Unterschied unvollkommene Verbindlichkeit und konditionale Verknüpfung (Jura)?

2 Antworten

unvollkommene VErbindlichkeit = man kann es nicht einklagen, aber der andere macht sich schadenersatzpflichtig, wenn er es nicht tut

konditionale Verknüpfung = das eine hängt vomandern ab

Ich tue mir allerdings schwer hier Unterschiede heraus zu arbeiten, da ich keine Gemeinsamkeiten sehe

Das mit der konditionalen Verknüpfung habe ich anders in Erinnerung. Der Maklerlohn ist konditional mit der Nachweis- bzw. Vermittlungstätigkeit des Maklers verknüpft im Sinne von wenn dann. Selbstverständlich kann der Lohn eingeklagt werden. Im Unterschied zu einem Synallagma gibt es hier keine Leistungspflichten, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Allerdings ist zu beachten, dass eine echte Vorleistungspflicht in diesem Sinne keine konditionale Verknüpfung ist; lediglich die Fälligkeit ist konditional. Nicht der Bestand der Forderung als solches.

Eine unvollkommene Verbindlichkeit ist zB Spiel und Wette. Hier kann kein Anspruch begründet werden. Soweit trotzdem geleistet wird, kann das Geleistete nicht zurückverlangt werden.