Du bekommst die Gehaltszahlung so wie es dort im Betrieb üblich und geregelt ist.

Wenn zum Beispiel am 15. für den vorherigen Monat, dann bekommst am 15.05. das Gehalt für April und am 15.06. das Gehalt für die 3 Tage im Mai.

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Wenn bei Konkurs nichts mehr zu holen ist, bleibst wohl drauf sitzen.

was würdet ihr mir raten zu tun?

Hoffen das dies nicht eintritt bis zur vollständigen Abzahlung des Darlehens.

Bei einem persönlichen Kredit, welcher hier vielleicht vorliegt, kann aber auch eine Haftung des Privatvermögens gegeben sein, aber auch da gilt wenn nichts da ist, gibt es nichts zu holen.

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Unwucht, Felgen erstmal reinigen dies kann schon durch vorhandene Schlammstücke entstehen.

Wenn dann nicht verschwunden Räder und Antriebswellen etc. auf Beschädigungen prüfen.

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Und die Gewährleistungszeit beträgt jeweils bei beiden 1 Jahr oder ?

Gewährleistung (Sachmängelhaftung) beträgt bei kauf bei einem Händler 24 Monate und kann bei Neuware auch nicht durch den gewerblichen Verkäufer reduziert werden.

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Abstandsmessung erfolgt über eine bestimmte Strecke, da wird die von dir beschriebene Situation berücksichtigt.

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Du kannst nur zum Ende eines Monats kündigen, wann Du kündigst ist dabei völlig egal, musst nur die Frist von einem Monat einhalten.

Willst zum 31.07. kündigen, muss die Kündigung spätestens am 30.06. dem AG zugegangen sein.

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Wird der Zentrierring vom Winterrad sein.

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Kann mir eventuell jemand weiterhelfen?

Vielleicht steht etwas darüber in der BDA?

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In der Probezeit kündigen?

Du kannst Jederzeit fristgerecht kündigen.

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Kündigung muss dir schriftlich zugehen.

Da Du noch keine 6 Monate dort beschäftigt bist, ist eine ordentliche Kündigung für den AG problemlos möglich, einen Grund wird der AG in der Kündigung dann keinen angeben, wenn doch nicht klug vom AG, dann könntest evt. erstmal erfolgreich dagegen vorgehen.

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Was bedeutet das Konkret?

Du kannst kündigen:

  • Innerhalb der ersten 2 Monate mit einer Frist von 3 Kalendertagen zu jedem Kalendertag,
  • im 3. Monat mit einer Frist von 7 Kalendertagen zum 15. oder Monatsletzten.
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Nein, dazu müsste folgender Tatbestand nach StVG §315d Abs.1 Nr.3 vorliegen:

sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315d.html

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Da die Bestellung vorbereitet wird, kann auch noch kein Lieferdatum bestimmt werden.

Du hast aber auch schon mitbekommen, dass Feiertage waren? Von Freitag bis gestern wird da niemand gearbeitet haben.

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