Kellnern: Chef behält im Nachhinein Trinkgeld ein, um Gläser zu kaufen

10 Antworten

Das sind Unfälle mein Freund und der Geschäftsführer kann die zerbrochenen über seine Versicherung ausbezahlt kommen, sowas passiert eben in einem Job. Über die Trinkgelderverteilung hat der Chef eigentlich nichts zu bestimmen, außer der Konsument in dem Fall Gast besteht darauf, dass die Trinkgelder an das ganze Team verteilt werden. Wenn das nicht der Fall gehört es eigentlich dem, der es bekommen hat. Nun habt ihr aber entschieden, diese unter den Kellnern zu teilen, also hat der Chef keine Befugnis über dieses Geld zu walten, somit ist er definitiv im Unrecht. So würde ich das betrachten und ich glaube das Gesetz ebenfalls. Mfg

Abgesehen von der absoluten Unrechtmäßigkeit: Wenn er tatsächlich auf die Einhaltung der Trinkgelder besteht, würde ich an eurer Stelle auf eine quittierte Rechnung bestehen. Irgendwie muss euer Chef die Einnahmen ja verbuchen :-D Außerdem könntet ihr die Kosten dann in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

Das geht gar nicht, wende dich sofort ans Arbeitsgericht, das Trinkgeld gehört euch.

Wenn Gläser icht grob fahrlässig zu Bruch gehen, ist das allegemeines Betriebsrisiok und vom Betrieb zu beschaffen, nicht vom Personal, Also nicht über das Trinkgeld zu finanzieren. Trinkgelder die der Chef vereinnahmt und wenn es nur zur Vertreilung ist, muss vom Chef als Einkommen versteurt werden! Wenn es von einem Kollegen verwaltet wird, nicht. http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/trinkgeld-arbeitsrecht_idesk_PI10413_HI727370.html

Nach der Gewerbeordnung GeWO § 10 Abs. 3 Satz 2 gehört das Trinkgeld dem zweifelsfrei dem Arbeitnehmer:

Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.

Das ist auch allgemeine Rechtsprechung, die allerdings besondere einvernehmliche Regelungen erlaubt, z.B. dass das Trinkgeld auch einer Gruppe von Arbeitnehmern zustehen oder anteilig unter ihnen verteilt werden kann.

Auf keinen Fall aber hat der Arbeitgeber ein Verfügungsrecht über das Trinkgeld. Er darf auch nicht über sein Direktionsrecht nach GeWO § 106 eigenmächtig bestimmen, wie mit Trinkgeld zu verfahren ist.

In dem von Dir geschilderten Fall könnte sich aus dem Vorgehen des Arbeitgebers auch der Straftatbestand der Unterschlagung ableiten lassen.