Hi ich würde gerne wissen wie die Voraussetzungen im Zeugnis sein müssen um in Schleswig-Holstein die 12 Klasse zu erreichen denn ich besuchederzeit die 11?

1 Antwort

Hey,

für das Gymnasium:

§2 Aufsteigen nach Klassenstufen
(1) Für das Aufsteigen in die Klassenstufe 6 gilt die Orientierungsstufenordnung. Für das Aufsteigen in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 gilt die  Oberstufenverordnung vom 21. Dezember 1998 (NBI. MBWFK. Schl.-H. 1999S.8).
(2) Die Schülerin oder der Schüler steigt in die Klassenstufen 7 bis 10 und die Jahrgangsstufe 11 durch Versetzungsbeschluss am Schuljahresende auf. Die Klassenkonferenz trifft die Entscheidung über die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers nach pädagogischer Beurteilung der Frage, ob sie oder er in der nächstfolgenden Klassen- oder Jahrgangsstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Das ist immer dann anzunehmen, wenn ihre oder seine Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind.
(3) Auf Antrag können besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler durch Versetzungsbeschluss eine Klassenstufe überspringen. Die Klassenkonferenz berät rechtzeitig vor Schuljahresende, welcher Schülerin oder welchem Schüler das Überspringen einer Klassenstufe empfohlen werden kann. Für die Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 durch Überspringen und für das Überspringen der Einführungszeit gilt die Oberstufenverordnung. Die Schule berät Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe überspringen wollen, wie sie die notwendigen Unterrichtsstoffe nachholen können.
(4) Die Fächer werden in die Gruppen A, B und C mit abgestufter Gewichtung für die Versetzung eingeteilt. Zur Gruppe A gehören die Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache, in den Klassenstufen 9 und 10 Physik oder eine dritte Pflichtfremdsprache in altsprachlichen Zweigen. Zur Gruppe B gehören die Fächer Religion, Philosophie, Geschichte, Erdkunde, Chemie, Biologie und - soweit nicht zur Gruppe A gehörig - Physik. Zur Gruppe C gehören die Fächer Musik, Kunst und Sport.
(5) Die Versetzung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers
1. im Fach Deutsch ungenügend sind,
2. in mindestens zwei Fächern der Gruppe A und B ungenügend sind,
3. in demselben Fach der Gruppen A oder B zu zwei aufeinanderfolgenden Versetzungsterminen ungenügend sind,
4. in mindestens zwei Fächern aus der Gruppe A mangelhaft oder ungenügend sind oder
5. in insgesamt mindestens drei der Fächer aus den Gruppen A und B mangelhaft oder ungenügend sind. In diesen Fällen ist ein Ausgleich durch Leistungen in anderen Fächern nicht möglich.
Die dritte Fremdsprache kann wie ein Fach der Gruppe A zum Ausgleich herangezogen werden. Mangelhafte oder ungenügende Leistungen in der dritten Fremdsprache dürfen eine Versetzung nicht verhindern.
(6) Abweichend von Absatz 5, Nr. 4 und 5 ist ein Ausgleich in anderen Fällen möglich. Dabei können Leistungen ausgeglichen werden, wenn für jede mangelhafte Note 1. in einem der Fächer aus der Gruppe A oder
2. in je einem der Fächer aus der Gruppe A und B oder
3. in zwei Fächern aus der Gruppe B
in einem anderen Fach der gleichen oder einer stärker gewichteten Gruppe oder in zwei Fächern der nächst geringer gewichteten Gruppe mindestens befriedigende und für jede ungenügende Note entsprechend mindestens gute Leistungen erbracht worden sind.
(7) Die Versetzung ist im allgemeinen auch ohne Ausgleich möglich, wenn die Leistungen in nur einem der Fächer aus der Gruppe B mangelhaft oder ungenügend sind. Nicht ausreichende Leistungen in den Fächern der Gruppe C behindern die Versetzung nicht und bedürfen auch bei ebenfalls nicht ausreichenden Leistungen in anderen Fächern keines Ausgleichs.
(8) Abweichend von Absatz 5 Nr. 4 und 5 kann auf Antrag der Eltern die Klassenkonferenz beschließen, dass eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler in den Klassenstufen 7 bis 9 in die nächstfolgende Klassenstufe aufsteigt. Dazu hat die Schülerin oder der Schüler zu Beginn des neuen Schuljahres vor zwei von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Lehrkräften einen Nachweis über mindestens ausreichende Leistungen in einem Fach der Gruppe A oder B, das zur Nichtversetzung geführt hat, zu erbringen, wenn die Versetzung wegen der mangelhaften Note in diesem Fach nicht erfolgen konnte. Dieser nachträgliche Nachweis darf einer Schülerin oder einem Schüler während des Schulbesuchs nur einmal gestattet werden.
(9) Will in besonderen Fällen eine Schülerin oder ein Schüler ab der Klassenstufe 8 um eine Klassenstufe zurücktreten, so muss ein Antrag der Eltern mit Begründung der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Schule spätestens acht Wochen vor dem letzten Schultag des Schuljahres vorliegen. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Gibt sie dem Antrag statt, wird über eine Versetzung zum folgenden Versetzungstermin
nicht erneut entschieden. Die Eltern sind bei der Antragstellung auf die Höchstdauer des Schulbesuches nach § 38 SchuIG hinzuweisen.

Quelle: Gymnasium-Verordnung

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Bin selber noch Schüler 📚🏫🎒