Islam Steinigung?

6 Antworten

Ob die Steinigung erlaubt ist bei Ehebruch?

Laut Sahih-Hadith (sahih=gesund/authentisch) hat Mohammed eine Ehebrecherin steinigen lassen und das "mit den Gesetzen Allahs" begründet.

Edith meint:

Wo im Koran hast du von der Steinigung gelesen?

Ich kann mich nur ans Auspeitschen im Koran erinnern.....

Das steht nicht im Koran, sondern in der Überlieferung:

Außerehelicher, ohne Zwang ausgeübter Geschlechtsverkehr von mündigen, geistig gesunden, nicht miteinander verheirateten Eheleuten oder Ledigen wird laut Koran ( Sure 24,2-3) mit hundert Peitschenhieben bestraft, die Überlieferung fordert für Verheiratete die  Steinigung. War der Mann verheiratet, die Frau aber nicht, so soll sie im Haus eingesperrt werden, „bis der Tod sie abberuft oder Gott ihr einen Ausweg schafft“ ( Sure 4,15). War der Mann unverheiratet, die Frau aber verheiratet, so soll er für ein Jahr verbannt werden und die Frau 100 Peitschenhiebe erhalten. [7]

Der Koran ist kein Gesetzbuch.

Also, nein es ist nicht erlaubt.

XmesotesX  18.11.2021, 17:03

Sorry, aber wie blöd kann man sein?

In der Frage steht „laut Koran“, in DE ist der Koran kein Gesetzbuch, aber in einem islamischen Staat kann er als solches fungieren.

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Goofiee  18.11.2021, 17:05
@XmesotesX

Dann nenne doch mal islamische Staaten in denen der Koran das Gesetzbuch ist.

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Gryffindor123  18.11.2021, 17:21
@Goofiee

Der koran ist (unter anderem) auch ein Gesetzbuch. Ob islamische Staaten diese Regeln nun richtig befolgen, ist eine andere Frage.

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XmesotesX  18.11.2021, 17:26
@Goofiee

Wie oft noch? In der Frage steht „laut Koran“… Man kann/könnte den Koran als Gesetzbuch nutzen oder nicht, nirgendwo wird gefragt, wo das auch umgesetzt wird. Wenn du einen richtigen islamischen Staat suchst, solltest du vielleicht in der Vergangenheit suchen.

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Goofiee  18.11.2021, 17:28
@Gryffindor123

Nein, es ist kein Gesetzbuch es ist ein Regelwerk für Gläubige. Kein Gesetzbuch an das sich Gläubige halten müssen. Außerdem steht die Steinigung bei Betrug auch in der Bibel. Schonmal was von den 7 Todsünden gehört?

Und es gibt kein offizielles Land dass den Koran als Gesetzbuch führt. Über der Religion steht immer der Staat. Oder Herrscher bli bla blub.

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Goofiee  18.11.2021, 17:32
@XmesotesX

Wie oft noch? In der Frage steht: Ist es erlaubt? Und NEIN, es ist nicht erlaubt, weil nirgends der Koran als Gesetzbuch verankert ist.

Wenn du jemanden steinigst, wirst du vom Staat bestraft.

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XmesotesX  18.11.2021, 17:41
@Goofiee laut des korans die Strafe  laut des korans die Strafe  laut des korans die Strafe  laut des korans die Strafe  laut des korans die Strafe 
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XmesotesX  18.11.2021, 17:42
@Goofiee
Über der Religion steht immer der Staat

Du machst dich sowas von lächerlich, in einem islamischen Staat, wäre aber die Religion, der Islam, nicht vom Staat zu trennen. 😂🤦

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XmesotesX  18.11.2021, 17:44
@Goofiee

Wo steht was von „verankert“? Der Koran ist auch ein (potentielles) Gesetzbuch

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Goofiee  18.11.2021, 18:01
@XmesotesX

Die Frage ist ob es erlaubt ist jemanden zu steinigen und NEIN, selbstverständlich ist es nicht erlaubt jemanden zu steinigen. Es sei denn ein Gesetzbuch bzw ein Urteil auf Grundlage eines Gesetzbuches sagt, dass Person X Person Y Steinigen darf.

Doch der Koran sagt nicht dass irgendwelche Leute irgendjemanden Steinigen dürfen, denn das ist Selbstjustiz und dafür wirs du, wenn du das zb machen würdest auch (in manchen Staaten) zum Tode verurteilt oder dein Leben lang weggesperrt.

Deshalb, Nein, es ist nicht erlaubt jemanden zu Steinigen wenn er gegen Gesetze des Korans verstößt.

Im Gegenteil, es ist Mord.

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Ist es erlaubt wenn einer seine Frau betrügt dann laut des korans die Strafe bekommt Steinigung ?

In islamischen Ländern und Gesellschaften mit einem vormodernen, barbarischen Rechtssystem ist das in der Tat erlaubt.

In der Bundesrepublik Deutschland ist das nicht erlaubt, sondern strengstens verboten! Unsere Verfassung, das Grundgesetz, bestimmt:

  • "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit..." (Artikel 2, 2); dieser Rechtsgrundsatz gilt selbst für Schwerstverbrecher!
  • "Die Todesstrafe ist abgeschafft." (Artikel 102)

Bei Ehebruch bliebe in Deutschland die legale Möglichkeit der Ehescheidung.

MfG

Arnold

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
fenschel  27.01.2022, 18:25

Theorie..was draussen beim Ali im Steinbruch passiert , wissen wir nicht

denk mal an die 2 Afghanen vor 4 Monaten die im Koffer ihre getötete Schwester im Zug durch D beförderten

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(Hab viele Quellen weggelassen, da es sonst zu lang wird)

„Und kommt der Unzucht nicht nahe; seht, das ist eine Schändlichkeit und ein übler Weg.“ (Qur’an 17/32)

„Peitscht die Unzüchtige und den Unzüchtigen gegebenenfalls jeweils mit hundert Peitschenhieben aus; und lasset euch angesichts dieser Vorschrift Allahs nicht von Mitleid mit den beiden ergreifen, wenn ihr an Allah und an den Jüngsten Tag glaubt. Und eine Anzahl der Gläubigen soll ihrer Pein beiwohnen.“ (Qur’an 24/2)

Begriffsbestimmung:

a. Unzucht (arab. zina) ist aus islamischer Sicht eine der größten Sünden;35 dementsprechend hart ist die dafür vorgesehene Strafe. In folgendem Qur’an-Vers wird Unzucht in einer Reihe mit Götzendienst und Mord genannt:

„Und die, welche keinen anderen Gott außer Allah anrufen und niemanden töten, dessen Leben Allah unverletzlich gemacht hat - es sei denn, (sie töten) dem Recht nach -, und keine Unzucht begehen: und wer das aber tut, der soll dafür zu büßen haben.“ (Qur’an 25/68)

b. Unzucht ist illegitimer Geschlechtsverkehr, der mit einem Partner vollzogen wird, zu dem keine eheliche Beziehung besteht.36 Damit man von (mit Grenzstrafe bedrohter) strafbarer Unzucht sprechen kann, muss zumindest die Eichel des männlichen Gliedes gänzlich in die Scheide der Frau eingedrungen sein;37 eines Samenergusses bedarf es allerdings nicht.38

c. Beischlafähnliche Handlungen unverheirateter Personen, Zärtlichkeiten oder Küsse ziehen keine hadd-Strafe wegen Unzucht (zina) nach sich; dürfen aber (vom Regenten) mit einer ta’zir-Strafe belegt werden.39

Anwendungsbereich:

a. Bei den Unzuchttreibenden wird zwischen solchen unterschieden, die verheiratet sind und die Ehe bereits vollzogen haben (arab. muhsan محصن) und solchen, die unverheiratet sind (arab. ghair muhsan), weiters zwischen solchen, die zwar nicht momentan, aber irgendwann verheiratet gewesen waren (arab. thaijjib) und in dieser gültigen Ehe bereits Geschlechtsverkehr gehabt haben und solchen, die niemals verheiratet gewesen waren (arab. bikr).40 Verheiratete Personen und solche Personen, die zwar momentan nicht verheiratet sind, aber verheiratet gewesen waren und bereits Geschlechtsverkehr während der aufrechten Ehe gehabt haben, werden beim Delikt der Unzucht strafrechtlich gleich behandelt.41 Bei niemals verheiratet gewesenen Personen spielt es eine Rolle, ob es sich um einen Mann oder um eine Frau handelt, weil der Mann nach Ansicht der Mehrheit der Gelehrten eine weitergehende Zusatzstrafe erhält.

