Das mit der konditionalen Verknüpfung habe ich anders in Erinnerung. Der Maklerlohn ist konditional mit der Nachweis- bzw. Vermittlungstätigkeit des Maklers verknüpft im Sinne von wenn dann. Selbstverständlich kann der Lohn eingeklagt werden. Im Unterschied zu einem Synallagma gibt es hier keine Leistungspflichten, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Allerdings ist zu beachten, dass eine echte Vorleistungspflicht in diesem Sinne keine konditionale Verknüpfung ist; lediglich die Fälligkeit ist konditional. Nicht der Bestand der Forderung als solches.

Eine unvollkommene Verbindlichkeit ist zB Spiel und Wette. Hier kann kein Anspruch begründet werden. Soweit trotzdem geleistet wird, kann das Geleistete nicht zurückverlangt werden.

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Für mich gehört so eine Partei in kein demokratisch gewähltes Parlament, Punkt!

Deine Meinung ist in diesem Punkt gänzlich irrelevant; es gilt das Parteienprivileg und wenn das BVerfG auch nur ansatzweise an seiner Rechtsprechung zum Parteiverbot festhalten sollte, geht auch nur jeder Versuch eines Parteiverbots nach hinten los.

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Der Autofahrer hat zwar noch versucht zu bremsen, aber da es sich um ein E bike handelte war der Radfahrer sehr schnell.

Im Prinzip Einstellung mangels Tatverdachts nach § 170 II StPO. Sofern sich der Autofahrer seinerseits ordnungsgemäß verhalten hat, darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich auch andere Verkehrsteilnehmer an die Verkehrsregeln halten. Er musste also keinen Sorgfaltsaufwand im Hinblick auf die konkrete Gefahr erbringen. Dementsprechend keine Sorgfaltspflichtverletzung.

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Wenn kein Lohn ausdrücklich vereinbart wurde, gilt der ortsübliche Lohn als geschuldet, § 632 BGB, wenn die Tätigkeit nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Beauftragt wurde im Ergebnis eine Diagnose der Geräte. Dass auch hierfür Kosten anfallen können, versteht sich eigentlich von selbst. In der Regel wird das nur mit der späteren Vergütung verrechnet, wenn ein Auftrag zustandekommt. Das ändert aber nichts daran, dass der Werkunternehmer Aufwendungen hat, die er für Jedermann erkennbar nicht umsonst und auf gut Glück erbringen will.

Eine andere Frage ist die Höhe: Dass Handwerker bei der Berechnung des Lohns auch auf die Fahrtkosten abheben, ist verkehrsbekannt und damit mE nicht zu beanstanden.

Eine Pflicht auf Kosten hinzuweisen, kann es mit Blick auf § 632 BGB nicht geben. Es kann in Ermangelung einer ausdrücklichen Lohnabrede nur die übliche Vergütung verlangt werden. Bezüglich der üblichen Vergütung besteht aber keine Aufklärungspflicht.

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Versuche erneut, bestenfalls mit einem Zeugen, die Kündigung zu übergeben. Lehnt er die Annahme ab, kannst du sie auch einfach in den Briefkasten werfen. Die Rechtzeitigkeit des Zugangs wird dann bei der Zugangsvereitelung fingiert.

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Nein

Nein. Ich selbst war im Prinzip auch nur in den Übungen und Arbeitsgemeinschaften. Rückblickend hat mir das nicht geschadet, wenngleich man naturgemäß viel aufholen muss. Wenn man ein eigenes Lernsystem entwickelt, kann man m. E. auch einfach daheim bleiben, die Normen lesen, sich Notizen machen, Fragen stellen und sich diese dann mit einem Lehrbuch beantworten. Daraus erstellt man sich dann Notizen.

Allerdings ist das nichts für Jeden. Manche lernen einfach besser, wenn sie sich in einen Hörsaal setzen können und zuhören. Ich hab da meistens wenig mitgenommen, weil die Dozenten zum Einschlafen waren und natürliche alle Dinge interessanter sind. Von daher musst du selbst wissen, was für dich am Besten funktioniert. Notwendige Bedingung ist der Vorlesungsbesuch indes nicht.

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Die ganz weit überwiegende Mehrheit der Aktienfonds schafft es nicht, die selbst (zumeist großzügig) gesetzte Benchmark zu schlagen, kosten aber gut und gerne das fünf bis zehnfache eines ETF. Wenn du, wie ich, keine Lust hast, dich intensiv mit Aktien zu befassen und deine Zeit anderweitig für besser investiert hältst, dann bespare den MSCI World und gut ist.

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Nein

Eine Männertoilette ist für Männer. Das Geschlecht ist unabhängig von einer etwaigen Identifikation und wird abschließend biologische Faktoren bestimmt.

