgenehmigt sein,
2. synchron blinken und
3.im oberen Bereich des Fahrzeughecks symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse angebracht werden. Die Bezugsachse der Leuchten muss parallel zur Standfläche des Fahrzeugs auf der Fahrbahn verlaufen.
Das Heckwarnsystem muss unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet werden können und darf nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit betrieben werden. Der Betrieb des Heckwarnsystems ist durch eine Kontrollleuchte im Fahrerhaus anzuzeigen. Es ist ein deutlich sichtbarer Hinweis anzubringen, dass das Heckwarnsystem nur zur Absicherung der Einsatzstelle verwendet werden und das Einschalten nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit erfolgen darf. [...]

Kurzum: Eine gesonderte setzt immer eine Zulassung nach StVZO voraus, die Voraussetzungen sind jedoch für ein rein privat genutztes Fahrzeug nicht gegeben.

Eine Alternative zur Absicherung wären die von Nomex64 erwähnten Powerflare oder andere blinkende Lampen, die nicht fest im Pkw verbaut sind.

RKLSammler 
Fragesteller
 25.05.2020, 13:52

Haben sie meine Frage überhaupt richtig durchgelesen?? Dabei handelt es sich um ein nicht fest verbautes System welches nur bei Unfällen zum Einsatz kommt. Damot macht ihre Antwort null sinn, den Paragraphen mit gelben Blinklicht usw kenne ich selber auswendig

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26Sammy112  25.05.2020, 15:26
@RKLSammler

Warum gleich so beleidigend?
Kein Wunder, dass Deine Fragen entweder von niemandem oder nur von wenigen beantwortet werden...

In Deiner Frage hast Du mit keinem Wort erwähnt, dass die Anlage nicht fest verbaut ist - nur, dass sie nicht zugelassen ist!

Es gibt nur zwei Möglichkeiten:

  1. Eine blinkende Taschenlampe oder andere mobile Blinkleuchte (Powerflares o.ä.) - die kannst Du problemlos auf das Dach, die Hutablage oder sonstwo hinstellen, um das Pannenfahrzeug abzusichern. Eine Genehmigung brauchst Du nicht - die brauchst Du ja auch nicht für eine im Handschuhfach lagernde Taschenlampe, die Du abends beim Spazierengehen verwendest.
  2. Wie auch immer im/am Fahrzeug angebrachte Leuchten (angebracht = in irgendeiner Form befestigt mit Kleber, Schrauben, Kabeln o.ä.). Und für eben diese gelten dann die von mir zitierten Pargraphen - sprich: Sie müssen funktionsfähig und eingetragen sein, was nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

Alles andere ist nicht zulässig.
Und nichts anderes habe ich in meinem Beitrag geschrieben...

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Es wird ja nicht im Fahrzeug eingebaut, sondern im Falle eines Unfalls verwendet und ansonsten z.B. im Kofferraum verstaut. Richtig? In dem Fall hat das überhaupt keinen Einfluss auf die Betriebserlaubnis. Und während der Fahrt sollte das Ding sich auch nicht auf der Heckablage befinden, weil das sonst bei einer Vollbremsung zum Geschoss wird.

RKLSammler 
Fragesteller
 25.05.2020, 13:49

Vollkommen richtig, ist ein Magnetsystem, welches lediglich bei einem Unfall bzw Panne auf die Hutablage kommt, unter der Fahrt ist es fest verstaut im Fahrzeug

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