b. Weiters unterscheiden einzelne Gelehrte zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen, weil sie meinen, dass die im islamischen Strafrecht normierte Strafe für Unzucht für Nichtmuslime nicht verpflichtend vorgesehen sei. Es heißt zum einen, dass die Strafe für Unzucht eine Art (besonderen) Ehrenschutz impliziere, der außerhalb des Islams in dieser Form nicht gegeben sei.42 Zumeist wird aber bei der leichteren Form der Bestrafung (Auspeitschung) kein Unterschied gemacht, während insb. Imam Abu Hanifa (der Begründer der hanafitischen Rechtsschule) die Steinigung als härteste Form der Bestrafung bei Nichtmuslimen ablehnt, weil er den Islam zur Bedingung für den muhsan-Status macht.43

In diesem Zusammenhang ist auf folgenden Hadith (d.h. Überlieferung) hinzuweisen: Abdullah Ibn `Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: „Ein Jude und eine Jüdin wurden zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, gebracht, die miteinander Unzucht begangen hatten. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, begab sich zu den Juden und sagte zu ihnen: ‚Was findet ihr in der Thora über diejenigen, die Unzucht begingen?’ Die Juden sagten: ‚Wir schwärzen ihre Gesichter und lassen sie auf einem Reittier mit entgegengesetzten Gesichtern sitzen und herumgehen.’ Darauf sagte er: ‚Wenn ihr die Wahrheit sagt, dann bringt die Thora!’ Sie brachten dann die Thora und lasen sie vor. Einer von ihnen legte seine Hand auf den Vers über die Steinigung. Er fing an zu lesen und las nur, was davor und was danach stand. Da sagte `Abdullah Ibn Salaam, der mit dem Gesandten Allahs war: ‚Befiehl ihm, seine Hand abzuheben!’ Als er sie wegnahm, wurde es deutlich, dass der Vers über die Steinigung unter seiner Hand war. Darauf veranlasste der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, ihre Abführung und die beiden wurden gesteinigt. Ich (`Abdullah Ibn `Umar) war einer von denen, die sie gesteinigt haben. Ich sah dann, wie sich der Jude auf sie bückte, um sie vor den Steinen zu schützen.“44

Im Quran heißt es:

„[...] Wenn sie nun zu dir kommen, so richte zwischen ihnen oder wende dich von ihnen ab. Und wenn du dich von ihnen abwendest, so können sie dir keinerlei Schaden zufügen; richtest du aber, so richte zwischen ihnen in Gerechtigkeit. Wahrlich, Allah liebt die Gerechten. Wie aber wollen sie dich zum Richter berufen, während sie doch die Thora in ihrem Besitz haben, worin Allahs Richtspruch ist? Hierauf, und trotz alledem, kehren sie (Ihm) den Rücken; und sie sind nicht als Gläubige zu bezeichnen.“ (Qur’an )5/42/43

c. Gesondert behandelt wird von islamischen Rechtsgelehrten der homosexuelle Geschlechtsverkehr, der Geschlechtsverkehr mit Tieren und als Spezialfall der Unzicht: Inzest.

Tatfolgen:

a. Die Strafe für Unzucht beträgt 100 Peitschenhiebe für eine Person, die noch nie verheiratet gewesen ist.45 Im Qur’an (24/2) heißt es nämlich: „Peitscht die Unzüchtige und den Unzüchtigen jeweils mit 100 Peitschenhieben aus...“ Es gibt kein Delikt, das mit einer höheren Anzahl an Peitschenhieben bestraft werden soll; ’Oudah verweist hierbeit darauf, dass der Unzüchtige bei seiner Tat eine besondere körperliche Befriedigung erlangt, die er bei keinem anderen Delikt erlangt, weswegen das körperliche Unbehagen, das dem Täter zugefügt werden soll, entsprechend höher sei, als bei anderen Delikten.46

Die Mehrheit der Gelehrten sieht noch eine „Verbannung“47 von einem Jahr vor.48 Einige lehnen dies ab, insb. weil sie ihrer Methodenlehre gemäß eine Einschränkung allgemein gehaltener Qur’an-Verse nur durch mutawatir (vielfach überlieferte) Sunna zulassen.49 Es sei bloß eine Zusatzstrafe, die der Regent anordnen könne.50 Innerhalb der Gruppe der Befürworter scheint die Ansicht zu überwiegen, dass die Verbannung nur für den Mann, nicht auch für die Frau gelte – aufgrund der Umstände und Gefahren, denen sie ohne Schutz der Verwandtschaft im Exil ausgesetzt wäre.51 Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, erließ gegen denjenigen, der Unzucht begangen hatte und nicht verheiratet war, das Urteil, dass er aus der Gemeinde verbannt wurde und die Strafe (durch Peitschenhiebe) erhielt.“52

b. Eine Person, die verheiratet ist oder bereits verheiratet war (und die Ehe vollzogen hat), soll nach islamischem Strafrecht bis zum Eintritt des Todes gesteinigt werden.53

c. Begeht also jemand Unzucht, der frei, erwachsen, deliktsfähig und muhsan ist, so ist nach islamischem Strafrecht die Steinigung als Strafe vorgeschrieben.55

d. Diese Strafe gründet demnach auf der Sunna des Gesandten Allahs (s.a.w.s.), welche die rechtliche Wirkung einer bloß sprachlich abrogierten Stelle im Qur’an aufrecht erhielt;58 sie spezifiziert und ergänzt die qur’anische Strafbestimmung. Imam Ahmad sagte: „Und die Steinigung zum Tode ist für jenen rechtmäßig, der (sich mit der Ehe) bereichert hat, jedoch Unzucht begeht, entweder dadurch, dass er/sie (diese Tat) zugibt oder dadurch, dass der Beweis gegen ihn/sie gesichert wurde. Der Gesandte Allahs (s.a.w.s.) hat zum Tode gesteinigt und die rechtgeleiteten Nachfolger ebenso.“59

e. Nach überwiegender Ansicht der Gelehrten wird ein verheirateter Unzuchtreibender nicht zusätzlich ausgepeitscht,61 weil dies nicht aus den Überlieferungen zu jenen Fällen hervorgeht, die sich zur Zeit des Gesandten Allahs (s.a.w.s.) ereignet haben.62 Doch weist ein Teil der Gelehrten auf den allgemein gehaltenen Qur’an-Vers 24/2 hin, wo kein Unterschied zwischen verheirateten und anderen Unzüchtigen gemacht wird, hebt weiters eine Überlieferung von Ali (r.a.) hervor, wonach er eine Frau am Donnerstag auspeitschen und am Freitag steinigen ließ und bemerkte: „Ich habe sie auf Basis des Buches Allahs ausgepeitscht und auf Basis der Sunna gesteinigt.“63

f. Sklaven wurden hingegen nicht hingerichtet, sondern erhielten fünfzig Peitschenhiebe.67

g. Wenn zwei Menschen, die derart miteinander verwandt sind, dass ein dauerndes Eheverbot zwischen ihnen besteht (arab. mahram), miteinander Unzucht begehen, spricht man von „Inzest“. Die Strafe für Inzest ist nach überwiegender Ansicht der Gelehrten die gleiche wie für gewöhnliche Unzucht.68 Imam Ahmad und ein Teil der Gelehrten hält bei Inzucht jedoch auch bei einem nicht-muhsan die Todesstrafe für geboten, weil hier gegenüber der gewöhnlichen Unzucht ein weiteres wesentliches Element hinzutritt, dass den h. Die Rechtsgelehrten sind überdies uneinig, wie „homosexuelle Unzucht“ zu behandeln ist.70 Nach manchen Rechtsgelehrten ist Unzucht zwischen Männern mit der Todesstrafe zu bestrafen; die Strafe soll aber unabhängig davon vollstreckt werden, ob es sich bei den Unzüchtigen um verheiratete oder unverheiratete Personen handelt.71 Ein anderer Teil will hierbei von vornherein wie bei zina verfahren (100 Peitschenhiebe für nicht-muhsan, Steinigung für muhsan),72 und eine dritte Gruppe spricht nur von einer ta’zir-Strafe. Wer sich zur Homosexualität bzw. zu einer homosexuellen Einstellung bekennt, erfüllt damit noch nicht den Straftatbestand; vielmehr macht er sich nur dann dieses Grenzvergehens schuldig, wenn die homosexuelle „Praktik“ (d.h. der Geschlechtsverkehr zwischen Männern) klar bewiesen werden kann. Sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt (handelt es sich bspw. nur um Küsse zwischen Männern), dann darf lediglich eine ta’zir-Strafe verhängt werden.

