Holzleiste aus Pkw Fenster rausgucken erlaubt?
Hallo , Ich möchte ne Holzleiste (3m Länge) im Auto transportieren. Nun dachte ich ich schieb die Leiste durchs hintere Seitenfenster (Beifahrerseite ) und platziere das Ende im Fussraum . Tüv sagt Überbreiten bei Dachlasten geht bis 40 cm. Kennt sich jemand damit aus ? Wär Klasse ,ich hab keine Kohle für´n Knöllchen . Dankeschööööööööööööööööön
4 Antworten
Hallo einfeinfrag
Tüv sagt Überbreiten bei Dachlasten geht bis 40 cm.
du hast aber dann keine Dachlast!!!!
@Antitroll hat ja schon den richtigen Paragrafen zitiert, nur die Punkte 2, 4 und 5 treffen nicht auf dich zu!!
bei dir trifft der Punkt 1 zu
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können.
Punkt 1 sehe ich als selbstverständlich an wenn Ladung verstaut wird.
und was macht man, wenn die Stange im Fußraum stellt und hinten seitlich über das Fenster herausschauen lässt?
Wohl eher Punkt 5 letzte Satz:
da hast du aber Recht, der passt besser!
und was macht man, wenn die Stange im Fußraum stellt und hinten seitlich über das Fenster herausschauen lässt?
Auch dort kann eine entsprechende Sicherung erfolgen durch Gurte etc.
Aber Punkt 5 der StVO §22 letzten Satz beachten und mehrere Stangen transportieren.
Wenn Du die Bedingungen in §22 der StVO erfüllst darfst Du das:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__22.html
Für Dich vor allen Punkt 2, 4 und 5 von Interesse.
Für Dich vor allen Punkt 2, 4 und 5 von Interesse.
nö, er will ja nicht auf dem Dach transportieren
nö, er will ja nicht auf dem Dach transportieren
Die genannten Punkte haben ja nun nicht speziell mit "auf dem Dach transportieren" zu tun.
selbstverständlich
wie sonst kann die Ladung nach vorn und nach hinten hinausragen?
willst du die Ladung seitlich an die Tür binden?
Aber für den Fragesteller uninteressant, der will ja nix auf dem Dach transportieren und geht daher auf das nach "hinten" rausragen, Du schreibst doch das diese Punkte nicht zutreffend wären, warum sollen diese nicht zutreffend sein ?
Oder liest Du eine andere Frage ?!?
Oder liest Du eine andere Frage ?!?
dein zitierter Paragraf ist aber für Dachtransporte zuständig, du hast ihn doch verlinkt!
der will ja nix auf dem Dach transportieren
eben
und warum sollten dann die Punkte 2 und 4 für ihn zuständig sein?
der einzigste Punkt, der für ihn interessant ist, ist der Punkt 5
(und in diesem Punkt hast du auch Recht)
dein zitierter Paragraf ist aber für Dachtransporte zuständig, du hast ihn doch verlinkt!
Äh nein, der ist für Ladung zuständig, wie kommst Du darauf das die von mir aufgeführten Punkte und der Paragraph selbst nur für Dachtransporte sei ?!?
Aber immerhin ist jetzt bekannt wo der Fehler liegt.
und warum sollten dann die Punkte 2 und 4 für ihn zuständig sein?
Warum zum kuckuck sollten diese nicht für Ladung im Fahrzeug, welche rausschauen gelten ?
Warum zum kuckuck sollten diese nicht für Ladung im Fahrzeug, welche rausschauen gelten ?
habe ich doch schon geschrieben
wie sonst kann die Ladung nach vorn und nach hinten hinausragen?
willst du die Ladung seitlich an die Tür binden?
Aber immerhin ist jetzt bekannt wo der Fehler liegt.
richtig
habe ich doch schon geschrieben
Geschrieben hast Du dies, ist aber falsch von Dir interprediert, lese Dir den Pragraphen in Ruhe noch einmal durch, und versuche zu verstehen, das dies für Ladung allgemein gilt, und für den Fragesteller nur das "hinten", "seitlich" und "einzelne Pfähle, Stangen" von Relevanz ist.
So für Dich mal in Ruhe alle Punkte durchgehen des §22:
Punkt 2 ist relevant für den Fragesteller:
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein.
Nicht breiter als 2,55 Meter, dies muss er einhalten, an der Höhe wird er sich wohl keine Gedanken machen müssen bei einer Latte von 3 Metern Länge.
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen
...auch dies wird nicht der Fall sein bei einem durchschnittlichen Fahrzeug wenn er die 3 Meter Leiste bis in den Fußraum wie beschrieben reinschieben will.
So was willst Du jetzt dauernd mit Deinem nach vorne herausragen ?
Er will nichts auf dem Dach transportieren, er will die Latten in den Fußraum durch die Seitenfenster legen nach hinten, und dort gelten nun auch einmal die von mir angesprochenen Punkte, ist doch eigentlich nicht so schwer zu verstehen.
Welche Punkte des Paragraphen verstehst Du nicht und gehst daher davon aus, dass diese nur für Dachtransporte gedacht seien ?
Kannst Du diese Stelle(n) nennen ?
willst du die Ladung seitlich an die Tür binden?
Nein, lese doch noch einmal die Frage, dann weißt Du es.
richtig
Na scheinbar noch nicht angekommen bei Dir ;-)
Seit Ihr zwei noch zu retten? - Es gibt keine Vorschriften die nur gelten wenn man auf dem Dach transportiert oder nicht... Dieser § gilt als allgemeine Vorschrift...
Natürlich kann ich auch so transportieren dass ich im Fahrgastraum was transportiere und durch das hintere Fenster rausstehen lasse, steht es seitlich weiter als 40cm über Licht bzw. Rückstrahler ist zu kennzeichnen...
Man kann auch seitlich überragen auch wenn man nicht auf dem Dach transportiert oder "seitlich an die Tür bindet"... Wobei seitlich an die Tür binden auch nicht den Regeln der Technik, also VDI2700 und folgende entspricht.
Mann, Mann, Mann, Diskussionen gibt's... völlig sinnlos, weil alle im Prinzip das Selbe meinen, nur jeder besteht auf seine Ausdrucksweise... Habt Ich nichts Besseres zu tun?
"wie sonst kann die Ladung nach vorn und nach hinten hinausragen?..."
Schon mal überlegt und genau gelesen dass es vorne oder hinten heißt... ODER!!!
Es gibt keine Vorschriften die nur gelten wenn man auf dem Dach transportiert oder nicht... Dieser § gilt als allgemeine Vorschrift...
...richtig.
Manche sehen dies anders, siehe diese Antwort:
dein zitierter Paragraf ist aber für Dachtransporte zuständig, du hast ihn doch verlinkt!
Aufgrund dessen diese ganze sinnlos Diskussion.
Mann, Mann, Mann, Diskussionen gibt's... völlig sinnlos, weil alle im Prinzip das Selbe meinen, nur jeder besteht auf seine Ausdrucksweise...
richtig, zwei Dickköpfe treffen aufeinander:-)
Nein. Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.
Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.
endlich einer mit Ahnung, DH!!
Dann bind ich nen Pulli dran !"! :-) Dankschöööööööööön
Leg die Leiste zum Kofferraum aus und binde eine rote Fahne/Wimpel dran, wenn Sie weiter als einen Meter herausragt.
Wohl eher Punkt 5 letzte Satz:
Punkt 1 sehe ich als selbstverständlich an wenn Ladung verstaut wird.