Unterschied unvollkommene Verbindlichkeit und konditionale Verknüpfung (Jura)?
Was ist der Unterschied ?
Beide sind nicht einklagbar und bei der konditionalen Verknüpfung ist die Leistungserbringung von der anderen Partei abhängig ( leistet Verbraucher nicht muss Unternehmer nicht leisten) . Muss der Unternehmer bei einer unvollkommen Verbindlichkeit trotzdem leisten, obwohl der Verbraucher nicht leistet oder kommt am Ende das gleiche dabei rum?
Zudem ist eine konditionale Verknüpfung als Gegenleistung definiert und eine unvollkommene Verbindlichkeit ist dann als was klassifiziert ?
2 Antworten
unvollkommene VErbindlichkeit = man kann es nicht einklagen, aber der andere macht sich schadenersatzpflichtig, wenn er es nicht tut
konditionale Verknüpfung = das eine hängt vomandern ab
Ich tue mir allerdings schwer hier Unterschiede heraus zu arbeiten, da ich keine Gemeinsamkeiten sehe
Das mit der konditionalen Verknüpfung habe ich anders in Erinnerung. Der Maklerlohn ist konditional mit der Nachweis- bzw. Vermittlungstätigkeit des Maklers verknüpft im Sinne von wenn dann. Selbstverständlich kann der Lohn eingeklagt werden. Im Unterschied zu einem Synallagma gibt es hier keine Leistungspflichten, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Allerdings ist zu beachten, dass eine echte Vorleistungspflicht in diesem Sinne keine konditionale Verknüpfung ist; lediglich die Fälligkeit ist konditional. Nicht der Bestand der Forderung als solches.
Eine unvollkommene Verbindlichkeit ist zB Spiel und Wette. Hier kann kein Anspruch begründet werden. Soweit trotzdem geleistet wird, kann das Geleistete nicht zurückverlangt werden.