Bei lesbischem körperlichem Verkehr zwischen Frauen gibt es von vornherein keine hadd-Strafe; es ist aber ebenso eine ta’zir-Strafe zulässig.73 Ibn al-Djauzi schreibt: „Ibn ’Aqil sagt: ‚Weiß man von der Frau und ihren Neigungen zu lesbischer Liebe, soll man ihnen verbieten, allein miteinander zu sein. Die lesbische Liebe ist Hurerei. Aber es steht darauf keine hadd-Strafe, sondern nur eine Züchtigung, die verhängt werden muss, denn es kommt dabei nicht zur Penetration genau wie beim Beischlaf des Mannes mit dem Manne, bei dem kein Eindringen erfolgt.“74

wenn die homosexuelle „Praktik“ (d.h. der Geschlechtsverkehr zwischen Männern) klar bewiesen werden kann. Sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt (handelt es sich bspw. nur um Küsse zwischen Männern), dann darf lediglich eine ta’zir-Strafe verhängt werden.

Bei lesbischem körperlichem Verkehr zwischen Frauen gibt es von vornherein keine hadd-Strafe; es ist aber ebenso eine ta’zir-Strafe zulässig.73 Ibn al-Djauzi schreibt: „Ibn ’Aqil sagt: ‚Weiß man von der Frau und ihren Neigungen zu lesbischer Liebe, soll man ihnen verbieten, allein miteinander zu sein. Die lesbische Liebe ist Hurerei. Aber es steht darauf keine hadd-Strafe, sondern nur eine Züchtigung, die verhängt werden muss, denn es kommt dabei nicht zur Penetration genau wie beim Beischlaf des Mannes mit dem Manne, bei dem kein Eindringen erfolgt.“74

j. Die „Vollstreckung“ soll öffentlich durchgeführt werden.77 Befürwortet wird bei der Peitschenstrafe das Entfernen des Obergewandes;78 hauptsächlich aber nur dann, wenn es so dick ist, dass der Sträfling den Schlag nicht spüren würde.79 Es darf beim Auspeitschen nicht auf den Kopf oder den Nacken und nicht auf die Geschlechtsteile geschlagen werden, also generell nicht auf empfindliche Körperstellen.80 Sollte ein zur Auspeitschung Verurteilter krank sein oder sollten die Witterungsverhältnisse (große Hitze oder Kälte) derart sein, dass er einen Schaden davontragen könnte, soll die Strafe aufgeschoben werden.81

Scheich Al-Munajjid führt aus: „...es ist als Form der Disziplinierung und des Tadels gedacht, und um die Person von der Sünde zu reinigen. Daher haben viele Rechtsgelehrte hervorgehoben, dass es mit moderatem Kraftaufwand durchgeführt werden muss; und derjenige, der die Strafe durchführt, soll seinen Arm nicht so weit heben (d.h. nicht so weit ausholen), dass man seine Achsel sieht, und er soll keine neue Peitsche benutzen oder die Person (die bestraft werden soll) zum Ausziehen der Kleidung veranlassen, außer es handelt sich um so etwas wie einen dicken Mantel, der entfernt werden sollte. Der Sträfling sollte im Stehen ausgepeitscht werden, entsprechend der Ansicht der Mehrheit der Gelehrten; er sollte nicht hingelegt oder angebunden werden und Schläge ins Gesicht, auf den Kopf und die Genitalien sind zu vermeiden.“82

Bei der Steinigungsstrafe soll der Hinzurichtende nicht in eine Grube eingegraben werden;83 doch ist dies nicht unstrittig.84 Al-Mawardi meinte, dass der verurteilte Unzüchtige in eine Grube hinabgelassen werde, um nicht fliehen zu können, aber jemand der nur aufgrund seines Geständnisses verurteilt wurde, nicht eingegraben werde und auch nicht verfolgt werde, wenn er fliehen sollte, sondern freizulassen sei – wohl, weil dies als Widerruf des Geständnisses gedeutet werden kann.85 Zum Teil heißt es, die Zeugen sollen den ersten Stein werfen, wenn der Schuldige aufgrund von Zeugenaussagen verurteilt wurde;86 dies soll der Abschreckung der Zeugen dienen, Falschaussagen zu machen und von bloßen Vermutungen Abstand zu nehmen. Nach gewichtigerer Ansicht sind aber weder der Imam (bzw. der Richter) noch die Zeugen verpflichtet, bei der Vollstreckung anwesend zu sein.87 Dem Schuldigen soll auch noch während der Vollstreckung die Möglichkeit gegeben werden, sein Geständnis zu widerrufen.88 Der Geständniswiderruf ohne Angabe von Gründen ist nach der Ansicht der Mehrheit der Gelehrten zulässig.89

[…]

Gleich kommt der nächste Teil.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Alhamdulillah Muslim ⚡🏹🏴
al95Mumin  18.11.2021, 17:40

Aussetzung und Abwendung der Strafe:

a. Bei Vorliegen des geringsten Zweifels (arab. schubha) darf die Grenzstrafe nicht verhängt werden.90 Zweifel können dabei unterschiedlicher Art sein.91 Sie können insb. bei nicht rechmäßigen fasid) Eheschließungen bestehen.92 Es wird sogar als dringend geboten erachtet, nach Zweifelsmomenten Ausschau zu halten.93 In diesem Zusammenhang sei folgender Hadith (Überlieferung) erwähnt: Abu Huraira (r.a.) berichtete: „Ein Mann von Banu Fazaara kam zum Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm, und sagte: ‚O Gesandter Allahs, meine Frau hat mir einen schwarzen Sohn zur Welt gebracht!’ Der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte zu ihm: ‚Besitzt du Kamele?’ Der Mann sagte: ‚Ja!’ Da fragte er (der Prophet): ‚Welche Farbe haben sie?’ Der Mann sagte: ‚Sie sind rot.’ Da sagte er (der Prophet): ‚Gibt es unter diesen auch dunkle Kamele?’ Er (Der Mann) sagte: ‚Ja! unter denen gibt es auch ein dunkles Kamel.’ Er (Der Prophet) sagte: ‚Woher kommt es denn?’ Der Mann antwortete: ‚Es kann von einer alten Rasse durchgekommen sein.’ Der Prophet sagte: ‚Dein Sohn mag auch nach einer früheren Abstammung gekommen sein.’“94

Sollten sich die Zeugen erst nach längerer Zeit melden, um Zeugnis über eine Unzuchtshandlung abzulegen, wirft dies Zweifel an ihren Motiven und daran auf, ob sie aufgrund der langen Zeitspanne, die zwischen Tat und Zeugnis liegt, vor Gericht alles genau so wiedergeben können, wie es sich zugetragen hat.95 Aus solchen Erwägungen heraus soll bspw. Imam Abu Hanifa keine Zeugen zugelassen haben, die erst ein Jahr nach der vermeintlichen Tat aussagen wollten.96

b. Jemand, der zur Unzucht gezwungen (genötigt) wurde, darf nicht wegen dieser Tat bestraft werden. In einem von al-Baihaqi verzeichneten und von Scheich Al-Albani als sahih klassifizierten Hadith wird berichtet, dass ’Umar (r.a.) von der Bestrafung einer Frau absah, die befürchtete vor Durst zu sterben und mit einen vorbeikommenden Mann, den sie nach Wasser fragte, der jedoch auf Unzucht mit ihr als Gegenleistung bestand, tatsächlich Unzucht getrieben hatte.97

c. Falls eine verheiratete Frau Unzucht begeht und wegen diesem Delikt zur Steinigung verurteilt wird, muss die Strafe aufgeschoben werden, wenn sie „schwanger“ sein sollte oder wenn sie das Kind noch nicht gestillt hat.98 Die Strafe soll zudem erst dann vollstreckt werden, wenn die Mutter eine geeignete Person gefunden hat, die das Kind in Zukunft versorgen wird.99 Da sich auch das Auspeitschen einer Schwangeren auf das Kind nachteilig auswirken könnte, darf die Strafe auch bei einer unverheirateten Schwangeren, die ausgepeitscht werden soll, nicht vollzogen werden und wird bis zur Geburt und ihrer körperlichen Regeneration aufgeschoben.100

Prozessrecht:

a. Der Blick auf das islamische Strafprozessrecht macht deutlich, dass die Strafen für Unzucht bei tatsächlicher Anwendung des islamischen Strafrechts nur in seltensten Fällen vollstreckt wurden; dies geschah i.d.R. nur aufgrund eines freiwilligen Geständnisses der Beteiligten mit dem Wunsch, sich bereits in dieser Welt von der begangenen Sünde zu reinigen.

