Ist Duplo rechtlich gesehen überhaupt eine Praline?

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Man glaubt es kaum, aber auch der Begriff "Praline" ist gesetzlich definiert. Laut Anlage 1 Absatz 10 zur Kakaoverordnung ist eine Praline ein:

Erzeugnis in mundgerechter Größe
aus gefüllter Schokolade gemäß Nummer 7 oder
aus einer einzigen Schokoladenart oder aus zusammengesetzten Schichten oder einer Mischung von Schokoladenarten gemäß den Begriffsbestimmungen der Nummern 3, 4, 5 oder 6 und anderen Lebensmitteln, sofern der Schokoladenanteil mindestens 25 Prozent des Gesamtgewichts des Erzeugnisses entspricht.

Zumindest an der mundgerechten Form duerfte es Duplo mangeln. Somit duerfte Duplo keine Praline im Sinne der Kakaoverordnung sein.

Inwieweit die weiteren Voraussetzungen erfuellt sind, habe ich jetzt nicht weiter recherchiert.

http://www.gesetze-im-internet.de/kakaov_2003/BJNR273800003.html

Es gibt rechtlich gesehen keine feste Definition dessen, wo die Praline aufhört und wo der Schokoriegel beginnt.

Stellt man sich auf den Standpunkt und sieht in einem Duplo keine Praline, so könnte die Bewerbung des Duplo mit "längster Praline der Welt" eine irreführende Handlung i.S.v. § 5 UWG sein. Allerdings glaube ich kaum, dass - selbst wenn es sich um eine Irreführung handeln sollte - diese auch geeignet ist, den Verbraucher zum Kauf eines Duplo zu veranlassen. Ich kaufe ja kein Duplo, weil ich eine Praline haben will.

Meines Wissens nicht. Praline wird als "bissensgroßes Erzeugnis" von Wikipedia definiert. Sicher findet sich irgendwo eine lebensmittelrechtliche Definition. Ich denke, es wird aus der Werbung klar, dass der Begriff eher scherzhaft verwendet wird. Anders wäre es sicher, wenn der Begriff Praline auf der Verpackung stünde, dann gäbe es sicherlich Klagen von Wettbewerbern.

Die Kakaoverordnung definiert eine Praline als

Erzeugnis in mundgerechter Größe
-
aus gefüllter Schokolade gemäß Nummer 7 oder
-
aus einer einzigen Schokoladenart oder aus zusammengesetzten Schichten oder einer Mischung von Schokoladenarten gemäß den Begriffsbestimmungen der Nummern 3, 4, 5 oder 6 und anderen Lebensmitteln, sofern der Schokoladenanteil mindestens 25 Prozent des Gesamtgewichts des Erzeugnisses entspricht.

Damit dürfte ein Duplo Lebensmittelrechtlich keine Praline sein (es scheitert an "mundgerecht", evetuell auch noch am Schokoladenanteil). Aber selbst mit dem werbeslogan "Die vermutlich längste Praline der Welt" dürfte jedem klar sein, das ein Duplo eben keine Praline im eigentlichen Sinne ist, daher halte ich diese Slogan nicht für Beanstandbar.

https://www.gesetze-im-internet.de/kakaov_2003/anlage_1.html


Ich behaupte mal, rechtlich betrachtet ist das völlig wurscht, sonst hätte schon irgendein Mitbewerber interveniert