Frauentoilette ist für Frauen. Eine Frau wird man durch bestimmte Chromosomen und Geschlechtsteile, nicht durch eine wie auch immer geartete, völlig beliebige Selbsterklärung.

Und nein, ich streite mich jetzt nicht über 0,000009 % der Menschen, bei denen tatsächlich keine biologische Zuordnung erfolgen kann.

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Vermutlich weil infolge gesteigerter Komplexität und Anzahl von Rechtsnormen auch die Anzahl der Streitigkeiten gestiegen ist, was dann - eingedenk der vielen ungeklärten Fragen - eben dazu verleitet, das Verfassungsgericht um Klärung zu ersuchen. Mit Streitlust hat das m. E. wenig zu tun. Aus guten Gründen wird einem vermeintlichen "Querulanten" heute nicht mehr das Rechtsschutzinteresse abgesprochen.

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Grundsätzlich gibt es Schadensersatz nur, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Es kommt also darauf an, warum das Vorhaben zu spät fertiggestellt wird. Wenn der Umstand hierfür unvorhersehbar war, liegt kein Verschulden vor, wenn der Schuldner keine Garantie übernommen hat (das ist bei der bloßen Zusage eines Termins nicht der Fall). Hierfür ist der Schuldner aber darlegungs- und beweisbelastet.

Davon zu unterscheiden ist die Frage der "höheren Gewalt", die das bürgerliche Recht so nicht kennt. Meistens läuft es auf die Störung der Geschäftsgrundlage hinaus. Hierfür müssen sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nachträglich geändert haben und die Parteien müssten den Vertrag, hätten sie diese Änderung vorhergesehen, zumindest anders geschlossen. Rechtsfolge ist grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung, so dass man daran denken könnte, den Fälligkeitstermin nach hinten zu verlegen. Dies steht aber unter dem Vorbehalt, dass es der einen Seite unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Risikoverteilung nicht zugemutet werden kann, unverändert am Vertrag festzuhalten.

Die erste Frage ist schon, ob die Geschäftsgrundlage überhaupt gestört ist. Denn in der Tat war Corona und lieferkettenbedingte Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt. Man könnte schon deswegen zweifeln. Jedenfalls müsste man, insoweit möchte ich anderslautenden Kommentaren widersprechen, sagen, dass es zumindest möglich gewesen wäre, coronabedingte Risiken vertraglich zu verteilen. Wenn dies aber unterbleibt, haben die Parteien offenbar eine vertragliche Risikoteilung verabredet, die nicht durch § 313 BGB unterlaufen werden darf. Insoweit bestünde dann auch ein Anspruch auf Verzugsschadensersatz.

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In Teil 1 geht es inhaltlich um die Frage der Vertretung, geregelt in § 125 HGB. Im Ergebnis bestehen keine Ansprüche der OHG auf Rückgabe, wenn ein wirksamer Vertrag über die Maschine geschlossen wird.

In Teil 2 geht es um die Geschäftsführungsbefugnis, geregelt in §§ 115, 116 HGB.

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Die Auflassung ist nur ein Teil eines Übertragungsgeschäfts. Fehlt es an anderen Voraussetzungen, wie der Eintragung, hat das auf die Wirksamkeit der Auflassung keinen Einfluss. Oder würdest du bei § 929 BGB sagen, dass die Einigung schwebend unwirksam ist, solange die Sache nicht übergeben wurde?

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Kann schon ein Rechtsmangel sein, weil die Mieter wegen des Eintritts in den Mietvertrag andere als die vertraglich festgelegten Rechte geltend machen können, so dass Haftung aus §§ 437, 280, 281 BGB besteht oder, soweit Beseitigung unmöglich, §§ 437, 311a BGB.

Man müsste aber auf jeden Fall prüfen, ob die Vereinbarung in dieser Form überhaupt wirksam ist. Jedenfalls das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ist unabdingbar.

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  • §§ 20 f. VwVfG greifen nicht
  • § 18 GemO gilt über den Verweis des § 52 GemO auch für den Bürgermeister (wenn dieser nicht schon hauptamtlich tätig ist)

Deine Bedenken verfangen nicht. Die Zuständigkeit nach PolG bezieht sich auf das Organ, wohingegen die Befangenheitsregeln an den jeweiligen Organwalter, mithin die natürliche Person anknüpfen. Die Befangenheit dürfte ein unbenannter Hinderungsgrund iSv §§ 48 f. GemO sein, so dass entweder der Beigeordnete oder der Stellvertreter zu entscheiden hat.

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Ich gehe davon aus, die 3.000 Euro waren nicht für den Einbau eines Originalmotors. Wenn im Vertrag vereinbart wurde, dass ein Auto mit Originalmotor geschuldet ist, kannst du dem Käufer eine Frist zur Nachbesserung setzen und anschließend zurücktreten. Wenn es keine Originalmotoren mehr gibt, kannst du sogar direkt zurücktreten. Das hat den Vorteil, dass es nicht auf eine etwaige Kenntnis des Verkäufers ankommt.