b. Für eine Verurteilung wegen Unzucht bedarf es klarer Beweise. Die einzigen Beweismittel für eine Verurteilung wegen zina, die unter den Gelehrten unstrittig sind, sind die Zeugenaussagen von vier rechtschaffenen muslimischen Männern, welche die direkte Unzuchtshandlung selbst beobachtet haben, und das Geständnis der Betroffenen.101 Bezeugt jemand selbst Unzucht begangen zu haben und benennt er die andere Person, mit der er Unzucht begangen hat, dann darf ohne dessen/deren Geständnis nur der Geständige bestraft werden, nicht jedeoch derjenige, der als Mittäter benannt wurde.102

Die Zulässigkeit des Zeugenbeweises ergibt sich aus dem Qur’an (24/4), wo es heißt: „Und denjenigen, die ehrbaren Frauen (Unkeuschheit) vorwerfen, jedoch nicht vier Zeugen (dafür) beibringen, verabreicht achtzig Peitschenhiebe...“

Als Beleg für die Zulässigkeit des Geständnisses als Urteilsgrundlage kann bspw. folgender Hadith dienen:103

Prozessrecht

a. Der Blick auf das islamische Strafprozessrecht macht deutlich, dass die Strafen für Unzucht bei tatsächlicher Anwendung des islamischen Strafrechts nur in seltensten Fällen vollstreckt wurden; dies geschah i.d.R. nur aufgrund eines freiwilligen Geständnisses der Beteiligten mit dem Wunsch, sich bereits in dieser Welt von der begangenen Sünde zu reinigen.

b. Für eine Verurteilung wegen Unzucht bedarf es klarer Beweise. Die einzigen Beweismittel für eine Verurteilung wegen zina, die unter den Gelehrten unstrittig sind, sind die Zeugenaussagen von vier rechtschaffenen muslimischen Männern, welche die direkte Unzuchtshandlung selbst beobachtet haben, und das Geständnis der Betroffenen.101 Bezeugt jemand selbst Unzucht begangen zu haben und benennt er die andere Person, mit der er Unzucht begangen hat, dann darf ohne dessen/deren Geständnis nur der Geständige bestraft werden, nicht jedeoch derjenige, der als Mittäter benannt wurde.102

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al95Mumin  18.11.2021, 17:42
@al95Mumin

(24/4), wo es heißt: „Und denjenigen, die ehrbaren Frauen (Unkeuschheit) vorwerfen, jedoch nicht vier Zeugen (dafür) beibringen, verabreicht achtzig Peitschenhiebe...“

Als Beleg für die Zulässigkeit des Geständnisses als Urteilsgrundlage kann bspw. folgender Hadith dienen:103

Abu Huraira und Zaid ibn Khalid al-Dschuhanijj berichten: „Ein Beduine kam zum Gesandten Allahs (s.a.w.s.) und sagte: ‚O Gesandter Allahs, ich rufe dich bei Allah an, dass du für mich auf der Basis des Buches Allahs richtest.’ Da sagte der andere, mit dem er sich stritt, welcher sich besser im Islam auskannte (wörtl. der mehr Verständnis besaß): ‚Ja, richte zwischen uns mit dem Buch Allahs und erlaube (zu sprechen).’ Da sagte der Gesandte Allahs (s.a.s.): ‚Sprich’, worauf er sagte: ‚Mein Sohn war bei diesem Mann als Arbeiter angestellt und hat mit dessen Frau Unzucht begangen. Und mir wurde gesagt, dass die Strafe für ihn die Steinigung ist, da habe ich ihn für 100 Schafe und ein neugeborenes Schaf freigekauft. Dann fragte ich Leute, die Wissen hatten, und sie teilten mir mit, dass die Strafe für meinen Sohn 100 Peitschenhiebe und ein Jahr Verbannung sind und die Strafe für die Frau dieses Mannes die Steinigung.’ Da sagte der Gesandte Allahs (s.a.w.s.): ‚Bei Dem, in Dessen Hand ich selbst bin, ich werde zwischen euch mit dem Buch Allahs richten: Die hundert Schafe und das Neugeborene werden zurückgegeben und dein Sohn wird mit 100 Peitschenhieben ausgepeitscht und für 1 Jahr verbannt. O Unais, begebe dich zur Frau dieses Mannes. Wenn sie geständig ist, dann steinige sie.’ Da begab er sich zu der Frau und sie gestand die Tat. Daraufhin befahl der Gesandte Allahs, dass sie gesteinigt wird, und sie wurde gesteinigt.“104

c. Die Anforderungen an die Augenzeugen sind sehr hoch. Sie müssen unbescholtene/ rechtschaffene, männliche Muslime sein, die alle zur gleichen Zeit am gleichen Ort die geschlechtliche Handlung beobachtet haben und den Ablauf sowie die beteiligten Personen beschreiben und identifizieren können.105 Es reicht bspw. nicht, wenn die Zeugen gesehen haben, wie der Mann zwischen den nackten Beinen der Frau liegt, vielmehr müssen sie den Geschlechtsverkehr tatsächlich beobachtet haben.106

Zeugen vom Hörensagen sind unzulässig; zulässig soll aber die Aussage dreier Zeugen sein, die die Unzucht gesehen haben in Verbindung mit der Aussage zweier weiterer Zeugen, dass ein anderer die Unzucht ebenfalls gesehen hat und die beiden über seine Aussage zu Zeugen gemacht hat, wenn sich die Aussage dieser beiden Zeugen hinsichtlich Ort, Zeit, Person und Ablauf mit den Aussagen der anderen drei decken sollte. Es wird allerdings darüber diskutiert, ob die Anzahl der mittelbaren Zeugen, die ein Zeugnis über das abgelegte Zeugnis eines anderen leisten, „vier“ betragen muss und nicht „zwei“, weil bei der Unzucht abweichend von der allgemeinen Regel, vier unmittelbare Zeugen von Nöten sind.107 Manche Rechtsgelehrten verlangen, dass die Zeugen den Vorgang nicht aus demselben Blickwinkel gesehen, sondern den Geschlechtsakt aus einer jeweils anderen Ecke des Raumes beobachtet haben.108

Sollte auch nur ein Zeuge die Zeugenaussage vor Gericht verweigern, dann sind sämtliche Zeugen, die ausgesagt haben, nach überwiegender Rechtsansicht wegen „Verleumdung“ in Bezug auf Unzucht mit achtzig Hieben zu bestrafen.109

d. Es ist grds. schwer vorstellbar, dass vier Zeugen die prozessual geforderten Anforderungen erfüllen und auch noch bereit sind, vor Gericht auszusagen, weil Unzucht im Regelfall nicht in der Öffentlichkeit, sondern hinter verschlossenen Türen begangen wird. Eine denkbare Möglichkeit wäre zwar, dass sich die Zeugen aufgrund eines Verdachtes absprechen und verabreden, um den vermeintlichen Unzuchttreibenden hinterher zu spionieren und sich dann verstecken, um den Geschlechtsverkehr zwischen diesen beobachten zu können. Anderen Menschen hinterher zu spionieren ist aber nicht erlaubt;110 dies wäre demnach ein rechtswidirg erlangter Beweis. Abu Huraira berichtete: „Abu-l-Qasim, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: „Wenn jemand bei dir (in deine Wohnung) ohne deine Erlaubnis guckt, und du auf ihn einen Stein wirfst und damit sein Auge ausschlägst, machst du dich deswegen nicht strafbar.“111

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al95Mumin  18.11.2021, 17:43
@al95Mumin

e. Sollte ein Unzüchtiger seine Tat freiwillig gestehen, kann das „Geständnis“ als Urteilsgrundlage dienen.112 Es muss aber mündlich vor dem Richter abgelegt werden. Das Geständnis eines volljährigen Menschen im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte führt aber nicht automatisch zur Verurteilung, denn ein Teil der Lehre verlangt ein häufigeres Geständnis; bis zu vier Mal soll der Täter gestehen.113 Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: „Ein Mann kam zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, während er sich in der Moschee aufhielt, und rief ihm zu: „O Gesandter Allahs, ich beging Unzucht!“ Da wandte sich der Prophet von ihm ab. Als der Mann aber die Zeugenaussage viermal gegen sich selbst geleistet hatte, ließ ihn der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, zu sich näher kommen und fragte ihn: „Bist du geisteskrank?“ Der Mann sagte: „Nein!“ Der Prophet fragte ihn weiter: „Bist du verheiratet?“ Der Mann antwortete: „Ja!“ Darauf sagte der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm: „Nehmet ihn dann und steinigt ihn!“114 Dem Geständigen steht es frei, sein Geständnis ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.115

