Ist die aufschiebend bedingte Auflassungsvormerkung für einen Rückübertragungsanspruch für den Ehegatten der Schenkerin einer Immobilie kein Leistungsrecht?

3 Antworten

Dir ist schon klar, wie umfassend die Kommentierung zur GNotKG ist?

Nur von der Frage: Nein. Für die Eintragung dieses Rechtes fällt eine separate Gebühr an, deren Höhe sich nach dem in der Schenkung vereinbarten Wert der Immobilie berechnet. Sowohl bei den Notar- als auch bei den Grundbuchkosten.

Welchen Wert willst du überhaupt in einer Schenkung reduzieren? Da kein Kaufpreis anfällt, kann ich auch keinen um den Wert einer Dienstbarkeit runter handeln.

Soweit zumindest meine Meinung.


bernd1950 
Fragesteller
 29.05.2018, 22:41

V. ielen Dank für deine Meinung. Es handelt sich um eine Schenkung zur Erfüllung eines testamentarischen Vorvermächtnisses. Vom GB-Amt liegen mir vier Rechnungen von 3.582,50, 2.974,50, 2687,50 und 2.377,50 Euro für die GB-Eintragung vor. Nur dadurch bin ich auf die verschiedenen Berechnungsarten gestoßen. Die erste Erinnerung (=Rechtsmittel) brachte bereits 608 Euro Ersparnis.Zur günstigsten Rechnung wären es 1205 Euro. Ist das nicht paradox?? Ich überlege ob ich erneut Erinnerung einlege, bin aber noch im Zweifel ob der ganze Ärger etwas bringt.

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Welchen Wert reduzieren lässt? Den Wert für die Eintragung der Vormerkung? In Satz 3 steht, dass der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig sein muss. Solche Vormerkungen zur Sicherung von aufschiebend bedingten Ansprüchen sind in der Praxis keine Seltenheit. Würde man bei jeder dieser Eintragungen einen niedrigeren Wert annehmen, stünde das im Widerspruch zu Satz 3, der von einer Unbilligkeit bei besonderen Umständen im Einzelfall spricht. Wenn du Glück hast, ist das Gericht großzügig, aber darauf würde ich mich nicht verlassen.


bernd1950 
Fragesteller
 29.05.2018, 22:20

Vielen Dank. Ich habe für diese GB-Eintragung vier verschiedene Rechnungen erhalten, wo manchmal die Werte für Nießbrauch und RückübertragungsauflassungsVormerkung halbiert wurden, manchmal nicht. Ich bin im Zweifel, ob ich gegen die erneute Rechnung Erinnerung einlegen soll.

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Ronox  29.05.2018, 23:44
@bernd1950

Da hat dir das Grundbuchamt eher einen Gefallen getan. Es ist streitig, ob man bei einer Rückübertragungsvormerkung den hälftigen oder den gesamten Wert des Eigentums ansetzt. Mit der von dir zitierten Norm hat das aber zumindest hinsichtlich der Vormerkung nichts zu tun, sondern ist eine Frage der Anwendbarkeit von § 51 I 2 GNotKG auf die Vormerkung bei Rückübertragungsansprüchen.

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§ 52 Abs. 6 S. 3 welches Gesetzes?


kabbes69  29.05.2018, 17:10

vermutlich GNotKG, sonst passt keins zu den Themen und zum Inhalt der Frage.

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bernd1950 
Fragesteller
 29.05.2018, 22:21

Vielen Dank. Ja, es geht jetzt noch um § 51 und 52 GNotKG

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bernd1950 
Fragesteller
 29.05.2018, 22:28

Danke. Der Revisor schreibt, daß §51Abs.1S.2 GNotKG anzuwenden ist,eine Reduzierungsvorschrift wie §52Abs.6S.3 GNotKGbei Leistungsrechten ist nicht gegeben. Manchmal wurde vom GB-Amt reduziert, manchmal nicht. Manchmal wurde der 5-facheJahresmietwert statt dem Wohnungswert angesetzt. Kann das GB-Amt hier beliebig nach gut Dünken nverfahren?

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