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Unternehmensrecht.

Unter praktischen Gesichtspunkten hätte ich im Nachhinein lieber Zivilprozessrecht gewählt. Das braucht man jedenfalls im Referendariat.

Mir ist es relativ schwer gefallen, mich in derartige - zum Teil recht voraussetzungsvolle - Materien mit unzähligen Spezialgesetzen einzuarbeiten, ohne dass ich zu diesem Zeitpunkt im Studium das größere Bild im Blick hatte. Es gibt keinen "allgemeinen Teil" und aus manchen Bestandteilen des Schwerpunkts (z.B. Kapitalmarktrecht) könnte man wiederum eigene Schwerpunkte machen. Ich würde also jedenfalls dazu raten, keinen allzu "abstrakten" Schwerpunktbereich zu wählen.

Im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit ist der gewählte Schwerpunkt offen gestanden egal. Also davon würde ich es nicht abhängig machen. Dein Ziel im Studium ist das erste Staatsexamen. Von daher rate ich eher zu einem "kompakteren" Schwerpunkt, wenn du nicht schon in einem bestimmten Bereich Vorkenntnisse hast.

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Führerschein unrechtens entzogen?

Moinsen liebe gemeinde…

folgendes Szenario. Musste einen Aufbauseminar machen da in Probezeit geblitz, habe ich getan und bescheinigung ans Straßenverkehrsamt in Essen geschickt. Nach ca 1 Woche kam Post, dass mir die Fahrerlaubnis entzogen wurde da ich keinen Nachweis über das seminar vorgelegt habe. Habe die Post nicht überprüft und bin gefahren und noch am selben abend angehalten worden von der lieben Polizei. Führerschein einkassiert. Dann ging ich zum Amt mit der Beschinigung als Kopie, legte diesen Vor und habe mit denen einen Vergleich geschlossen, dass wenn ich eine geringe Gebühr Zahle, meinen Führerschein am nächsten Tag abholen kann und die Ordnungsverfügung aufgehoben wird. Ich darf laut der dame wieder fahren. 2 Wochen später wurde ich wieder angehalten und es kam raus die Fahndungsausschreibung nach meinem Führerschein ist noch im System. Führerschein wieder eingezogen (gestern). War beim 1. mal 1 Woche Führerschein und jetzt wahrscheinlich wieder paar tage. Das heisst ich kann schön wieder zur arbeit 1std latschen. Meine frage, kann ich da irgendwie einen nutzungsausfall geltend machen? Ich mein es war in keinster hinsicht meine Schuld. Von meiner seite aus wurde alles Richtig gemacht und nach dem ersten mal sofort Termin online gebucht bei der stadt um eine erklärung einzuholen. Nun bin ich den lappen wieder los… Das kann doch nicht sein und grenzt langsam an mangelnder kompetenz seitens der behörde und an Schikane….

bitte nur ernste antworten!

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Schwierig.

Die Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei dürfte wohl rechtmäßig sein, wenn in ihrem System ein entsprechender Vermerk eingetragen wurde. Für die Polizeibeamten lag der begründete Anschein einer Gefahr vor. Jedenfalls dürfte es an dem für § 839 BGB erforderlichen Verschulden fehlen.

Allerdings könnte man den Vorwurf dann an die Stelle richten, welche die Eintragung veranlasst und - unterstellt pflichtwidrig - nicht gelöscht hat.

Ein Nutzungsausfallschaden wird gewöhnlich nur dann anerkannt, wenn es um die Beschädigung der Sache selbst geht. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Sache ein kommerzialisierbares Wirtschaftsgut ist, für das auch entsprechende Vorhaltekosten anfallen.

Hier geht es nicht um die Beschädigung einer Sache, sondern um die rechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung. Eine entsprechende Billigkeitsentschädigung sieht lediglich das StrEG vor. Das dürfte hier aber wohl nicht anwendbar sein. Daher schätze ich, dass du leider auf deinem Schaden sitzen bleibst.

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Ja, das bekommt man hin. Ich kenne Anwälte, die ähnlich "schlecht" waren, aber heute trotzdem überdurchschnittlich verdienen. Die Qualität eines Anwalts bemisst sich nicht nach der Examensnote. Soft-Skills spielen eine extrem wichtige Rolle.

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Aus Haftungsgründen kann man nur zwingend davon abraten, eine GbR zu gründen. Tritt diese nach außen hin auf, haften alle Geschäftsführer unabhängig davon, ob sie zur Geschäftsführung befugt sind oder nicht.

Am besten in der Stufe zunächst das benötigte Geld einsammeln, bevor irgendwas unterschrieben wird. Sonst läuft man am Ende dem ganzen Geld hinterher.

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