Muhammad asch-Schaibani, ein Schüler von Imam Abu Hanifa, sagte: „Ein Mann, der zugibt Unzucht begangen zu haben, wird nicht bestraft bis er vier Mal an vier gesonderten Sitzungen gegen sich selbst gezeugt hat, dass er die Tat begangen hat. Das hat auch die Sunna bestätigt, dass ein Mann der ein Geständnis ablegt, dass er Unzucht begangen hat, nicht bestraft wird, bevor er es vier Mal bezeugt hat. Das ist die Ansicht von Abu Hanifa und der Mehrheit unserer Gelehrten. Sollte er aber gestehen und dann sein Geständnis zurückziehen, wird sein Widerruf des Geständnisses angenommen und er wird frei gelassen.“116

d. Einem Teil der Gelehrten zufolge kann auch die „Schwangerschaft“ einer unverheirateten Frau als Urteilsgrundlage dienen.117 Die Schwangerschaft ist aber umstritten, weil sie Zweifelsfragen aufwirft, weswegen sie von der Mehrheit der Rechtsgelehrten nicht als alleinige Urteilsgrundlage zugelassen wird.118 Die Schwangerschaft einer als unverheiratet bekannten Frau deutet zwar zunächst auf eine Unzuchtshandlung hin, sodass die Rechtsgelehrten meinen, sie müsse nach entlastenden Tatsachen befragt werden, wobei sie insb. glaubhaft machen könne, dass sie verheiratet sei bzw. der berechtigten Meinung gewesen sei, verheiratet zu sein, oder dass sie vergewaltigt wurde.119 I.d.R. wird die Behauptung einer entlastenden Tatsache zur Abwendung der Strafe für ausreichend befunden. Es sind aber Fälle denkbar, in denen Vergewaltigungen begangen werden, ohne dass dies dem Opfer überhaupt bewusst war (heute z.B. dadurch, dass das Opfer mit sog. K.O.-Tropfen betäubt wird).120 All dies wirft Zweifel auf und führt zur Abwendung der hadd-Strafe.

e. Bezüglich moderner Beweismittel in jenen Staaten, die heute noch das islamische Strafrecht anwenden, heißt es in einer Fatwa von Scheich al-Munajjid: „Es kann nicht im Wege von DNA-Analysen oder mit Videoaufnahmen bewiesen werden...“121 Da es heutzutage Möglichkeiten gibt, eine Eizelle mit dem Spermium eines Mannes zu befruchten, ohne dass der Mann mit der Frau, der die befruchtete Eizelle dann implantiert wird und die das Kind dann austrägt, Geschlechtsverkehr gehabt haben muss, sind selbst bei mittels „DNA- Test“ nachgewiesener Vaterschaft Zweifelsfälle denkbar.122 Ein DNA- Test kann nicht als absolut sicherer Beweis für Unzucht gesehen werden.123 Auch Videoaufnahmen erfüllen nicht die Voraussetzungen der zweifelsfreien Klarheit und Deutlichkeit, zumal sie im Regelfall nicht erkennen lassen, ob wirklich die Eichel des männlichen Gliedes in die Scheide der Frau eingedrungen ist; Verfälschungen können nicht ausgeschlossen werden; die Bilder sind oft undeutlich; das Erfordernis von vier Zeugen bedeutet zudem eine Steigerung gegenüber dem allgemeinen Erfordernis von zwei Zeugen bei anderen Straftaten und es ist zu beachten, dass das Erfordernis von vier Zeugen funktional ein Garant dafür sein soll, dass Fälle der öffentlichen Unzuchtsbeschuldigung eine Ausnahme bleiben.

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al95Mumin  18.11.2021, 17:45
@al95Mumin

Weiterführende Aspekte:

a. Die Mehrzahl der mehrheitlich muslimischen Staaten setzt das islamische Strafrecht nicht um oder schreibt jedenfalls nicht die Steinigung als Strafe für Unzucht fest – wenn überhaupt eine Strafe dafür festgelegt wird; Steinigungsstrafen sind aber (soweit zu sehen) im Iran, Saudi-Arabien, Sudan, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Pakistan sowie in Teilen Indonesiens, Malaysias und Nigerias rechtlich zumindest nicht ausgeschlossen.124 Zumeist wird diese Strafnorm jedoch gar nicht angewendet, obwohl sie zum geltenden Rechtsbestand einiger Staaten gehört. Das könnte verschiedene Gründe haben; vielfach wird dies bei dogmatisch richtiger Anwendung an den strafprozessrechtlichen Erfordernissen liegen. So wurde in Pakistan seit der Einführung der Steinigungsstrafe im Jahre 1979 – soweit zu sehen – keine Steinigung durchgeführt.125 Allerdings gab es doch Verurteilungen wegen Unzucht, die in der Folge im Berufungsverfahren aufgehoben wurden.126

Ähnlich ist es in anderen Staaten.127 Der Iran wurde hingegen schon oft wegen Steinigungen von der UNO verurteilt.128 Auch von der Europäischen Union wurde die Aussetzung der Steinigungsstrafe gefordert.129 Der Iran hatte daraufhin zugesichert, die Steinigungsstrafe auszusetzen,130 doch wollte er die Todesstrafe für Ehebruch beibehalten und nur die Art der Hinrichtung ändern.131 Ist ein Staat bereit, Änderungen an Straftatbeständen und Straffolgen für die Verwirklichung von Grenzdelikten (arab. hudud) vorzunehmen, kann ihm nicht daran gelegen sein, das religiöse Strafrecht „umzusetzen“: das zeigt, dass es im Iran primär um Politik unter dem Deckmantel der Religion geht.

b. Aus der Darlegung der rechtlichen Bedingungen für eine Verurteilung wegen Unzucht sollte deutlich geworden sein, dass solche Verurteilungen auf Grundage eines Zeugenbeweises schwer vorstellbar sind.132 Zehetgruber hält diesbezüglich fest: „Es ist wohl kaum von der Hand zu weisen, dass die exakte Ausgestaltung der Beweisregeln für ‚zina’ dem Zweck dient, die ansonsten doch sehr harten, unabänderlichen Strafen, die der Koran und die ‚sunna’ vorgeben, nicht zur Anwendung gelangen zu lassen. So verweisen einige Autoren darauf, dass in der gesamten klassischen muslimischen Rechtsliteratur kaum Rechtsfälle existieren, in welchen der Beweis für ‚zina’ durch übereinstimmende Aussagen von Zeugen zustande gekommen ist.“133

Funktional gesehen zielt der Straftatbestand im Lichte der Strafprozessbestimmungen und bei systematischer Verknüpfung mit dem Tatbestand der Unzuchtsverleumdung darauf ab, den Betroffenen eine Möglichkeit zur freiwilligen Reinigung von der Sünde einzuräumen, vor Unzuchtsbegehung abzuschrecken und Unzuchtshandlungen, sofern sie begangen werden, im Interesse des innergesellschaftlichen Friedens nicht öffentlich werden zu lassen und damit zusammenhängend auch Unzuchtsbezichtigungen zu verhindern, die das Ehe- und Familienleben unerträglich machen könnten. Dennoch kommt es in einigen Staaten wiederholt zu Verurteilungen wegen Unzucht. Diese Fälle haben die Blicke der breiten Öffentlichkeit auf das Strafrecht dieser Staaten gelenkt, die Anlass dafür waren, dass z.B. Zafran Bibi in Pakistan aufgrund einer Anzeige wegen Vergewaltigung des Ehebruchs beschuldigt und zum Tode verurteilt wurde, weil sie schwanger war; obwohl sie nach einer neuerlichen Verhandlung wieder frei gelassen wurde, musste sie doch einige Zeit in Haft unter Todesangst verbringen.134 In den Staaten, die das islamische Strafrecht anwenden, sticht in Fällen wie diesem eines heraus: Anscheinend werden immer wieder Anklagen gegen Frauen erhoben, die vergewaltigt wurden bzw. eine Vergewaltigung anzeigen.135

Vielfach werden auch sog. „wilde“ Steinigungen durchgeführt. Dabei handelt es sich wahrscheinlich um Fälle von sog. Ehrenmorden, die vorwiegend an Frauen verübt werden, die nach Ansicht der Verwandtschaft die Familienehre verletzt haben. Ehrenmorde sind auch in nichtmuslimischen Staaten keine Seltenheit, auch wenn sie nicht in Form von Steinigungen vollzogen werden.136 Ihr Ursprung scheint in einer extremen Vorstellung von Familienehre zu liegen, die in lokalen Traditionen wurzelt und deren Verletzung nicht einmal die tatsächliche Unzuchtshandlung vorauszusetzen scheint und auf die sich die Bevölkerung ausschließlich zum Nachteil von Frauen zu berufen scheint. In der islamischen Rechtsordnung haben solche Taten jedoch keine Wurzeln.137

[…]

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al95Mumin  18.11.2021, 17:47
@al95Mumin

Ursachen für wiederkehrende gravierende Missstände in Justizsystemen muslimisch geprägter Staaten liegen häufig in der mangelhaften oder einseitigen Ausbildung der Richter, ihrer mangelnden Unabhängigkeit, der weit verbreiteten Korruption und daran, dass Urteile oft von illegalen Gerichten gefällt werden; meist handelt es sich dabei um Stammesgerichtsbarkeit.138 Diese Missstände ließen sich durch gezielte politische Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption, zur Durchsetzung der staatlichen Gerichtsbarkeit sowie zu Reformen im Bildungsbereich und in der Organisation des Justizsystems beheben. Dies wird jedoch besonders dadurch erschwert, dass die breite Bevölkerung der betroffenen Staaten zumeist mit Armut und anderen ökonomischen und sozialen Krisen kämpfen muss und zudem eine hohe Anzahl an schlecht ausgebildeten Menschen und Analphabeten aufweist, weswegen oft schon der politische Wille fehlt, gegen fest verankerte Traditionen und Stammesstrukturen vorzugehen, um einen gesellschaftlichen Wandel herbei zu führen.139 In manchen Staaten, wie Saudi-Arabien, kommt noch hinzu, dass das Strafrecht nicht kodifiziert ist.140 Die Richter sind in ihrer Entscheidung scheinbar relativ frei und der Ausgang des Verfahrens ist schwer vorhersehbar, was einerseits zu Rechtsunsicherheit und andererseits zu unterschiedlichen Urteilen bei ähnlichen Sachverhalten führt. So sind sowohl Fälle bekannt, in denen die Anklage gegen schwangere unverheiratete Frauen, bei denen die Umstände auf Ehebruch hindeuteten, bloß aufgrund der Behauptung fallen gelassen wurde, es handle sich um einen Vergewaltigungsfall,141 als auch Fälle, in denen genau das Gegenteil geschah: eine Frau, die eine Vergewaltigung anzeigte, wurde wegen Unzucht festgenommen.142

c. Wenn die Umsetzung der Strafen für Grenzdelikte nach Ansicht der islamischen Rechtsgelehrten – wie bereits hervorgehoben – auf den Schultern des Kalifen lastet, strafrechtliche Sanktionsnormen also das Staatsoberhaupt eines die gesamte islamische Lebensordnung implementierenden Staates als Normadressaten ansprechen, drängt sich die Frage nach einer für das Leben der einzelnen Muslime tiefer gründenden Bedeutung der Kenntnis dieser Strafbestimmungen im historischen wie insb. auch im heutigen Kontext auf. Sie kann wie folgt beantwortet werden: Vermutlich sagt die Bibelpassage „Er sollte unweigerlich zu Tode gebracht werden, der Ehebrecher, wie auch die Ehebrecherin.“ einem gläubigen Christen oder Juden dasselbe wie die islamische Strafbestimmung zur Steinigung des verheirateten Ehebrechers dem gläubigen Muslim: „Vorsicht, es handelt sich um eine gravierende Sünde; halte dich fern davon!“ Aus der Rechtsvergleichung ist nämlich bekannt, dass man selbst dann, wenn die gleichen Delikte in verschiedenen Rechtsordnungen unter Strafe gestellt sind, anhand der Art der Strafe oft erkennen kann, wie das „Gewicht“ einer Straftat in der jeweiligen Gesellschaft, in diesem Fall aber: in der islamischen Werteordnung, empfunden wird.

d. Der Ehebruch wird im islamischen Wertesystem als gravierende gesellschaftsschädigende Handlung wahrgenommen. Das wird erkennbar, wenn man sich verdeutlicht, dass die Unzucht eines verheirateten Ehebrechers das einzige Delikt im islamischen Strafsystem ist, das mit der Steinigungsstrafe bedroht ist. Die Todesstrafe für Ehebruch hat generell eine lange Tradition im religiösen Recht monotheistischer Gesetzesreligionen und findet sich ebenso im Alten Testament der Bibel mit folgendem Wortlaut: „Ein Mann, der mit der Frau eines anderen Mannes Ehebruch begeht, der begeht Ehebruch mit der Frau seines Mitmenschen. Er sollte unweigerlich zu Tode gebracht werden, der Ehebrecher, wie auch die Ehebrecherin.“ (3.Mose 20:10) Das mosaische Recht sieht auch einen dem islamischen Recht ähnlichen Ablauf der Vollstreckung vor.143

Die Strafbestimmung für Unzucht muss bei soziologischer Betrachtung – wie jede Strafbestimmung – vor dem Hintergrund der gesamten Werteordnung gesehen werden. Als deren Ausfluss setzt sie nämlich die gelebte islamische Gesellschaftsordnung voraus, weil die sozialen Normen der islamischen Scharia, die das Verhältnis fremder Männer und Frauen zueinander betreffen, vorbeugend wirken und sicherstellen sollen, dass man gar nicht erst in Versuchung kommt, Ehebruch zu begehen.144

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al95Mumin  18.11.2021, 17:51
@al95Mumin

Unzuchtsverleumdung (arab. qadhf):

„Und denjenigen, die ehrbaren Frauen (Unkeuschheit) vorwerfen, jedoch nicht vier Zeugen (dafür) beibringen, verabreicht achtzig Peitschenhiebe. Und lasset ihre Zeugenaussage niemals gelten; denn sie sind es, die Frevler sind; außer jenen, die es hernach bereuen und sich bessern; denn wahrlich, Allah ist Allvergebend, Barmherzig.“ (Qur’an 24/4, 5)

Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich:

a. Die Gelehrten stimmen darin überein, dass die Bezichtigung der Unzucht148 eines/r erwachsenen,149 keuschen (arab. ’afaf) Muslims/Muslima150 den Straftatbestand der Unzuchtsverleumdung erfüllt.151 Bei der beschuldigten Person darf es sich nicht um eine solche handeln, die in der Öffentlichkeit wegen ihrer offenen Unmoral bekannt ist (heutiges Beispiel dafür: veröffentlichte pornographische Aufnahmen).152

Wegen Unzuchtsverleumdung sind Muslime und Nichtmuslime, Männer wie Frauen gleichermaßen strafbar.153

b. Die hadd-Strafe soll (leichtfertige) unmoralische Beschuldigungen, Ehrbeleidigungen und Rufschädigungen hintanhalten und dadurch gesellschaftlichen Frieden bewahren.154 Es besteht somit zunächst eine Rechtsvermutung, dass die beschuldigte Person keine Unzucht begangen hat. Die Vermutung bleibt aufrecht, bis der Entlastungsbeweis des Verleumders erbracht ist.

c. Uneinigkeit besteht über die sog. „implizite“ Verleumdung; wenn die Verleumdung also nicht direkt ausgesprochen wird, aber sehr wohl herauszuhören ist. Ein Beispiel dafür wäre der an eine bestimmte Person während eines Streites gerichtete Satz: ‚Mein Vater ist kein Unzüchtiger und auch meine Mutter nicht.’ wobei die Betonung auf das Wort „mein“ gelegen ist. Asch-Schaibani sagte hierzu: „Die Gefährten des Propheten (s.a.w.s.) sind (in ihrer Meinung) über diese Frage in Anwesenheit von ’Umar (r.a.) auseinandergegangen, sodass einige gesagt haben: ‚Wir sind nicht der Auffassung, dass es für ihn eine vorgeschriebene Strafe gibt. Er hat seinen Vater und seine Mutter gelobt’; und so haben wir die Meinung derer als richtig angenommen, die ihn von der Strafsanktion befreit haben und unter jenen, die das Bestehen einer hadd-Strafe (in diesem Fall) leugnen und sagen, dass es kein Auspeitschen für indirekte Verleumdung gibt, ist Ali ibn Abi Talib (r.a.). Folglich nehmen wird dies an, und das ist die Ansicht von Abu Hanifa und der Mehrheit unserer Gelehrten.“155

Tatfolgen:

a. Ist der Tatbestand der Unzuchtsverleumdung erfüllt, soll der Verleumder mit achtzig Peitschenhieben bestraft werden.156 Zudem verliert er die Aussagewürdigkeit (als Zeuge) bei Prozessen vor Gericht. ’Oudah meint, dass hierbei mit physischem Leid auf das psychische Leid reagiert werde, welches der Täter dem Verleumdeten (dem Opfer) zugefügt habe.157

b. Die Strafe wird von demjenigen, der einen Unzuchtsvorwurf erhebt, nur dann abgewendet, wenn er die nach islamischem Strafprozessrecht erforderlichen Beweise beibringen kann.158

c. Wird keine bestimmte Einzelperson beschuldigt, sondern eine Gruppe von Menschen, ist die Rechtsfolge strittig.159 Es kommt am ehesten darauf an, ob die Gruppe kollektiv angesprochen wurde – dann nur eine Strafe, oder ob innerhalb der Gruppe jeder einzeln angesprochen wurde – dann gesonderte Strafen. Es wird aber auch vertreten, dass nur eine Strafe zu verhängen ist.160

Prozessrecht:

a. Zahlreiche Rechtsgelehrte gehen davon aus, dass dieses Delikt ein Antragsdelikt ist;161 der Verleumdete hat es demnach in der Hand, die Bestrafung des Verleumders zu beantragen oder sie durch Vergebung abzuwenden.162 Al-Mawardi schreibt, dass es dem Opfer gestattet sei, eine Entschädigung zu akzeptieren, um im Gegenzug auf den Antrag auf Bestrafung zu verzichten.163 Auch wenn es sich um eine festgesetzte Strafe handelt, beeinträchtigt dieses Delikt in schwerwiegender Weise ein menschliches Recht, denn es stört nicht nur den gesellschaftlichen Frieden, sondern verletzt gezielt die Ehre einer Einzelperson.164

b. Als Urteilsgrundlage können die Aussagen zweier unbescholtener Zeugen und das Geständnis des Verleumders dienen. Die Worte der Verleumdung können explizit sein und demzufolge eine hadd-Strafe nach sich ziehen. Sollten die verwendeten Worte aber bloß implizit eine Verleumdung enthalten, und keine eindeutige Beschuldigung der Unzucht erkennbar sein, dann ist nach der gewichtigeren Ansicht so zu verfahren, dass der mutmaßliche Verleumder die Möglichkeit erhält klarzustellen, dass er keine Verleumdung beabsichtigt hatte.165

[…]

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al95Mumin  18.11.2021, 17:52
@al95Mumin

c. Sollte ein Mann seine Ehefrau bei einer Unzuchtshandlung „erwischen“, stünde er i.d.R. vor dem Problem, dass er die Tat nicht beweisen kann und ausgepeitscht würde, wenn er sie der Unzucht beschulidgen würde, obwohl eine aus der Unzuchtshandlung resultierende Schwangerschaft zur Geburt eines außerhelich gezeugten Kindes führen könnte, welches dann aufgrund einer rechtlichen Vermutung dem Ehemann zugeschrieben würde, weil es während aufrechter Ehe gezeugt wurde; der Mann könnte die Vaterschaft also nicht bestreiten, müsste für den Unterhalt des fremden Kindes aufkommen und das Kind hätte einen Pflichtteil an seinem Erbe. Um solche Härtefälle zu vermeiden, sieht das islamische Strafprozessrecht ein besonderes Verfahren vor: das sog. Li’an-Verfahren.166

Der Ehemann hat die Möglichkeit, viermal bei Allah zu schwören, dass seine Ehefrau Unzucht begangen hat und ein fünftes Mal, dass der Fluch Allahs über ihn komme, falls er lügt. Leistet der Ehemann den Verfluchungsschwur, bleibt die Anklage wegen Unzucht aufrecht und er wird nicht wegen Verleumdung bestraft. Die beschuldigte Ehefrau hat nun die Möglichkeit, die Bestrafung wegen Unzucht abzuwenden, indem auch sie viermal bei Allah schwört, keinen Ehebruch begangen zu haben und ein fünftes Mal, dass der Fluch Allahs über sie komme, falls sie lügt. Die Rechtsfolge ist dann Auflösung der Ehe, die Statuierung eines Eheverbotes für die beiden Parteien und die Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann abstammt (wenn bestritten); es besteht dann nur ein bewiesenes Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zur Mutter – in seinen Rechten ist das außereheliche Kind dem ehelichen Kind gleichgestellt, denn es trägt keinen Anteil an der Sünde der Eltern.

Sollte sich die Ehefrau weigern, den Befreiungseid zu leisten, kann der Eid des Klägers (Ehemann) als Urteilsgrundlage für den Richter dienen, die Grenzstrafe wegen Unzucht (arab. zina) zu vollziehen.167 Beginnt der Kläger den Eid zu sprechen und hört auf, bevor er den Fluch Gottes beschworen hat, gilt er als Verleumder, weswegen er mit achtzig Hieben zu bestrafen ist und die Ehe nicht als aufgelöst gilt.168 Nach der Ansicht Abu Hanifas wird der den Eid verweigernde Ehepartner hingegen lediglich inhaftiert, wobei die Haft so lange andauern soll, bis der Eid geleistet wird.169

Sollte der Ehemann nachträglich zugeben, dass er gelogen hatte, dann wird er wieder als Vater des Kindes geführt, dessen Vaterschaft er ehemals bestritten hatte und der Mann soll weiters wegen Unzuchtsverleumdung bestraft werden; Imam Schafi’i (der Begründer der schafi’itischen Rechtsschule) meint, seine Frau bleibe ihm aber weiterhin verboten, während Imam Abu Hanifa die Wiederherstellung der aufgelösten Ehe befürwortet.170

„Und (was) jene (betrifft), die ihren Gattinnen (Ehebruch) vorwerfen und keine Zeugen (dafür) außer sich selber haben - von solchen Leuten soll die Aussage des Mannes allein (genügen), wenn er viermal bei Allah schwört, dass er die Wahrheit rede ; und (sein) fünfter (Eid) soll sein, dass der Fluch Allahs auf ihm lasten möge, falls er ein Lügner sei. Von ihr aber soll die Strafe abgewendet werden, wenn sie viermal den Schwur bei Allah leistet, dass er ein Lügner sei. Und (ihr) fünfter (Eid) soll sein, dass Allahs Zorn auf ihr lasten möge, falls er die Wahrheit rede.“ (Qur’an 24/6-9)

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al95Mumin  18.11.2021, 17:53
@al95Mumin

Dieser (kopierter) Text ist nur für die jenige Interessant die sich wirklich damit auseinandersetzen wollen. Der Rest kann weiter hetzen. 😀

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Krieg72  19.11.2021, 20:27
@al95Mumin

Wieso hetzen? Der Text zeigt doch schon wie menschenverachtend der Islam ist.

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Krieg72  19.11.2021, 22:55
@al95Mumin

Die Strafen sind drakonisch und völlig unberechtigt

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al95Mumin  20.11.2021, 08:28
@Krieg72

Was macht eine Strafe berechtigt und wer entscheidet das? Das ist unteranderem auch ein Grund wieso Göttliche Gesetze die wahren Gesetze sind.
Menschliche Gesetze können das Objektive Falsch und richtig nicht entscheiden. Weil sie nunmal von Menschen gemacht sind.

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Krieg72  20.11.2021, 09:33
@al95Mumin

„Was macht eine Strafe berechtigt und wer entscheidet das? Das ist unteranderem auch ein Grund wieso Göttliche Gesetze die wahren Gesetze sind.“

Wieso sollte es das „wahre Gesetz“ sein?

Und wenn Gott sagt du sollst jemanden umbringen weil er Oreos isst dann ist es berechtigt?

„Menschliche Gesetze können das Objektive Falsch und richtig nicht entscheiden“

Sie sind auf jeden Fall besser als die von Religionen. Sieh dir Deutschland an und sehe dir Länder an wo die Religion das oberste Gesetz ist.

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al95Mumin  20.11.2021, 09:57
@Krieg72

Wieso sollte es das „wahre Gesetz“ sein?

Weil alles andere kein Sinn macht.

Und wenn Gott sagt du sollst jemanden umbringen weil er Oreos isst dann ist es berechtigt?

In diesem Gedankenexperiment stimmst du schon zu, dass es einen Gott gibt. Und wenn man 100% daran Glauben würde, dann befolgt man diese Gesetze auch.

Sie sind auf jeden Fall besser als die von Religionen. Sieh dir Deutschland an und sehe dir Länder an wo die Religion das oberste Gesetz ist.

stand 2021 gibt es kein Land dass mit dem Islam herrscht.

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Krieg72  20.11.2021, 10:00
@al95Mumin

„Weil alles andere kein Sinn macht.“

Was den zum Beispiel?

„In diesem Gedankenexperiment stimmst du schon zu, dass es einen Gott gibt. Und wenn man 100% daran Glauben würde, dann befolgt man diese Gesetze auch.“

Das war nur ein Beispiel 🤦‍♂️ Ich glaube nicht an einen Gott.

Und NEIN wenn es einen Gott geben würde, würde ich nicht alles tuen was er sagt.

„stand 2021 gibt es kein Land dass mit dem Islam herrscht.“

Doch

1
al95Mumin  20.11.2021, 12:10
@Krieg72

Was den zum Beispiel?

Da man sonst nie ein Objektives Falsch und Richtig hat.

as war nur ein Beispiel 🤦‍♂️ Ich glaube nicht an einen Gott.

Aber dieses Beispiel funktioniert nur, wenn du erstmal an Gott glaubst.

Und NEIN wenn es einen Gott geben würde, würde ich nicht alles tuen was er sagt.

Doch, da bin ich mir ziemlich sicher.

Doch

nein

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Krieg72  20.11.2021, 15:57
@al95Mumin

„Da man sonst nie ein Objektives Falsch und Richtig hat.“

Natürlich kann man das haben.

„Aber dieses Beispiel funktioniert nur, wenn du erstmal an Gott glaubst“

Es geht im Beispiel um dich nicht um mich. Du glaubst doch an Gott.

„Doch, da bin ich mir ziemlich sicher.“

Du kennst mich ja nicht mal richtig

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al95Mumin  20.11.2021, 16:34
@Krieg72

Natürlich kann man das haben.

Nein das funktioniert nicht.

Es geht im Beispiel um dich nicht um mich. Du glaubst doch an Gott.

okey. Dann finde ich dieses Beispiel lächerlich aber okey.

Du kennst mich ja nicht mal richtig

Das ist nicht nötig. Es ist Menschlich. Im Flugzeug Absturz wirst auch du auf einmal anzufangen zu beten. Auch du wirst in den Himmel zeigen. Ist ganz normal.
Und wenn du 100% weißt, dass es Gott gibt, dann würdest du 100% seine Befehle befolgen. Da er nunmal dein Gott ist.

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Krieg72  20.11.2021, 19:14
@al95Mumin

„Nein das funktioniert nicht“

Und wieso?

„okey. Dann finde ich dieses Beispiel lächerlich aber okey.“

Ich finde es gut. Du sollst beantworten ob du die Person töten würdest wenn sie das tuen würde.

1
Krieg72  20.11.2021, 19:16
@al95Mumin

„Das ist nicht nötig. Es ist Menschlich. Im Flugzeug Absturz wirst auch du auf einmal anzufangen zu beten. Auch du wirst in den Himmel zeigen. Ist ganz normal. 

Und wenn du 100% weißt, dass es Gott gibt, dann würdest du 100% seine Befehle befolgen. Da er nunmal dein Gott ist.“

  1. Nein, ich würde nicht beten sondern versuchen noch irgendetwas zu leisten was mich rettet.
  2. Und NEIN ich würde diesem Gott nicht befolgen.
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Krieg72  20.11.2021, 21:09
@al95Mumin

„Ja würde ich. Ohne zu zögern. Du übrigens auch“

Das zeigt sehr viel über deine Intelligenz aus (die nicht existiert).

Und NEIN würde ich immer noch nicht.

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WisperndesGras  19.11.2021, 16:49

Allah war bei dem Thema - wie an vielen anderen Stellen in seinem Koran - mal wieder überfordert.

Lebenslang für die Frau: Sure 4:15.

Todesstrafe (100 Peitschenhiebe) für die Frau: 24:2 .

Erstaunlich, dass er also nicht mal diese Widerwärtigkeiten ohne Widerspruch hinbekommt. So etwas sollte einem Allwissenden Gott nicht passieren, und er hat sich damit also selbst widerlegt. Es gibt ihn nicht, und du hättest dir das alles sparen können.

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al95Mumin  19.11.2021, 20:12
@WisperndesGras

Es ist kein Widerspruch.
Unverheiratete Frauen bekommen beide Strafen. Sie bleiben dann ihr Lebenlang zuhause oder sie bereuen. Der Sinn dahinter ist, dass unteranderem das Ansehen der damaligen Familien nicht zerstört wird aufgrund einzelnen Schandtaten.

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WisperndesGras  19.11.2021, 22:14
@al95Mumin

Wer durch Auspeitschen tot ist, kann nicht lebenslang eingesperrt werden.

Meine Güte, Mumin.

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al95Mumin  19.11.2021, 22:29
@WisperndesGras

Nein, die Todesstrafe erfolgt durch die Steinigung, wenn die Frau verheiratet war. Andernfalls (ohne die Ehe) Peitschenhiebe.

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WisperndesGras  19.11.2021, 22:34
@al95Mumin

Lies dir die beiden Suren noch mal durch, Mumin.

Von Steinigung steht übrigens nichts im Koran.

Erkläre bitte, wie es gehen soll, dass "unverheiratete Frauen beide Strafen bekommen" (dein Kommentar oben).

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al95Mumin  19.11.2021, 22:48
@WisperndesGras

Ließ dir mein Hauptbeitrag durch, wenn dich diese Thematik wirklich interessiert. Dort steht wortwörtlich alles.

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WisperndesGras  19.11.2021, 22:49
@al95Mumin

Bist halt wieder überfordert, Mumin.

Deinen Allah gibt es also nicht. Dumm gelaufen für dich.

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al95Mumin  20.11.2021, 08:26
@WisperndesGras

Gras.. wenn du dich wirklich dafür Interessierst ließt du dir das durch und bist Top-Informiert. Dann müssen wir uns auch nicht so eine scheiße anhören, was du häufig von dir gibst.

Also Gras leg los, Lesebrille auf und Los gehts.

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WisperndesGras  20.11.2021, 11:21
@al95Mumin

Bitte kläre den Widerspruch deines Satzes "Unverheiratete Frauen bekommen BEIDE Strafen." Wie soll das gehen?

Bitte bringe eine Koranstelle, die die Steinigung erwähnt.

Nebenbei: liest, nicht ließt.

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Lamanini  25.11.2021, 22:06

Und da wundert sich jemand über den Ruf, den der Islam hat?

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Lamanini  27.11.2021, 11:47
@al95Mumin

Aufrufe zu Folter, Mord und ähnlichem von Homosexuellen lässt einen nicht so gut dastehen.

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Lamanini  27.11.2021, 17:35
@al95Mumin

Hätte jetzt eher gedacht, dass du versuchst zu behaupten, dass das der Islam nicht will, aber wenn du lieber „aber die auch“ rufst, ist das wohl ein Schuldeingeständnis.

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al95Mumin  27.11.2021, 18:08
@Lamanini

Nein das ist ein Gedankenexperiment. Beantworte mir die Frage einfach.

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Lamanini  27.11.2021, 18:13
@al95Mumin

Welche Frage?

Und beantwortest du mir dann auch eine Frage?

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al95Mumin  28.11.2021, 10:20
@Lamanini

,,Die Bundeswehr ermordet auch.. sie Foltern auch..“

Wie willst du das rechtfertigen?

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Lamanini  28.11.2021, 15:35
@al95Mumin

Warum sollte ich irgendwas rechtfertigen müssen?

Das ist wie ein Massenmörder, der vor Gericht argumentiert, dass ja auch andere morden. Feige und traurig ist es, dass man meint damit seine eigenen Grausamkeiten rechtfertigen zu können.

Wozu du hier aufrufst ist barbarisch. Gegen jegliche Menschenwürde. Ziemlich traurig, dass du da nicht in der Lage bist, kritisch drüber nachzudenken, sondern dich selbst dafür feierst, wenn du versuchst es mit „aber die anderen“ zu rechtfertigen.

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al95Mumin  28.11.2021, 19:44
@Lamanini

Hast es wieder nicht verstanden. Bzw. Ich frage mal anders, wie rechtfertigt die Bundeswehr ihr töten?

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Lamanini  28.11.2021, 21:48
@al95Mumin

Du kapierst es auch nicht, oder? Du bist ein religiöser Faschist. Mehr nicht. Und deine Versuche hier sind traurig.

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al95Mumin  29.11.2021, 13:19
@Lamanini

Du bist so lächerlich. Geh doch auf meine Beiträge ein.. Du bist hier der Faschist seiner eigenen Ideologie.

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